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   EuG, 29.03.2001 - T-18/01 R   

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https://dejure.org/2001,20111
EuG, 29.03.2001 - T-18/01 R (https://dejure.org/2001,20111)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2001 - T-18/01 R (https://dejure.org/2001,20111)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2001 - T-18/01 R (https://dejure.org/2001,20111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Goldstein / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001, mit der die Beschwerde des Klägers über den General Council of the Bar of England and Wales wegen angeblichen Verstoßes gegen die Artikel 81 und 82 EG zurückgewiesen worden ist

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.03.1987 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Unter Hinweis auf den Beschluss in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) trägt er vor, dass dies erst recht in einem Fall gelte, in dem - wie hier - die angefochtene Entscheidung nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig sei.

    Das Vorbringen des Antragstellers beruht auf einer Wiedergabe, mutatis mutandis, bestimmter Argumente, die vor dem Präsidenten des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) und in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) vorgetragen wurden.

  • EuGH, 07.07.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Zur Dringlichkeit seines Antrags führt der Antragsteller unter Berufung auf den Beschluss in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) aus, dass sich die Dringlichkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung in einem Fall, in dem eine Entscheidung, wie die angefochtene Entscheidung, mit derart schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern behaftet sei, dass schon auf den ersten Blick das Fehlen einer Rechtsgrundlage für sie erkennbar sei, bereits aus der Art und der Schwere dieser Rechtsverstöße ergebe.

    Das Vorbringen des Antragstellers beruht auf einer Wiedergabe, mutatis mutandis, bestimmter Argumente, die vor dem Präsidenten des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) und in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) vorgetragen wurden.

  • EuG, 14.05.1998 - T-262/97

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss in der Rechtssache T-262/97 (Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175) trägt die Kommission vor, dass die Antragsschrift eindeutig die Voraussetzung nicht erfülle, klar und deutlich die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darzulegen, auf die sich der Antrag gründe.

    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Die Auslegung der Richtlinien 77/249 und 98/5 durch den Antragsteller stützt sich fast ausschließlich auf ein Zitat aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-381/98 (Ingmar GB, Urteil vom 9. November 2000, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission unter Berufung auf die Beschlüsse in denRechtssachen T-507/93 R (Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21) und T-213/97 R (Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41) ebenfalls Unzulässigkeit geltend, da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt sei, eine negative Handlung, nämlich die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 10. August 1993, aufzuheben.
  • EuG, 08.10.1993 - T-507/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Beförderungsfähigkeit eines Beamten

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission unter Berufung auf die Beschlüsse in denRechtssachen T-507/93 R (Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21) und T-213/97 R (Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41) ebenfalls Unzulässigkeit geltend, da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt sei, eine negative Handlung, nämlich die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 10. August 1993, aufzuheben.
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH - C-199/98 (anhängig)

    Goldstein / Kommission - Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH - C-4/99 (anhängig)

    Goldstein / Kommission - Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts (Vierte

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-18/01
    Sie müssen sich ferner im Rahmen der Endentscheidung halten, die das Gericht hinsichtlich der Hauptsache erlassen könnte (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/98 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und, im Rechtsmittelverfahren, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-4/99 P(R), Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
  • EuG - T-335/00

    Goldstein / Kommission - Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger dadurch

  • EuGH - C-32/01

    Goldstein / Kommission

  • EuG - T-262/99 (anhängig)

    Goldstein / Kommission - Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger angeblich

  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

    Aus dieser primärrechtlichen Regelung ergibt sich notwendig, dass ein hinrei-chend enger Zusammenhang zwischen dem Antrag auf einstweilige Anordnung und dem Gegenstand der diesem Antrag zugrunde liegenden Klage bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. März 2001, Goldstein/Kommission, T-18/01 R, EU:T:2001:110, Rn. 32, und vom 2. Juli 2004, Sumitomo Chemical/Kommission, T-78/04 R, EU:T:2004:204, Rn. 43).

    Eine vom Eilrichter erlassene einstweilige Anordnung muss sich folglich im Rahmen der Endentscheidung halten, die das Gericht hinsichtlich der Hauptsache erlassen könnte (Beschluss vom 29. März 2001, Goldstein/Kommission, T-18/01 R, EU:T:2001:110, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Außerdem muss die beantragte einstweilige Anordnung einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Klage aufweisen und darf nicht den Rahmen der künftigen Entscheidung zur Hauptsache überschreiten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 29. März 2001, Goldstein/Kommission, T-18/01 R, Slg. 2001, II-1147, Randnr. 14, und vom 2. Juli 2004, Sumitomo Chemical/Kommission, T-78/04 R, Slg. 2004, II-2049, Randnr. 43).
  • EuG, 17.06.2003 - T-52/00

    Coe Clerici Logistics / Kommission

    Für diesen Fall ist entschieden worden, dass die Kontrolle des Gerichts, da die Kommission bei der Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Kommission ihrer Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der wegen eines Verstoßes gegen Artikel 86 Absatz 1 EG erhobenen Beschwerde genügt hat (in diesem Sinne Urteil max.mobil/Kommission, Randnrn. 58 und 73, und Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2002 in der Rechtssache T-18/01, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuG, 08.01.2014 - T-505/13

    Stichting Sona und Nao / Kommission

    À cet égard, il importe de souligner que la procédure de référé a un caractère accessoire par rapport à la procédure au principal sur laquelle elle se greffe, de sorte que le juge des référés ne saurait adopter des mesures provisoires qui se situeraient hors du cadre de la décision finale susceptible d'être prise par le Tribunal sur le recours au principal (voir, en ce sens, ordonnance du président du Tribunal du 29 mars 2001, Goldstein/Commission, T-18/01 R, Rec. p. II-1147, point 14, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 13.04.2021 - T-12/21

    PJ/ EIT

    Il convient de rappeler que la procédure de référé a un caractère accessoire par rapport à la procédure au principal sur laquelle elle se greffe, de sorte que le juge des référés ne saurait adopter des mesures provisoires qui se situeraient hors du cadre de la décision finale susceptible d'être prise par le Tribunal sur le recours au principal (ordonnance du 29 mars 2001, Goldstein/Commission, T-18/01 R, EU:T:2001:110, point 14).
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