Rechtsprechung
   EuG, 27.06.2000 - T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, T-175/98 - T-177/98, T-175/98, T-176/98   

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EuG, 27.06.2000 - T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, T-175/98 - T-177/98, T-175/98, T-176/98 (https://dejure.org/2000,2279)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2000 - T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, T-175/98 - T-177/98, T-175/98, T-176/98 (https://dejure.org/2000,2279)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, T-175/98 - T-177/98, T-175/98, T-176/98 (https://dejure.org/2000,2279)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 98/43/EG - Verbot von Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Salamander / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Salamander AG, Una Film "City Revue" GmbH, Alma Media Group Advertising SA & Co. Partnership, Panel Two and Four Advertising SA, Rythmos Outdoor Advertising SA, Media Center Advertising SA, Zino Davidoff SA und Davidoff & Cie SA gegen Europäisches Parlame

    EG-Vertrag; Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Richtlinie 98/43 des Rates
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - ...

  • EU-Kommission

    Salamander AG, Una Film "City Revue" GmbH, Alma Media Group Advertising SA & Co. Partnership, Panel

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 98/43/EG - Verbot von Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    UMWELT UND VERBRAUCHER - DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER DAS VERBOT DER WERBUNG FÜR TABAKERZEUGNISSE SIND UNZULÄSSIG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9)

Verfahrensgang

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, T-175/98 - T-177/98, T-175/98, T-176/98
  • EuGH - C-281/00

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2000, 901
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Aus der jüngeren Rechtsprechung gehe, so trägt der Markenverband vor, hervor, daß die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie alles zu unterlassen hätten, was geeignet sei, deren Ziele ernstlich in Frage zu stellen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).

    Im übrigen hätten der Staat und die Einrichtungen, die ihm auf der Grundlage der erwähnten Rechtsprechung gleichzustellen seien, während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet seien, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (Urteil Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45).

    Gestützt auf das erwähnte Urteil Inter-Environnement Wallonie tragen sie erstens vor, es gebe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sowohl öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten als auch alle Privatrechtssubjekte während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie Maßnahmen zu unterlassen hätten, die geeignet seien, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.

    Insoweit genügt der Hinweis, daß diese Verpflichtung, die nach dem erwähnten Urteil Inter-Environnement Wallonie die Mitgliedstaaten trifft, nicht auf einzelne ausgedehnt werden kann.

    Denn sie findet ihre Grundlage in Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 2 EG), wonach die Mitgliedstaaten "alle Maßnahmen [unterlassen], welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten", und in Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG), der bestimmt, daß "[d]ie Richtlinie ... für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich [ist], ... jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel [überläßt]" (Urteil Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45); sie beruht somit auf Bestimmungen, deren Adressaten allein die Mitgliedstaaten und nicht einzelne sind.

    Una Film ist zweitens der Meinung, sie sei ungeachtet ihrer Stellung als Privatunternehmen der österreichischen staatlichen Sphäre zuzurechnen und daher im Einklang mit der in dem erwähnten Urteil Inter-Environnement Wallonie zugrunde gelegten Lösung verpflichtet, die Richtlinie 98/43 während der Frist für ihre Umsetzung zu beachten.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Una Film führt hierzu aus, daß die Richtlinien zwar keine Verpflichtungen für einen einzelnen begründen und daher nicht gegenüber einzelnen in Anspruch genommen werden könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 24), daß jedoch etwas anderes gelte, wenn das Rechtssubjekt, gegenüber dem eine Richtlinie in Anspruch genommen werde, unabhängig von seiner Rechtsform der staatlichen Sphäre zuzurechnen sei.

    Eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist(Urteile des Gerichtshofes Marshall, Randnr. 48, vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 9, Faccini Dori, Randnr. 25, und vom 7. Mai 1996 in der Rechtssache C-192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15).

    Eine Ausdehnung der in dem genannten Urteil entwickelten Lösung auf die einzelnen hieße, der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil Faccini Dori, Randnr. 24).

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Diese Lösung sei vor kurzem auf Privatunternehmen angewandt worden, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgingen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gälten (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnrn.

    Una Film trägt vor, sie erfülle die in dem genannten Urteil Foster u. a. festgelegten Voraussetzungen.

    Jedoch kann sich Una Film nicht wirksam auf dieses letztgenannte Urteil berufen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie "eine[r] Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt", entgegengehalten werden können (Urteil Foster u. a., Randnr. 20 und Tenor).

