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   EuG, 12.12.2000 - T-128/98   

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EuG, 12.12.2000 - T-128/98 (https://dejure.org/2000,4595)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2000 - T-128/98 (https://dejure.org/2000,4595)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - T-128/98 (https://dejure.org/2000,4595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Luftverkehr - Betrieb von Flughäfen - Anwendbare Verordnung - Verordnung Nr. 17 und Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Diskriminierende Abgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Aéroports de Paris gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnungen Nrn. 17, 141 und 3975/87 des Rates
    1 Wettbewerb - Verkehr - Wettbewerbsregeln - Luftverkehr - Verordnung Nr. 3975/87 - Anwendungsbereich - Tätigkeiten, die unmittelbar die Erbringung von Luftverkehrsleistungen betreffen - Einbeziehung - Tätigkeit eines Flughafenbetreibers - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Aéroports de Paris gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Luftverkehr - Betrieb von Flughäfen - Anwendbare Verordnung - Verordnung Nr. 17 und Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Diskriminierende Abgaben.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Luftverkehr; Betrieb von Flughäfen; Anwendbarkeit der Verordnungen (EWG); Verordnung Nr. 17 und Verordnung (EWG) Nr. 3975/87; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Diskriminierende Abgaben

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17/87; ; Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (1998) 1417 endg. der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag betreffend diskriminierende Umsatzabgaben (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroport de Paris)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Im Entscheidungssachverhalt des Urteils des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 873) sei niemals geltend gemacht worden, dass die Tätigkeit der Gesellschaft British Telecommunications (BT) die Ausübung hoheitlicher Gewalt einschließe, und außerdem sei es dort um Fernmeldedienste gegangen, also um eine Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlichen Eigentums.

    So hat der Gerichtshof in dem Urteil Italien/Kommission (Randnrn. 18 bis 20) entschieden, dass die Tätigkeit von BT, öffentliche Fernmeldeanlagen zu betreiben und sie gegen Zahlung einer Gebühr den Kunden zur Verfügung zu stellen, die Tätigkeit eines Unternehmens ist, für das die Verpflichtungen aus Artikel 86 EWG-Vertrag gelten, und dass die von BT im Rahmen der ihr gesetzlich erteilten Verordnungsermächtigung erlassenen Verordnungen Bestandteil ihrer Unternehmenstätigkeit sind, da der britische Gesetzgeber den Inhalt dieser Verordnungen nicht näher bestimmt hatte.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Erstens sei Artikel 86 EG-Vertrag auf sie nicht anwendbar, da in Randnummer 134 der angefochtenen Entscheidung wettbewerbsbeeinträchtigende Auswirkungen der fraglichen Abgaben für Märkte, nämlich die des Luftverkehrs und der Bodenabfertigungsdienste, festgestellt würden, auf denen sie nicht tätig sei (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91).

    Ferner ist "der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ... ein ojektiver Begriff, [der] die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung [erfasst], die die Struktur eines Marktes beeinflussen können" (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 91).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    In dem Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94 (Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689) sei die Frage der Art der betroffenen Tätigkeit nicht einmal angesprochen worden.

    Ebenso ist dem Urteil Deutsche Bahn/Kommission zu entnehmen, dass die Stellung von Lokomotiven, Schienenbeförderungsdienste und die Zulassung zum Schienennetz als eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art anzusehen sind.

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Einrichtungen mit Tätigkeit ohne wirtschaftlichen Charakter, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihre hoheitlichen Befugnisse auszuüben hätten, seien keine Unternehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637; Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, I-45, Nr. 9).

    Der Begriff des Unternehmens im gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, Poucet und Pistre, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil Kommission/Italien vom 16. Juni 1987, Randnr. 7).

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Schließlich ist davon auszugehen, dass die Flughäfen Orly und Roissy-CDG angesichts ihres Verkehrsvolumens und ihrer Bedeutung im europäischen Flughafennetz einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 15).

    Die Ausnahmeregelung in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag ist restriktiv auszulegen und kann nur unter der doppelten Voraussetzung eingreifen, dass dem fraglichen Unternehmen seitens des Staates die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse übertragen wurden und dass die Anwendung der Vertragsbestimmungen der Erfüllung der besonderen Aufgabe, die dem Unternehmen anvertraut wurde, entgegenstünde; schließlich darf das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt sein (Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 26).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Der Begriff des Unternehmens im gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, Poucet und Pistre, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil Kommission/Italien vom 16. Juni 1987, Randnr. 7).

