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   EuG, 12.07.2001 - T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99   

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EuG, 12.07.2001 - T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (https://dejure.org/2001,1242)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2001 - T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (https://dejure.org/2001,1242)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (https://dejure.org/2001,1242)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit der Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG] und Artike... l 189 Absätze 2 und 4 [jetzt Artikel 249 Absätze 2 und 4 EG]; Verordnungen Nrn. 1869/95, 1561/96, 1155/97, 1721/98 und 1586/1999 der Kommission
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen - Verordnungen zur Festsetzung eines Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten für die Bestimmung der den ...

  • EU-Kommission

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit der Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten - Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelungen über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Regelungen zu Verringerungskoeffizienten und Anpassungskoeffizienten aus den Jahren 1993 und 1999; Vorgehen eines Einzelnen gegen als Verordnung ergangene Entscheidungen; Unmittelbare Betroffenheit von einer ...

  • Wolters Kluwer

    Regelungen über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Regelungen zu Verringerungskoeffizienten und Anpassungskoeffizienten aus den Jahren 1993 und 1999; Vorgehen eines Einzelnen gegen als Verordnung ergangene Entscheidungen; Unmittelbare Betroffenheit von einer ...

  • Wolters Kluwer

    Regelungen über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Regelungen zu Verringerungskoeffizienten und Anpassungskoeffizienten aus den Jahren 1993 und 1999; Vorgehen eines Einzelnen gegen als Verordnung ergangene Entscheidungen; Unmittelbare Betroffenheit von einer ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1869/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2947/94 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents ...

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (36)

  • RG, 01.06.1893 - 1442/93

    1. Kann ein nicht zum äußerlichen Ausdrucke gebrachter Gedanke eine Grundlage für

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    ..." Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

    Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden: Regelung von 1993).

    Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 definierte für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/93 als "Marktbeteiligte" der Gruppen A und B Wirtschaftsbeteiligte oder alle anderen Einrichtungen, die für eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübten: "a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Ver[s]endung und Verkauf in der Gemeinschaft; b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft.

    Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmte: "Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erstellen getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Mengen, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind.

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 mussten die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Stellen jährlich die Menge mitteilen, die sie in jedem der in Absatz 1 genannten Jahre vermarktet hatten, und sie nach ihrem Ursprung und den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufschlüsseln.

    Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1442/93 sah vor, dass die zuständigen Stellen der Kommission danach die Listen der Marktbeteiligten gemäß Absatz 1 und die Angabe der jeweils vermarkteten Mengen übermitteln mussten.

    Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 mussten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufschlüsseln.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 wurde auf die vermarkteten Mengen entsprechend den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung einer der folgenden Gewichtungskoeffizienten angewandt: - Tätigkeit a): 57 %, - Tätigkeit b): 15 %, - Tätigkeit c): 28 %.

    Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmte: "Die zuständigen Stellen teilen der Kommission jährlich bis zum 15. Juli und für 1994 bis zum 15. Oktober 1993 für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der gemäß Absatz 2 gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mit.".

    Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 lautete: "Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe vonMarktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist.

    Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/93 führte die Papiere auf, die zur Ermittlung der von den eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B vermarkteten Mengen auf Verlangen der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden konnten.

    Durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 wurde die Verordnung Nr. 1442/93 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgehoben.

    Durch Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 1 der Verordnung Nr. 2947/94 folgende Fassung: "Im Rahmen des Zollkontingents, das in Artikel 18 [der Verordnung Nr. 404/93 in der geänderten Fassung] vorgesehen ist und sich auf 2 200 000 Tonnen beläuft, ist die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 reichende[n] Zeitraum zuzuteilen ist, durch Multiplizieren der gemäß Artikel 5 der [Verordnung Nr. 1442/93] berechneten Referenzmenge mit den nachstehenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten zu berechnen: - Marktbeteiligte der Gruppe A: 0,553842 - Marktbeteiligte der Gruppe B: 0,472618 Dieser Koeffizient ist mit den Mengen zu multiplizieren, die in der Gemeinschaft im Referenzzeitraum 1991-1993 von Marktbeteiligten der Gruppen A und B mit Sitz in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 abgesetzt worden sind.".