  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    So habe der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnrn. 10 und 15) die Durchführung einer Werbekampagne für irische Produkte über eine zu diesem Zweck von der irischen Regierung gegründete Gesellschaft des Privatrechts als einen Irland zuzurechnenden Verstoß gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkungangesehen und den Einwand Irlands, diese Werbeaktivität sei von einer durch ihre Rechtsform vom Staat verschiedene Rechtsperson ausgegangen, zurückgewiesen.

    Denn selbst wenn das Unternehmen Austria Tabak trotz der Aufhebung des rechtlichen Monopols für den Verkauf von Tabakerzeugnissen in Österreich und der Privatisierung des Unternehmens - gegebenenfalls gemäß dem vorerwähnten Urteil Kommission/Irland, auf das sich Una Film berufen hat, - als eine öffentliche Stelle im Sinne des genannten Urteils Foster u. a. anzusehen sein sollte, weist Una Film im vorliegenden Fall doch weder nach, noch behauptet sie es im übrigen, daß der Gegenstand ihrer in Rede stehenden Geschäftstätigkeit, nämlich der Vertrieb von Werbefilmen für Tabakerzeugnisse in den Filmtheatern, mit dem sie von Austria Tabak betraut sei, eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse sei, daß diese Tätigkeit nicht aufgrund privatrechtlicher Verträge, sondern kraft staatlichen Rechtsakts ausgeübt werde und daß sie hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über das hinausgingen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelte.

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Una Film führt hierzu aus, daß die Richtlinien zwar keine Verpflichtungen für einen einzelnen begründen und daher nicht gegenüber einzelnen in Anspruch genommen werden könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 24), daß jedoch etwas anderes gelte, wenn das Rechtssubjekt, gegenüber dem eine Richtlinie in Anspruch genommen werde, unabhängig von seiner Rechtsform der staatlichen Sphäre zuzurechnen sei.

    Eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist(Urteile des Gerichtshofes Marshall, Randnr. 48, vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 9, Faccini Dori, Randnr. 25, und vom 7. Mai 1996 in der Rechtssache C-192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15).

  • EuGH, 01.06.1999 - C-319/97

    Kortas

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Schließlich weist der Markenverband darauf hin, daß der Gerichtshof kürzlich entschieden habe, daß es der unmittelbaren Wirkung einer aufgrund von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassenen Richtlinie nicht entgegenstehe, daß die Mitgliedstaaten aufgrund der Rechtsgrundlage der Richtlinie die Möglichkeit hätten, einen Antrag auf Abweichung von der Durchführung dieser Richtlinie zu stellen (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-319/97, Kortas, Slg. 1999, I-3143, Randnrn.

    Das hierzu dem erwähnten Urteil Kortas entnommene Argument ist nicht stichhaltig.

  • EuG, 20.10.1994 - T-99/94

    Asociación Española de Empresas de la Carne gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Der Rat trägt unter Hinweis auf den Beschluß des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94 (Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871), der Gegenstand einesdurch Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) zurückgewiesenen Rechtsmittels gewesen sei, vor, daß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages für den einzelnen keine direkte Klage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen Richtlinien vorsehe.
  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Die Klägerinnen tragen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96 (UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63) vor, daß eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nicht allein deshalb unzulässig sei, weil sie gegen eine Richtlinie erhoben worden sei.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Denn soweit die Betroffenen der Ansicht sind, daß ihnen aus diesem Rechtsakt unmittelbar ein Schaden entstanden ist, können sie diesen Rechtsakt jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen außervertraglicher Haftung nach Artikel 178 EG-Vertrag und 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) in Frage stellen (Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 52).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2000 - T-172/98
    Die Voraussetzung, daß der einzelne von der angefochtenen Maßnahme der Gemeinschaft unmittelbar betroffen sein muß, verlangt, daß diese Maßnahme sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum läßt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne daß dabei weitere Vorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 13.07.1988 - 160/88

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuG, 23.11.1999 - T-173/98

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuG, 29.06.2006 - T-311/03

    Nürburgring / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    30 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass Artikel 230 Absatz 4 EG für den Einzelnen keine direkte Klagemöglichkeit gegen eine Richtlinie vorsehe (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnrn. 27 und 28).

    Es handele sich somit um eine Vorschrift, die der in Artikel 3 der Ersten Richtlinie über die Tabakwerbung gleiche, deren normativen Charakter das Gericht im oben in Randnummer 30 zitierten Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (Randnr. 28) ausdrücklich bestätigt habe.