    Kann schließlich eine Tätigkeit durch ein privates Unternehmen ausgeübt werden, so ist dies ein zusätzlicher Anhaltspunkt, der ihre Einstufung als Unternehmenstätigkeit gestattet (vgl. in diesem Sinn Urteil Höfner und Elser, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783) schließlich betreffe Lotsendienste und somit gleichfalls nicht die Nutzung öffentlichen Eigentums.

    Da die Kommission die wettbewerbsbeeinträchtigenden Auswirkungen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf einem anderen als dem beherrschten Markt untersucht habe, sei das Urteil Corsica Ferries (Randnr. 43) nicht einschlägig, denn der dortige Sachverhalt sei ein ganz anderer.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft mbH gegen Eurocontrol.

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Einrichtungen mit Tätigkeit ohne wirtschaftlichen Charakter, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihre hoheitlichen Befugnisse auszuüben hätten, seien keine Unternehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637; Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, I-45, Nr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 118/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Wie Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen vom 4. November 1986 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2609) ausgeführthabe, seien für die Abgrenzung der Begriffe "öffentliche Hand" und "öffentliches Unternehmen" die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Einheiten maßgebend, und die Verwaltung öffentlichen Eigentums bedeute eben gerade die Ausübung hoheitlicher Gewalt.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-128/98
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahrnehmung der Weisungsbefugnis durch die Kommission "der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein und kann deshalb sowohl die Anordnung zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten oder Leistungen, die unrechtmäßig unterblieben sind, beinhalten als auch das Verbot, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, die dem Vertrag widersprechen, fortzuführen oder fortdauern zu lassen" (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 45); die Weisungsbefugnis ist zudem unter Wahrung der Vertragsfreiheit auszuüben (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 51).
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 16.07.1998 - T-72/97

    Proderec / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende

  • EuGH, 11.03.1997 - C-264/95

    Kommission / Union internationale des chemins de fer

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

    Das Gericht habe im Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), entschieden, dass der Betrieb eines Flughafens, der in der Bereitstellung von Flughafendienstleistungen für Fluggesellschaften bestehe, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle.

    Die fraglichen Maßnahmen zur Förderung des Betriebs und des Baus der Infrastruktur seien dem Kläger nach dem 12. Dezember 2000, dem Datum des Urteils Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), bewilligt worden.

    Nach Ansicht des Klägers handelte es sich bei den Maßnahmen von 2002 und 2003 in Wirklichkeit um Maßnahmen, die in der Entscheidung vom 20. Juli 2000 - bestätigt durch die Entscheidung vom 8. November 2000 - getroffen worden seien, so dass sie zeitlich vor dem Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), ergangen seien.

    Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), entschieden hat, dass der Betrieb eines Flughafens, der darin besteht, Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften zu erbringen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ist (vgl. insbesondere Rn. 107 und 120 dieses Urteils).

    "(346) Bis zum Urteil [vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290)] bestand die Entscheidungspraxis der Kommission ... darin, die Tätigkeit des Ausbaus und der Verwaltung von Flughafeninfrastruktur nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten, die in den Geltungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt.

    Nach dem Urteil [vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290)] stellte die Kommission fest, dass diese Tätigkeit aufgrund der zunehmenden Liberalisierung des Marktes zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit geworden ist.

    Wie auch unter den Randnummern 28 und 29 der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften ... angegeben, "müssen Betrieb und Bau von Flughafeninfrastruktur ab dem Urteil [vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290)] als der Beihilfekontrolle unterliegend betrachtet werden.

    Aufgrund der vor dem Urteil [vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290)] bestehenden Unsicherheit konnte der Staat hingegen zu Recht davon ausgehen, dass die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur keine staatliche Beihilfe darstellte, so dass derartige Maßnahmen nicht bei der Kommission angemeldet werden mussten.

    Daraus folgt, dass die Kommission Finanzierungsmaßnahmen, die vor dem Urteil [vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290)] bewilligt wurden, nicht mehr auf der Grundlage der Beihilfevorschriften infrage stellen kann.".

    (347) Daher muss bestimmt werden, ob die BSCA gewährten Maßnahmen für den Betrieb und den Bau von Flughafeninfrastruktur vor oder nach dem 12. Dezember 2000, dem Datum des Urteils [Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290)] gewährt wurden.".

    Da die Entscheidungen vom 20. Juli und 8. November 2000 keine rechtsverbindlichen und präzisen Zusagen enthalten, ist auch das Vorbringen des Klägers zu der angeblichen Übereinstimmung zwischen der Tabelle in der Anlage zu der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Sowaer von 2002 und der Tabelle in den Entscheidungen vom 20. Juli und 8. November 2000, zu der angeblich vor dem Datum des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), erfolgten Mitteilung der Entscheidung vom 20. Juli 2000 und zu den Verhandlungen, die er schon im September 2000 mit Ryanair geführt habe, als irrelevant zurückzuweisen.

    Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die streitigen Beihilfen nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet wurden und dass die Beihilfen, deren Rückforderung angeordnet wird, nach der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), gewährt wurden, in dem entschieden wurde, dass der Betrieb eines Flughafens grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Flughafensektor einen Wandel erfahren habe, der insbesondere die Organisation sowie die Wirtschafts- und Wettbewerbslage dieses Sektors betreffe, und mit der sich aus dem Urteil des Gerichts vom 12. September 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, Slg. 2000, II-3929), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297) (im Folgenden: Urteile Aéroports de Paris), ergebenden Rechtsprechung sei seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausübten.

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf das bereits angeführte Urteil Aéroports de Paris/Kommission des Gerichts sowie auf das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), und unterstreichen, dass der Sachverhalt des erstgenannten Urteils die Tätigkeiten eines internationalen Großflughafens betroffen habe, dessen Lage sich in ökonomischer Hinsicht diametral von der Lage regionaler Flughäfen wie des Flughafens Leipzig/Halle unterscheide.

    Was dabei die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Betriebs und die des Baus untrennbar sind, was von den Rechtsmittelführerinnen bestritten wird, hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21), zunächst in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass FLH im Rahmen des Betriebs des Flughafens Leipzig/Halle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, weil sie - auf dem Markt für Regionalflughafendienstleistungen - Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbiete, das namentlich aus den Flughafengebühren stamme (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 78).

    Anders als die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch ADV, geltend machen, ist nämlich ersichtlich, dass das Gericht zur Klärung der Frage, ob die Kommission den Bau der neuen Südbahn als wirtschaftliche Tätigkeit einstufen durfte, im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 19, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, und MOTOE, Randnr. 25) diese Tätigkeit geprüft und untersucht hat, welcher Art sie war.

    88 und 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, umfasst der Begriff des Unternehmens nach ständiger Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung und ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 75, MOTOE, Randnrn.

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

    Wie sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 141 ergibt, rechtfertigen die Besonderheiten des Verkehrs die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, "die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen" (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-82/01 P, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 18).

    So schließt Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 die Anwendung der Verordnung Nr. 17 nur für die Absprachen aus, die "die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken" (Urteil Aéroports de Paris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 158, Randnr. 18), und für "beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt im Sinne des Artikels [82 EG]".

    Dieser Unterschied im Wortlaut bestätigt, dass eine Tätigkeit nur dann unter die Verordnung Nr. 3975/87 fällt, wenn sie mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen unmittelbar zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 158, Randnr. 22).

    Im Übrigen erinnert die erste Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 [EG] auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 374, S. 9), die am selben Tag wie die Verordnung Nr. 3975/87 erlassen wurde, daran, dass die Verordnung Nr. 17 die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen regelt, "die sich nicht direkt auf Flugdienste beziehen" (Urteil Aéroports de Paris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 158, Randnr. 24).

    Ebenso bezieht sich der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (ABl. L 122, S. 2) eingefügte Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3975/87 nur auf Verhaltensweisen, die darauf abzielen oder hinauslaufen, "den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar zu bedrohen", was einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen voraussetzt (Urteil Aéroports de Paris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 158, Randnr. 23).

    Eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG ist eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929, Randnr. 147).

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Erstens stellte die Kommission in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses fest, dass sowohl die ursprüngliche Entwicklung von Puerto de Las Nieves mit dem Ziel, kommerziellen Seeverkehr zu ermöglichen, als auch seine Anpassung zur Aufnahme von Hochgeschwindigkeitsfähren der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), vorausgegangen seien.

    - Zu den Rügen, die sich gegen die erste, das Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T - 128/98), betreffende Begründung richten.

    Was die erste, in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung betrifft, macht die Klägerin geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die kanarischen Behörden den Betrieb von Hafeninfrastrukturen erst seit der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), als eine wirtschaftliche Tätigkeit hätten ansehen müssen.

    Folglich habe der bloße Umstand, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), für den kommerziellen Verkehr ausgebaut worden sei, die zuständigen Behörden nicht von der Verpflichtung entbunden, schon damals einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Hafen sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die Bedingungen seiner Nutzung zur Gewährung staatlicher Beihilfen führten.

    Da die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), errichtet und ausgebaut worden sei, habe der bloße Umstand, dass die spanischen Behörden die diese Infrastruktur betreffenden Maßnahmen nicht angemeldet hätten, zu keiner ernsthaften Schwierigkeit während des Vorprüfungsverfahrens geführt.

