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   EuG, 14.02.2001 - T-115/99   

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https://dejure.org/2001,17688
EuG, 14.02.2001 - T-115/99 (https://dejure.org/2001,17688)
EuG, Entscheidung vom 14.02.2001 - T-115/99 (https://dejure.org/2001,17688)
EuG, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - T-115/99 (https://dejure.org/2001,17688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    SEP / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Système européen promotion (SEP) SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Ermessen der Kommission - Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung ...

  • EU-Kommission

    Système européen promotion (SEP) SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kraftfahrzeugvertrieb; Vermietung, Finanzierung und Vermittlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen; Französische Autohersteller (Renault und Peugeot); Fortdauer wettbewerbswidriger Wirkungen; Anforderungen an eine Nichtigkeitsklage

  • Judicialis

    EGV Art. 85 a.F.; ; EGV Art. 81; ; Verordnung Nr. 1475/95/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. März 1999 (Sache IV/36.395.F 2 - SEP u.a./Renault), durch die die von der Klägerin am 10. Februar 1997 eingereichte Beschwerde in bezug auf Behinderungen der Paralleleinfuhren von Vermittlern sowie ein Antrag auf ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 13.12.1999 - T-9/96

    Européenne automobile / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Die Kontrolle der Ausübung des Ermessens durch die Kommission, die der Gemeinschaftsrichter ausübt, darf nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

    Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde nicht nur die Schwere der vorgeworfenen Zuwiderhandlung und den Umfang der für deren Feststellung erforderlichen Untersuchungen, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 46).

    Der Vorteil, der sich aus dem Wert einer Entscheidung gegenüber einem der das Recht verletzenden Unternehmen als Exempel für die Rechtsordnung der Gemeinschaft ergibt, ginge damit vor allem für die Wirtschaftsteilnehmer verloren, die das Verhalten der anderen Gesellschaften beeinträchtigt (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 49).

    Sie muss das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen gegeneinander abwägen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 42).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich nicht auf das Urteil des Tribunal d'instance Besançon gegenüber der angefochtenen Entscheidung berufen, da es nach dieser Entscheidung ergangen ist (siehe Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Die Kontrolle der Ausübung des Ermessens durch die Kommission, die der Gemeinschaftsrichter ausübt, darf nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen kann, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen kann (siehe Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 60).
  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Die Entscheidung 92/154/EWG der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (ABl. 1992, L 66, S. 1) und die gerichtlichen Folgen dieser Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P, Peugeot/Kommission, Slg. 1994, I-2727) genügten nicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliege.
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Im ersten Teil des Klagegrundes rügt die Klägerin, die Kommisison habe die Grenzen ihres Ermessens in Bezug auf die Festlegung der Prioritäten bei der Prüfung der Beschwerden, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341) ergäben, überschritten.
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Die Entscheidung 92/154/EWG der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (ABl. 1992, L 66, S. 1) und die gerichtlichen Folgen dieser Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P, Peugeot/Kommission, Slg. 1994, I-2727) genügten nicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliege.
  • EuG, 25.05.2000 - T-77/95

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-115/99
    Es war eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gerügt worden, die nach Angabe der Beschwerdeführer von 1986 bis 1991 gedauert hatte und strukturelle Ungleichgewichte auf dem betroffenen Markt, bei dem es sich um einen Markt mit gemeinschaftsbezogener Dimension handelte, hervorgerufen hatte (siehe Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167).
  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    81 Außerdem darf die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle über die Ausübung des der Kommission auf diesem Gebiet zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; sie dient vielmehr der Feststellung, ob die fragliche Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-115/99, SEP/Kommission, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die umstrittene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34, und Piau/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 81).
  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich gegen den AEU-Vertrag verstoßende Praktiken eingestellt worden seien, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Unionsinteresses einstellen, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass gegebenenfalls der Beschwerde kein Unionsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder aufgrund ihrer fortdauernden Wirkungen zukommt (Urteile vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 95, und vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, EU:T:2001:54, Rn. 33; vgl. auch Nr. 44 fünfter Gedankenstrich der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).
  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Untersuchung der Sache zurückweisen.
  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese darf nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 81).
  • EuG, 27.02.2019 - T-581/18

    Kayibanda und Sors/ Kommission

    Les requérants font valoir, en effet, que, selon la jurisprudence, le contrôle juridictionnel des décisions de rejet de plainte vise à vérifier que la décision litigieuse ne repose pas sur des faits matériellement inexacts et qu'elle n'est pas entachée d'erreur de droit, d'erreur manifeste d'appréciation ou de détournement de pouvoir (voir arrêt du 30 mai 2013, 0mnis Group/Commission, T-74/11, non publié, EU:T:2013:283, point 50 et jurisprudence citée), ou encore que la décision de rejet de plainte est motivée de façon suffisamment précise et concrète pour permettre au Tribunal d'exercer son contrôle (arrêt du 14 février 2001, SEP/Commission, T-115/99, EU:T:2001:54, point 32).
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