    Nach Prüfung aller Schritte des in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung Nr. 1442/93 für die Erteilung der Einfuhrlizenzen an die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten vorgesehenen Verfahrens (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnrn. 19 bis 29) stellte der Gerichtshof fest, dass die im Laufe dieses Verfahrens von den Marktbeteiligten den zuständigen Stellen übermittelten Daten vor der Festsetzung des Verringerungskoeffizienten geändert werden könnten, ohne dass die von diesen Stellen oder der Kommission vorgenommenen Änderungen den betreffenden Marktbeteiligten zur Kenntnis gebracht würden (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 30).

    Ein Marktbeteiligter sei nicht in der Lage, die Referenzmenge zu bestimmen, auf die der Verringerungskoeffizient angewandt werde, da die den zuständigen Stellen von den Marktbeteiligten übermittelten Daten vor der Festsetzung dieses Koeffizienten im Laufe des in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 vorgesehenen Verfahrens mehrfach hätten geändert werden können, ohne dass diese davon Kenntnis gehabt hätten.

    Denn wie der Gerichtshof in Randnummer 25 des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. festgestellt habe, schreibe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 vor, dass die zuständigen nationalen Stellen der Kommission für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vermarkteten Bananen mitteilten.

    Danach erklärten sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 im Fall der Regelung von 1993 und gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2362/98 im Fall der Regelung von 1999 die Vermarktungs- und Einfuhrtätigkeiten, die sie im Referenzzeitraum ausgeübt hätten.

    Die Kommission addiere die von jedem Mitgliedstaat ordnungsgemäß erklärten Referenzmengen und setze, falls das Gesamtvolumen das für das Jahr verfügbare Kontingent überschreite, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 im Fall der Regelung von 1993 und gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2362/98 im Fall der Regelung von 1999 einen einheitlichen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten fest, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden sei, um die jedem von ihnen zuzuteilenden Rechte zu bestimmen.

    Entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache Frankreich/Comafrica u. a. nehme die Kommission im Rahmen dieser Prüfung keine Kontrolle aufgrund derGesamtzahlen jedes Mitgliedstaats, sondern aufgrund der genauen Zahlen vor, die auf den jeweiligen Marktbeteiligten und die jeweilige Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 entfielen.

    Ziel der angefochtenen Verordnungen ist es, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 einen einheitlichen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen, der auf die Referenzmengen der Marktbeteiligten anzuwenden ist, um sie mit dem Volumen der Zollkontingente für die Jahre 1995 bis 1999 in Einklang zu bringen.

    Zu diesem Zweck erhält sie von den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 eine Liste der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten sowie die Angabe der Mengen, die diese Marktbeteiligten vermarktet/eingeführt haben.

    Herr Mildon bat die fragliche Einrichtung ebenfalls um die Namen der Marktbeteiligten, bei denen 30 Marktbeteiligte der Gruppe A, die die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 ausübten, die in ihren Referenzmengen enthaltenen Bananen gekauft hatten, wobei unter Angabe der jeweiligen Mengen danach unterschieden werden sollte, ob diese Marktbeteiligten lediglich die in Buchstabe c beschriebenen Tätigkeiten oder die von den Buchstaben b und c erfassten Tätigkeiten ausübten.

    Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 ist die Kommission für den Fall, dass die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge das Volumen des Zollkontingents (in der Regelung von 1993) oder der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen (in der Regelung von 1999) überschreitet, verpflichtet, einen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen, um diesen Überschuss zu beseitigen.

    Das Tätigwerden der Kommission bei der Überprüfung und Korrektur bestimmter oder sogar aller individuellen Referenzmengen, um die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge genau zu berechnen, bedeutet jedoch nicht, dass das Organ beim Erlass der Verordnungen zur Festsetzung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 über die Behandlung jedes eingereichten Antrags entscheidet.

    Demgegenüber bestehen in den vorliegenden Rechtssachen Ziel und Rechtswirkung des Erlasses der angefochtenen Verordnungen nicht darin, über die Behandlung der einzelnen Anträge der Marktbeteiligten bei den zuständigen nationalen Stellen zu entscheiden, sondern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 die Konsequenzen aus einer objektiven Sachlage zu ziehen, nämlich dem Bestehen eines Überschusses der gemeinschaftlichen Gesamtreferenzmenge im Verhältnis zum Volumen des Zollkontingents (in der Regelung von 1993) oder der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen (in der Regelung von 1999).