    Ohne dass über die Begründetheit der von der Kommission in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses getroffenen zeitlichen Unterscheidung in Bezug auf die Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), entschieden zu werden braucht, genügt die Feststellung, dass Begünstigter der beanstandeten Maßnahmen, wie die Klägerin zu Recht betont, im vorliegenden Fall nicht - wie in dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag - der Betreiber der Infrastruktur ist, sondern ein Nutzer dieser Infrastruktur.

    Im vorliegenden Fall stellt die Tätigkeit der DGPC, durch die sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves verwaltet und sie einer Schifffahrtsgesellschaft gegen Zahlung von Hafengebühren zur Nutzung zur Verfügung stellt, in der Tat eine "wirtschaftliche" Tätigkeit dar, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat (vgl. entsprechend zur Verwaltung von Flughafeninfrastrukturen Urteile vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290, Rn. 121 und 125, sowie vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 93).

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Was den Rabatt auf die Landegebühren angehe, stelle die Bereitstellung der Flughafenanlagen an Luftverkehrsunternehmen eine vom gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht geregelte wirtschaftliche Tätigkeit dar (Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2001, Portugal/Kommission, C-163/99, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnrn.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 107).

    Die Festlegung der Höhe der Landegebühren und die Zusicherung einer damit verbundenen Entschädigung ist nämlich eine unmittelbar mit der Verwaltung der Flughafeninfrastrukturen zusammenhängende Tätigkeit, bei der es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 107 bis 109, 121 und 122 und 125).

    Die Tatsache allein, dass die Region Wallonien eine Behörde und Eigentümerin von Flughafenanlagen ist, die dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, reicht nicht aus, um im vorliegenden Fall auszuschließen, dass sie als eine Einrichtung anzusehen ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 109).

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98 (Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch L. Pignataro als Bevollmächtigte im Beistand von B. Geneste, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Aéroports de Paris (im Folgenden: ADP) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98 (Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/513/EG der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (ABl. L 230, S. 10, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung sei ein objektiver Begriff, der nicht voraussetze, dass eine Schädigung des Wettbewerbs beabsichtigt sei, sondern dass diese Wirkung in der Wirklichkeit objektiv festgestellt werde (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnrn. 172 und 173).

    Der von den Klägerinnen geltend gemachte Umstand, dass der Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung seinem Inhalt nach objektiv sei und keine Schädigungsabsicht voraussetze (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 309 angeführt, Randnr. 173), führt nicht zu der Annahme, dass die Absicht, sich einer dem Leistungswettbewerb fremden Praxis zu bedienen, in jedem Fall unerheblich ist, denn diese Absicht kann immer noch zur Begründung der Schlussfolgerung herangezogen werden, dass das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt hat, auch wenn diese Schlussfolgerung in erster Linie auf der objektiven Feststellung einer tatsächlichen Verwirklichung des missbräuchlichen Verhaltens beruhen sollte.

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    14 und 15, und des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929, Randnr. 108), sind die verschiedenen Tätigkeiten einer Einrichtung im Einzelnen zu untersuchen; aus der Gleichstellung einiger dieser Tätigkeiten mit hoheitlichen Rechten darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die sonstigen Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 109).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist wirtschaftliche Tätigkeit nämlich jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 107, und oben in Randnr. 50 zitierte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren ist, darin liegt, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden kann (Urteil Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 124, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-82/01 P, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 82).

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que la circonstance qu'une entité constitue un établissement public placé sous l'autorité d'un ministre ne saurait exclure, à elle seule, qu'elle puisse être considérée comme une entreprise au sens des dispositions du traité FUE (voir, en ce sens, arrêt du 12 décembre 2000, Aéroports de Paris/Commission, T-128/98, EU:T:2000:290, point 109).

    En effet, il convient de rappeler que les qualifications nationales ne sauraient être déterminantes pour apprécier la nature économique d'une activité au regard d'une disposition de droit de l'Union (voir, par analogie, arrêts du 12 décembre 2000, Aéroports de Paris/Commission, T-128/98, EU:T:2000:290, point 128, et du 3 avril 2003, BaByliss/Commission, T-114/02, EU:T:2003:100, point 114).

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Als Drittes bringen die Klägerinnen vor, der Verweis in den Leitlinien von 2005 und in der angefochtenen Entscheidung auf das mit Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, Slg. 2002 I-9297), bestätigte Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, Slg. 2000, II-3929, im Folgenden: ADP-Rechtsprechung), gehe ins Leere.
  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.10.2003 - C-363/01

    Flughafen Hannover-Langenhagen

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2013 - C-59/12

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • EuG, 05.10.2020 - T-583/18

    GVN/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003 - C-363/01

    Flughafen Hannover-Langenhagen

  • EuG, 05.10.2020 - T-597/18

    Hermann Albers/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr

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