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   EuG, 18.10.2001 - T-333/99   

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https://dejure.org/2001,5267
EuG, 18.10.2001 - T-333/99 (https://dejure.org/2001,5267)
EuG, Entscheidung vom 18.10.2001 - T-333/99 (https://dejure.org/2001,5267)
EuG, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - T-333/99 (https://dejure.org/2001,5267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    X / EZB

  • EU-Kommission PDF

    X gegen Europäische Zentralbank.

    Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Artikel 36.2
    1. Beamte - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Klage - Zuständigkeit des Gerichts

  • EU-Kommission

    X gegen Europäische Zentralbank.

    Beamte - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Zuständigkeit des Gerichts - Rechtmäßigkeit der Beschäftigungsbedingungen - Verteidigungsrechte - Entlassung - Belästigung - Missbräuchliche Nutzung des Internets.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank; Maßgebende Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten; Recht zur Stellungnahme vor einer Diszlipinarmaßnahme gegen einen Beamten; ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ESZB-Satzung Art. 12.3; ; Beschäftigungsbedingungen Art. 4 Buchst. a; ; Beschäftigungsbedingungen Art. 11 Buchst. a; ; Beschäftigungsbedingungen Art. 11 Buchst. b; ; Beschäftigungs... bedingungen Art. 46; ; ESZB-Satzung Art. 36.1; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.04.1988 - 319/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Die EZB trägt vor, die Wahrung der Verteidigungsrechte setze voraus, dass dem Betroffenen zuvor sämtliche Tatsachen, die ihm die zuständige Behörde vorwerfe, mitgeteilt würden und dass er über eine angemessene Frist zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfüge (Urteile des Gerichtshofes vom 19. April 1988 in der Rechtssache 319/85, Misset/Rat, Slg. 1988, 1861, Randnr. 7, und des Gerichts vom19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96, Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-129 und II-343, Randnr. 329).

    In der Rechtsprechung wurde auch Artikel 87 Absatz 1 Beamtenstatut, wonach der Beamte, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, das nur zu einer Verwarnung oder zu einem Verweis führt, bei denen die Anhörung des Disziplinarrats nicht erforderlich ist, "vorher zu hören [ist]", dahin ausgelegt, dass dem Betroffenen zuvor die Vorwürfe, die die Anstellungsbehörde gegen ihn erhebt, mitgeteilt werden müssen (Urteil Misset/Rat, Randnr. 7).

    Im Übrigen wird in der Rechtsprechung das erwähnte in Artikel 87 Beamtenstatut aufgestellte Erfordernis dahin ausgelegt, dass dem betreffenden Beamten zuvor die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden müssen und dass er über eine angemessene Frist für die Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen muss (Urteil Misset/Rat, Randnr. 7).

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Die EZB räumt ein, dass der Grundsatz ne bis in idem die Verhängung mehrerer Disziplinarstrafen für ein und dieselbe Verfehlung verbiete (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 149).

    Es handelt sich dabei aber um einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, der unabhängig von jeder Vorschrift zu beachten ist (vgl. Urteil Gutmann/Kommission, S. 172).

  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Die EZB ist der Ansicht, dass diese Lücke nicht durch eine einfache Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnrn. 11 bis 13) geschlossen werden könne.

    Diese Vorschriften entsprechen den Bestimmungen der Personalordnung der EIB, denen der Gerichtshof entnehmen konnte, dass "das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihren Bediensteten vertraglicher Natur [ist] und ... auf dem Grundsatz [beruht], dass sich die Einzelverträge zwischen der Bank und ihren Bediensteten aus übereinstimmenden Willenserklärungen ergeben" (Urteil Mills/EIB, Randnr. 22).

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Jedenfalls ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und auszumachen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34).
  • EuG, 28.06.2000 - T-338/99

    Schuerer / Rat

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Das Gericht weist darauf hin, dass es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Klagegrundes erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. z. B. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-338/99, Schuerer/Rat, Slg. 2000, II-2571, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Nach der Rechtsprechung ist die Übertragung von Durchführungsbefugnissen im Gemeinschaftsrecht zulässig, sofern sie nicht durch eine Vorschrift förmlich ausgeschlossen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 2).
  • EuGH, 21.10.1980 - 101/79

    Vecchioli / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Ein Mitglied eines Organs, das als Anstellungsbehörde eine einen Bediensteten beschwerende Entscheidung getroffen hat, ist zwar nicht verpflichtet, von einer Teilnahme an der Beschlussfassung des Kollegiums der Mitglieder dieses Organs über die von dem Bediensteten gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde abzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1980 in der Rechtssache 101/79, Vecchioli/Kommission, Slg. 1980, 3069, Randnr. 31), doch darf ein Mitglied eines Organs oder einer Einrichtung wie der EZB nicht allein über eine Beschwerde gegen eine vom Kollegium der Mitglieder dieses Organs oder dieser Einrichtung getroffene Entscheidung entscheiden, also allein die gegen eine Kollegialentscheidung, an der er mitgewirkt hat, erhobenen Rügen würdigen.
  • EuG, 05.07.2000 - T-111/99

    Samper / Parlament

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen ermöglicht wird (z. B. Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2000 in der Rechtssache T-111/99, Samper/Parlament, Slg. ÖD 2000, I-A-135 und II-611, Randnr. 27).
  • EuG, 15.06.2000 - T-211/98

    F / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Unter solchen Umständen kann den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, durch eine möglichst kurzfristig nach Erlass der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung anberaumte Anhörung des betroffenen Mitarbeiters genügt werden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-211/98,F/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-107 und II-471, Randnrn.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-191/98