    Wie sich aus dem oben in Randnummer 30 zitierten Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (Randnrn. 30 und 31) ergebe, stehe die Tatsache allein, dass Artikel 230 Absatz 4 EG die Richtlinien nicht erwähne, einer materiellen Prüfung durch das Gericht dahin gehend, ob eine von einem Einzelnen angefochtene Richtlinie gemeinschaftsrechtswidrig sei, nicht entgegen.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. oben in Randnr. 36 zitiertes Urteil Gibraltar/Rat, Randnr. 16 und zitierte Rechtsprechung, oben in Randnr. 36 zitierten Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 29, und oben in Randnr. 30 zitiertes Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 29).

    Es handelt sich bei ihr um einen normativen Akt, denn sie bezieht sich allgemein und abstrakt auf alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten, die seit dem 31. Juli 2005 die in ihr festgelegten Voraussetzungen erfüllen, und sie bedarf darüber hinaus, um in den Mitgliedstaaten angewandt werden zu können, einer Umsetzung in jede innerstaatliche Rechtsordnung durch nationale Umsetzungsbestimmungen (oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 31, und oben in Randnr. 30 zitiertes Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 28).

    Sie fügt hinzu, dass das oben in Randnummer 30 zitierte Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat ihr nicht die Klagebefugnis nehme, weil die streitige Richtlinie die Rechtsposition der Klägerin selbst bei Fehlen jedes nationalen Umsetzungsakts beeinträchtige.

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

    Auch wenn bisher keine solche Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen sei, so zeige doch die Rechtsprechung, dass diese These falsch sei, und lasse erkennen, dass das zutreffende Kriterium in der Prüfung der Frage bestehe, ob die Maßnahme die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, und Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487).

    11 bis 32, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 30).

    Das Parlament verweist hierzu u. a. auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) sowie auf das Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat.

    Der Rat stellt die Relevanz der Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat in Frage.

    In diesem Punkt unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen, die zum Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat geführt habe, in dem das Gericht seine Erwägungen darauf gestützt habe, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Ermessen lasse.

  • EuG, 25.04.2006 - T-310/03

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    31 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass Artikel 230 Absatz 4 EG für den Einzelnen nicht die Möglichkeit einer direkten Klage gegen eine Richtlinie vorsehe (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98, T-176/98 und T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnrn.

    36 Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass die angefochtene Bestimmung Artikel 3 der Ersten Richtlinie über Tabakwerbung gleiche, deren normativen Charakter das Gericht im Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 28) ausdrücklich bestätigt habe.

    39 Ferner ergebe sich aus dem Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert oben in Randnr. 31, Randnrn. 30 und 31), dass allein die Nichterwähnung des Begriffes "Richtlinie" in Artikel 230 Absatz 4 EG das Gericht nicht davon abhalte, in die materielle Prüfung der Frage einzutreten, ob eine von einem Einzelnen angegriffene Richtlinie gemeinschaftswidrig sei.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 29, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 29).

    Es handelt sich tatsächlich um eine normative Handlung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten, die vom 31. Juli 2005 an die dort festgelegten Bedingungen erfüllen, und sie muss außerdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein (Beschluss Asocarne/Rat, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 31, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 28).

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

    Bei Art. 263 Abs. 4, 2. Alt. AEUV ist zu beachten, dass selbst ein Gesetzgebungsakt, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell im Sinne dieser Bestimmung betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11 bis 32, und vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 30).

    Wegen der Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie abzuweichen, und wegen der Möglichkeit für die nationalen Regulierungsbehörden, solche Abweichungen für gerechtfertigt zu erklären und die dabei aufzuerlegenden Verpflichtungen zu bestimmen, sei entsprechend der Entscheidung des Gerichts im Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat (T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 67 bis 70), davon auszugehen, dass die angefochtene Richtlinie den Mitgliedstaaten einen solchen Ermessensspielraum lasse, dass eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin durch sie ausgeschlossen sei.

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Außerdem betreffen etwaige wirtschaftliche Auswirkungen dieses Verbots nach der Rechtsprechung nicht die Rechtsstellung, sondern allein die faktische Lage der Kläger (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000, Salamander u. a/Parlament und Rat, T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 62).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Es ist aber nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, sich an die Stelle der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft zu setzen, um eine Änderung des im Vertrag geregelten Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzunehmen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98, T-176/98 und T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 75).".
  • EuG, 19.09.2006 - T-122/05

    Benkö u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung

    Da die Rechtsstellung und nicht die faktische Lage zu berücksichtigen sei (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 62), reiche eine etwaige durch die angefochtene Entscheidung ausgelöste Wertminderung ihrer Grundstücke nicht aus, um ihre unmittelbare Betroffenheit zu begründen.