    Es sind die zuständigen nationalen Stellen, die die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten festsetzen und ihm diese Menge mitteilen (vgl. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2362/98).

    Sollte dies bei manchen Marktbeteiligten anders gewesen sein, so ist festzustellen, dass sich dieser Umstand nicht aus einer Anwendung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1442/93 oder des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2362/98 ergibt, sondern aus persönlichen Kontakten zwischen diesen Marktbeteiligten und denzuständigen nationalen Stellen.

    Das Gericht hat in Randnummer 104 des vorliegenden Urteils festgestellt, dass die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 für den Fall, dass die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge das Volumen des verfügbaren Kontingents überschreitet, verpflichtet ist, einen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen, um den Überschuss zu beseitigen.

    So hat die Kommission in den Begründungserwägungen ihrer Verordnung (EG) Nr. 2947/94 vom 2. Dezember 1994zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 310, S. 62) festgestellt, dass die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 deutlich machten, dass Mengen doppelt berücksichtigt worden seien.

    Aus den Akten geht hervor, dass die Zahlen von Eurostat nicht auf den vermarkteten Bananenmengen beruhen, wie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 vorschreibt, und nicht nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeschlüsselt sind.

    Auch wenn die Zahlen von Eurostat oder andere Daten über die Einfuhren während der Referenzzeiträume als allgemeine Anhaltspunkte im Rahmen der Prüfung etwaiger Fälle von Doppelbuchungen oder Unstimmigkeiten in den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen nützlich gewesen sein sollten, stellen sie somit keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 dar (vgl. Urteil Comafrica, Randnr. 69).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Die Französische Republik legte mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging (eingetragen unter der Nummer C-73/97 P), ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

    Rechtssache C-73/97 P.

    Mit Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185) hob der Gerichtshof das Urteil Comafrica auf und wies die von den Klägerinnen gegen die Verordnung Nr. 3190/93 erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig ab.

    Mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 in den Rechtssachen T-198/95 (in der das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen war) und T-171/96, vom 24. September 1997 in der Rechtssache T-230/97 und vom 12. Januar 1999 in der Rechtssache T-174/98 hat das Gericht das Verfahren in den genannten Rechtssachen bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-73/97 P ausgesetzt.

    Das Gericht hat den Erlass des Urteils in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a.), der nach der Einreichung der Klagebeantwortung erfolgt ist, als ein neues Ereignis angesehen und beschlossen, die Unzulässigkeitseinrede wie einen Schriftsatz zu behandeln, mit dem ein neues Verteidigungsmittel geltend gemacht wird.

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Das Gericht habe sich ebenfalls zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) gestützt, um in Randnummer 41 des Urteils Comafrica zu entscheiden, dass die Verordnung Nr. 3190/93 als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, diesich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 38).

    Nach Auffassung des Gerichtshofes habe der Marktbeteiligte - anders als in der dem Urteil Weddel/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache - vor dem Erlass der streitigen Verordnung keine Referenzmenge erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, die endgültige Menge zu ermitteln, die er werde einführen dürfen.

    Außerdem ist die Rolle der Kommission bei der Festsetzung der streitigen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten mit ihrer Rolle bei der Festsetzung des Koeffizienten, um den es in der dem Urteil Weddel/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache ging, nicht vergleichbar.

    Der Gerichtshof hat in Randnummer 35 des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. ausgeführt, dass die Kommission "[m]it dem Erlass der [im Urteil Weddel/Kommission streitigen] Verordnung ... von der Befugnis gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 ... Gebrauch gemacht [hatte], wonach die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen stattgegeben wird, und, wenn die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen überschreiten, einen einheitlichen Satz festsetzt, um den die beantragten Mengen verringert werden".

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Die Mitgliedstaaten handelten lediglich im Auftrag der Kommission, wenn sie Untersuchungen vornähmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081).

    Die Klägerinnen verweisen zunächst darauf, dass die Kommission die Verantwortung für die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen trage (Urteil Niederlande/Kommission, Randnrn.