    Tzoanos / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2001 - T-333/99
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschuldigte Beamte im Disziplinarrecht auf den allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 34).
  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

  • EuG, 15.09.1998 - T-23/96

    Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 17.07.1998 - T-28/97

    Hubert / Kommission

  • EuG, 19.03.1998 - T-74/96

    Tzoanos / Kommission

  • EuG, 14.12.1990 - T-75/89

    Anita Brems gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Begriff des

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
  • EuGH, 02.07.1981 - 185/80

    Garganese / Kommission

  • EuGH, 18.03.1982 - 103/81

    Chaumont-Barthel / Parlament

  • EuG, 23.03.2000 - T-197/98

    Rudolph / Kommission

  • EuG, 28.09.1999 - T-140/97

    Hautem / EIB

  • EuG, 19.07.1999 - T-168/97

    Varas Carrión / Rat

  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

    Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt seinerseits, dass im Disziplinarverfahren zu gewährleisten ist, dass gegen keinen Bediensteten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ohne dass diesem zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Urteile X/EZB, T-333/99, EU:T:2001:251, Rn. 176 und 177, und Afari/EZB, T-11/03, EU:T:2004:77, Rn. 50).

    Zudem ist diese Möglichkeit im Arbeitsrecht der meisten dieser Mitgliedstaaten mit geringeren Sicherheiten zum Schutz des Arbeitnehmers ausgestattet, als sie im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der EZB und ihren Bediensteten bestehen (Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 61 und 68 bis 70).

    Bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Disziplinarregelung, die in der Rechtssache, in der das Urteil X/EZB (EU:T:2001:251) ergangen ist, nicht in Kraft war, ist davon auszugehen, dass die EZB im Interesse einer guten Verwaltung und aus Gründen der Billigkeit wollte, dass die Entscheidung des Direktoriums in Disziplinarangelegenheiten unter Berücksichtigung einer Stellungnahme eines Organs mit einer gewissen Neutralität und Unparteilichkeit getroffen wird.

    Zur vorläufigen Dienstenthebung des Klägers vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass durch die Möglichkeit nach Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen, einen Bediensteten vorläufig des Dienstes zu entheben, Letzterer nicht bestraft (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 151), sondern der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden soll, eine Sicherungsmaßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass dieser Bedienstete nicht in die laufende Untersuchung eingreift.

    Wenn der Sachverhalt feststeht, hat sich die richterliche Kontrolle angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Bank auf die Prüfung zu beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221 und 222, sowie EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 92).

    Die Prüfung des erstinstanzlichen Richters beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Bank bei der Abwägung der erschwerenden und der mildernden Umstände den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat, wobei der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf (vgl. Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221, Afari/EZB, EU:T:2004:77, Rn. 203, und BG/Bürgerbeauftragter, T-406/12 P, EU:T:2014:273, Rn. 64); die Wahl der Disziplinarstrafe obliegt der Bank (Urteil Nijs/Rechnungshof, F-77/09, EU:F:2011:2, Rn. 132).

    Zum Vorbringen des Klägers, mit dem er auf die Untätigkeit seiner Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Aufsichtsfunktion sowie die der Abteilung Budget, Controlling & Organisation der GD "Personal" hinsichtlich der budgetären und finanziellen Überwachung der Abteilung Verwaltungsdienste nach seinem Dienstantritt hinweist, stellt das Gericht fest, dass eine mögliche Untätigkeit der Vorgesetzten des Klägers und der genannten Abteilung nicht das ihm vorgeworfene Fehlverhalten rechtfertigen kann und dass er als Manager, im vorliegenden Fall als Leiter der Abteilung Verwaltungsdienste, für sein Handeln verantwortlich bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, EU:C:1985:324, Rn. 44; Z/Parlament, T-242/97, EU:T:1999:92, Rn. 115, und X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 233).

    des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB wurde als Bestandteil eines Protokolls im Rahmen des Vertrages von Maastricht angenommen und stellt somit eine primärrechtliche Regelung dar, die eine Ausnahme von Art. 283 EG, nunmehr Art. 336 AEUV, vorsehen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 38).

    Insoweit ist die fragliche Übertragung durch keine Vorschrift förmlich ausgeschlossen und außerdem auf der Grundlage einer Vorschrift des Primärrechts erfolgt, zu der der Unionsrichter bereits festgestellt hat, dass sie die Befugnis des EZB-Rates einschließt, die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal zu delegieren (vgl. Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 100 bis 104).

    des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB in den Beschäftigungsbedingungen eine Disziplinarregelung vorsehen, die es ihr u. a. ermöglicht, im Fall des Verstoßes eines ihrer Bediensteten gegen seine Pflichten aus dem Beschäftigungsvertrag die Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der ihr übertragenen Verantwortung und der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind (Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 63).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    In diesem Zusammenhang müssen die Betroffenen auch die Möglichkeit haben, eine sofortige Überprüfung der Maßnahme zum erstmaligen Einfrieren ihrer Gelder zu beantragen (vgl. in diesem Sinne in dienstrechtlichen Streitigkeiten Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-211/98, F/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-107 und II-471, Randnr. 34, vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2001, II-3021, Randnr. 183, und Campolargo/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 32).
  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen ermöglicht wird (Urteile des Gerichts vom 5. Juli 2000 in der Rechtssache T-111/99, Samper/Parlament, Slg. ÖD 2000, I-A-135 und II-611, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2001, II-3021, Randnr. 114).

    18 Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Aktenauszüge, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen von wesentlichen Bestandteilen der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (Urteil X/EZB, zitiert oben in Randnr. 17, Randnr. 115, und Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. .a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49).

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