    35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort genannte Rechtsprechung, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 52).

    54 und 59; vgl. in diesem Sinne auch analog Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 68, und Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnrn.

    Diese Auswirkungen - unterstellt, sie seien die unmittelbare Folge der Habitat-Richtlinie und der angefochtenen Entscheidung und nicht die Folge der Vorwegnahme ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten seitens der Wirtschaftsteilnehmer - betreffen jedenfalls nicht die Rechtsstellung der klagenden Privatpersonen, sondern nur deren faktische Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 62, sowie Beschlüsse Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten/Kommission, Randnr. 47, Mayer u. a./Kommission, Randnr. 60, und Sahlstedt u. a./Kommission, Randnr. 54).

  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen eines solchen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einen Einzelnen unmittelbar und individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Rn. 19 bis 22; Urteile des Gerichts vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000, II-2487, Rn. 30, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, Slg. 2010, II-211, Rn. 96).

    Außerdem verlangte die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, wie sie in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehen war, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, nach der eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn dieser Rechtsakt sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Rn. 43; Urteile Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 52; Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 97, sowie Microban International und Microban [Europe]/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 27).

    Folglich ist eine Richtlinie, die - wie im vorliegenden Fall - die Mitgliedstaaten zwingt, bestimmte Produkte als Verpackungen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen, nicht vor dem Erlass staatlicher Maßnahmen und unabhängig davon geeignet, die Rechtsstellung dieser Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar zu berühren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 54).

    Die finanziellen Folgen, auf die sich der Kläger bezieht, betreffen jedenfalls nicht die Rechtsstellung seiner Mitglieder, sondern nur deren faktische Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2006, Benkö u. a./Kommission, T-122/05, Slg. 2006, II-2939, Rn. 47).

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass allein der Umstand, dass ein Rechtsakt wirtschaftliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der klagenden Partei haben kann, nicht hinreicht, um davon auszugehen, dass er sie unmittelbar betrifft (Beschlüsse vom 18. Februar 1998, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, T-189/97, EU:T:1998:38, Rn. 48, und vom 1. Juni 2015, Polyelectrolyte Producers Group und SNF/Kommission, T-573/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:365, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 62).
  • EuG, 19.09.2006 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG -

    Da die Rechtsstellung und nicht die faktische Lage zu berücksichtigen sei (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 62), reiche eine etwaige durch die angefochtene Entscheidung ausgelöste Wertminderung ihrer Grundstücke nicht aus, um ihre unmittelbare Betroffenheit zu begründen.

    43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 43 und die dort genannte Rechtsprechung, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 52).

    54 und 59; vgl. in diesem Sinne auch analog Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 68, und Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnrn.

  • EuG, 19.09.2006 - T-80/05

    Bavendam u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung

  • EuG, 30.04.2003 - T-154/02

    Villiger Söhne / Rat

  • EuG, 13.12.2018 - T-739/17

    Euracoal u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2010/75/EU -

  • EuG, 20.05.2020 - T-530/19

    Nord Stream/ Parlament und Rat

  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG -

  • EuG, 22.06.2006 - T-150/05

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

  • EuG, 06.05.2003 - T-45/02

    DOW AgroSciences / Parlament und Rat

  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • EuG, 21.06.2017 - T-289/16

    Inox Mare / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

  • EuG, 06.09.2004 - T-213/02

    SNF / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-83/99

    Ripa di Meana / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

  • EuGH, 26.03.2009 - C-146/08

    Efkon / Parlament und Rat - Rechtsmittel - Richtlinie 2004/52/EG -

  • EuG, 22.06.2006 - T-136/04

    Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten / Kommission - Richtlinie

  • EuG, 21.06.2017 - T-347/16

    Inox Mare / Kommission

  • EuG, 11.07.2005 - T-40/04

    Bonino u.a. / Parlament und Rat - Verordnung über die Regelungen für die

  • EuG, 12.10.2016 - T-543/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 22.06.2006 - T-137/04

    Mayer u.a. / Kommission - Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der

  • EuG, 12.10.2016 - T-669/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 14.01.2002 - T-84/01

    'Association contre l''heure d''été / Parlament und Rat'

  • EuG, 18.03.2019 - T-239/18

    SKS Import Export/ Kommission

  • EuG, 18.11.2014 - T-524/14

    HI / Parlament und Kommission

  • EuG, 18.11.2014 - T-522/14

    HH / Parlament u.a.

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