    Diese Verletzung könne als Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder gegen den Grundsatz eingestuft werden, dass die Anwendung desGemeinschaftsrechts eindeutig und vorhersehbar sein müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091).

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Diese Verordnung war Gegenstand einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage, über die das Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741, im Folgenden: Urteil Comafrica) entschieden hat (vgl. unten, Randnrn. 38 bis 41).

    Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten Rechtssache T-70/94.

    Die Klägerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging (eingetragen unter der Nummer T-70/94), Klage gegen die Kommission, mit der sie insbesondere die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 begehrten (vgl. oben, Randnr. 32).

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Die angefochtenen Verordnungen seien daher keine Verordnungen allgemeiner Geltung, sondern stellten jeweils ein "Bündel individueller Entscheidungen" dar, die die Rechtsstellung der Klägerinnen berührten (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnr. 21).

    Zum anderen tragen die Klägerinnen vor, sie seien von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen, da diese den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet seien, kein Ermessen einräumten (Urteil International Fruit Company u. a./Kommission, Randnrn. 23 bis 28).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen einer Norm, die für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19).

    Eine natürliche oder juristische Person kann jedoch nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn sie von der fraglichen Maßnahme wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Die Berücksichtigung dieser Referenzmengen stellt jedoch als solche keinen Fehler dar, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter denselben Umständen sich nicht hätte zuschulden kommen lassen (vgl. e contrario Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, in dem das Gericht die Kommission nicht wegen eines Fehlers, den sie bei der Berechnung des Betrages von im Rahmen eines Gemeinschaftszuschusses erstattungsfähigen Investitionen begangen hatte, sondern wegen ihrer mangelnden Sorgfalt bei der Berichtigung dieses ihr seit fünfzehn Monaten durchaus bekannten Fehlers zum Schadensersatz verurteilte).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1987 - 326/85

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-198/95
    Diese Verletzung könne als Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder gegen den Grundsatz eingestuft werden, dass die Anwendung desGemeinschaftsrechts eindeutig und vorhersehbar sein müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091).
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 05.12.1979 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 01.02.2001 - T-1/99

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 05.12.1979 - 124/77

    Einführung der Produktionsabgabenregelung für Isoglucose; Anforderungen an eine

  • EGMR, 30.10.1991 - 12005/86

    BORGERS v. BELGIUM

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 09.04.1997 - T-47/95

    Terres Rouges Consultant SA, Cobana Import SARL und SIPEF NV gegen Kommission der

  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

  • EuG, 26.03.1999 - T-114/96

    Confiserie du TECH SA und Biscuiterie Confiserie LOR SA gegen Kommission der

  • EuG, 27.04.1995 - T-12/93

    Comité central d'entreprise de la société anonyme Vittel und Comité

  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.07.1999 - T-112/96

    Séché / Kommission

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 12.07.1993 - C-168/93

    Gibraltar und Gibraltar Development / Rat

  • EuGH, 24.05.1993 - C-131/92

    Arnaud u.a. / Rat

  • EuGH, 21.11.1989 - 244/88

    Usines coopératives de déshydratation du Vexin u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.03.1990 - 229/88

    Cargill / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2000 - T-69/99

    DSTV / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-264/91

    Abertal / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 13.05.1971 - 44/70
  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch aus einer summarischen Überprüfung der angefochtenen Verordnungen, dass die nationalen Behörden genau wie bei den Regelungen, die vom Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil Comafrica und Dole/Kommission führte (vgl. Randnrn. 96 bis 98), überprüft worden sind, über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Referenzmengen oder der individuellen Rechte der einzelnen Marktbeteiligten, die einen Antrag gestellt haben, verfügen.

    In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen vertreten die Antragstellerinnen die Auffassung, das Urteil Comafrica und Dole/Kommission trage dazu bei, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen zu unterstreichen.

    Mit der Verordnung Nr. 896/2001 habe sich die Kommission jedoch im Gegensatz zu den Verordnungen, die im Urteil Comafrica und Dole/Kommission überprüft worden seien, jede Möglichkeit genommen, mit diesen Bemühungen fortzufahren.

