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   EuG, 15.03.2000 - T-337/94   

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https://dejure.org/2000,3087
EuG, 15.03.2000 - T-337/94 (https://dejure.org/2000,3087)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2000 - T-337/94 (https://dejure.org/2000,3087)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2000 - T-337/94 (https://dejure.org/2000,3087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kostenfestsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Enso-Gutzeit OY gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b
    1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Notwendige Aufwendungen der Parteien - Zu berücksichtigende Faktoren

  • EU-Kommission

    Enso-Gutzeit OY gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfestsetzung im Anschluß an das Urteil; Streit über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 91b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahrensordnung des EuG Art. 91b; EG-V Art. 85
    Erstattung von Anwaltskosten im Verfahren vor dem EuGH)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2001, 299
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-337/94 (Enso Gutzeit/Kommission, Slg. 1998, II-1571) zu erstatten hat, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer).

    Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-337/94 (Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 1998, II-1571) erklärte das Gericht die Entscheidung94/601 in bezug auf die Antragstellerin für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.

  • EuG, 09.06.1993 - T-78/89

    PPG Industries Glass SpA, vormals Vernante Pennitalia SpA gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Auch wenn im übrigen grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden kann (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 39), ist gleichwohl unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt worden sein mögen, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschluß des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 [92], Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20).
  • EuG, 22.03.1999 - T-97/95

    Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation gegen Rat der

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Da bei der Festsetzung dieses Betrages alle Umstände der Rechtssache bis zum heutigen Tag berücksichtigt wurden, braucht über die von den Parteien im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aufgewendeten Kosten nicht gesondert entschieden zu werden (Beschluß des Gerichts vom 22. März 1999 in der Rechtssache T-97/95 [92], Sinochem/Rat, Slg. 1999, II-743, Randnr. 20).
  • EuG, 25.06.1998 - T-377/94

    Altmann u.a. / Kommission - Beamtenstatut

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Schließlich hängt die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 [92], Tiercé Ladbroke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 [92] und T-377/94 [92] und in der Rechtssache T-99/95 [92], Altmann u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 20).
  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    2 und 3, und Beschluß des Gerichts vom 4. Dezember 1998 in der Rechtssache T-448/93 [92], British Cement Association u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 15.07.1998 - T-115/94

    Opel Austria / Rat

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache 89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichenSammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluß des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 [92], Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26).
  • EuG, 25.06.1998 - T-177/94

    Altmann u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Schließlich hängt die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 [92], Tiercé Ladbroke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 [92] und T-377/94 [92] und in der Rechtssache T-99/95 [92], Altmann u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 20).
  • EuG, 30.10.1998 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Auch wenn im übrigen grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden kann (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 39), ist gleichwohl unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt worden sein mögen, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschluß des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 [92], Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Hierbei ist eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine etwaige Vereinbarung, die insoweit von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde, nicht zu berücksichtigen (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn.
  • EuG, 16.10.1995 - T-561/93

    Annahme von Totalisatorwetten für belgische Pferderennen ; Feststellung einer

    Auszug aus EuG, 15.03.2000 - T-337/94
    Schließlich hängt die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 [92], Tiercé Ladbroke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 [92] und T-377/94 [92] und in der Rechtssache T-99/95 [92], Altmann u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 20).
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