    Dieser Sichtweise steht nicht der Schluss entgegen, zu dem das Gericht im Urteil Comafrica und Dole/Kommission in Bezug auf den Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-225/99 gelangt ist, wonach die Tolerierung einer angeblichen Abweichung von 3 bis 4 % durch die Kommission im ersten Jahr der Anwendung der Regelung von 1999 nicht unbedingt "den Beweis für mangelnde Sorgfalt oder Umsicht" liefern könne, da "eine gewisse Fehlerquote unvermeidlich" gewesen sei (Randnr. 148).

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Die unmittelbare Betroffenheit verlangt nämlich, dass sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt und dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, wobei die Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere vermittelnde Rechtsakte erlassen werden müssten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 96).
  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar keinen Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    27 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, EU:T:2001:184, Rn. 134), und vom 17. März 2005, Agraz u. a./Kommission (T-285/03, EU:T:2005:109, Rn. 40) (im Rechtsmittelverfahren nur in Bezug auf die Frage eines Schadens aufgehoben durch Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708; die Kommission hatte die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen).

    28 Beispielsweise fügte das Gericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, EU:T:2001:184, Rn. 144), hinzu, dass "[d]ie Feststellung eines Fehlers eines Organs ... für sich allein nicht aus[reicht], um die außervertragliche Haftung der [Union] auszulösen, sofern nicht dieser Fehler durch mangelnde Sorgfalt oder Umsicht gekennzeichnet ist" (Hervorhebung nur hier).

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

    89 Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessenspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-521, Randnr. 71).
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Insbesondere würde die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten der Kommission einen Rechtsverstoß dargestellt hat, der geeignet war, die Haftung der Union nach Art. 340 AEUV auszulösen (Urteil vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, EU:T:2001:184, Rn. 134).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen würde, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß dargestellt hat, der geeignet ist, die Haftung der Union nach Art. 340 AEUV auszulösen (Urteil vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, EU:T:2001:184, Rn. 134).

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

    80 Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessenspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-521, Randnr. 71).
  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS

    Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf Null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    41 bis 44, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Zwar ergibt sich, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, aus den Rechtsprechungskriterien, dass eine bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts in dem Fall, dass das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen kann (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 44, Kommission/Camar und Tico, Randnr. 54, und Kommission/Schneider Electric, Randnr. 160; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

  • EuG, 21.01.2014 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuG, 13.06.2006 - T-218/03

    Boyle / Kommission - Fischerei - Mehrjährige Ausrichtungsprogramme - Anträge auf

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 16.11.2006 - T-333/03

    Masdar (UK) / Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 30.03.2006 - T-367/03

    Yedas Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret / Rat und Kommission -

  • EuG, 08.03.2018 - T-45/13

    Rose Vision / Kommission

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte

  • EuG, 19.03.2010 - T-42/06

    Gollnisch / Parlament - Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

  • EuG, 22.07.2005 - T-376/04

    Polyelectrolyte Producers Group / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 13.12.2006 - T-304/01

    Abad Pérez u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • EuG, 26.01.2006 - T-364/03

    Medici Grimm / Rat - Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung

  • EuG, 03.02.2005 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96

    EVO / Rat und Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-212/03

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.12.2005 - T-320/00

    CD Cartondruck / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2001 - 13 B 942/01

    Ausgestaltung der Anwendbarkeit der vom Europäischen Gerichtshof für

  • EuG, 16.11.2017 - T-458/16

    Acquafarm / Kommission - Außervertragliche Haftung - Fischerei - Von der EU

  • EuG, 16.03.2005 - T-283/02

    EnBW Kernkraft / Kommission - Programm TACIS - In Zusammenhang mit einem

  • EuG, 10.12.2008 - T-57/99

    Nardone / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-328/08

    Mareggiando in Calabria - Servizi Pesca Turismo u.a. / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-316/08

    Pescazzurra / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-327/08

    Armamento Li Causi / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-323/08

    Pescatori San Francesco di Paola und Sorrentino / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-314/08

    Euromar di Ganesio Pietro / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-317/08

    Societa' di armatori G. padre dei F.lli Incorvaia G.I. e S. / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-315/08

    Corrado / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-321/08

    Cimino / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-326/08

    G. & C. / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-324/08

    Pescatori San Francesco di Paola / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-322/08

    Musumeci / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-318/08

    Di Mercurio / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-320/08

    Margherita / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-325/08

    Pepito Pesca / Kommission

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