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   EuG, 11.09.2002 - T-13/99 und T-70/99   

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EuG, 11.09.2002 - T-13/99 und T-70/99 (https://dejure.org/2002,807)
EuG, Entscheidung vom 11.09.2002 - T-13/99 und T-70/99 (https://dejure.org/2002,807)
EuG, Entscheidung vom 11. September 2002 - T-13/99 und T-70/99 (https://dejure.org/2002,807)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Übertragung der Antibiotikaresistenz vom Tier auf den Menschen - Richtlinie 70/524/EWG - Verordnung über den Widerruf der Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung - Zulässigkeit - Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Pfizer Animal Health SA gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 2821/98 des Rates
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der ...

  • EU-Kommission

    Pfizer Animal Health SA gegen Rat der Europäischen Union.

    Übertragung der Antibiotikaresistenz vom Tier auf den Menschen - Richtlinie 70/524/EWG - Verordnung über den Widerruf der Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung - Zulässigkeit - Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der Antibiotikaresistenz vom Tier auf den Menschen; Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Risikobewertung und -management; Anhörung eines wissenschaftlichen Ausschusses; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Begriff des berechtigten Vertrauens

  • Judicialis

    Richtlinie 70/524/EWG; ; Verordnung über den Widerruf der Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER ANTIBIOTIKA ALS ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ZU UNTERSAGEN, UND ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DES VORSORGEPRINZIPS

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Pfizer Animal Health / Rat

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 3.7.2001)

    Europarichter verhandeln über Antibiotika im Tierfutter

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gesundheitspolitik - Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung - hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika - der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 151, S. 4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (70)

  • BFH, 15.01.1952 - I 96/51 U

    Arbeitsbetrieb einer Strafvollzugsanstalt als Betrieb gewerblicher Art einer

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Pfizer weist insbesondere darauf hin, dass derzeit nach der Richtlinie 96/51 eine erneute Beurteilung von Virginiamycin erfolge, was einen angemessenen Rahmen für eine eingehende Prüfung dieser Frage darstelle.

    Was speziell das in der Richtlinie 96/51 vorgesehene Verfahren der erneuten Beurteilung von Antibiotika im Übergangszeitraum angeht, so untersagt erstens keine Bestimmung dieser Richtlinie den Organen, das Verfahren zum Widerruf der Zulassung der Zusatzstoffe auch während dieses Übergangszeitraums einzuleiten.

    Insbesondere schließt die Richtlinie 96/51, die die erneute Beurteilung der Antibiotika einschließlich von Virginiamycin vorsieht, keineswegs aus, dass bestimmte Produkte noch vor dem Abschluss dieser erneuten Beurteilung auf der Grundlage vor allem einer von einem Mitgliedstaat getroffenen Schutzmaßnahme zurückgezogen werden können.

    Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um die Einrichtung eines Überwachungsprogramms, die geplante Berücksichtigung der laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen und des Berichtes des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses bei der Überprüfung des Verbotes von Virginiamycin und die in der Richtlinie 96/51 vorgesehene erneute Beurteilung von zugelassenen Zusatzstoffen.

  • EuGH, 25.01.1994 - C-212/91

    Angelopharm / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 1994 in der Rechtssache C-212/91 (Angelopharm, Slg. 1994, I-171, Randnrn.

    Was zunächst das oben in Randnummer 249 zitierte Urteil Angelopharm angeht, so ist festzustellen, dass dieses Urteil die Auslegung einer Richtlinie über kosmetische Mittel und insbesondere die Frage betrifft, ob die Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses, d. h. des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie, fakultativ oder obligatorisch ist.

    Dieser auf der Grundlage von Artikel 145 EG-Vertrag (jetzt Artikel 202 EG) eingesetzte und aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission bestehende Ausschuss ist Bestandteil eines Mechanismus, mit dem die Vertreter der Mitgliedstaaten die Ausübung der der Kommission vom Rat übertragenen Befugnisse überwachen (in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Angelopharm, zitiert oben in Randnr. 249, Slg. 1994, I-171, I-173, Nr. 38).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Die Situation von Pfizer unterscheide sich im vorliegenden Fall auch von der, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) zugrunde liege.

    Die allgemeine Geltung der angefochtenen Verordnung schließt jedoch nicht aus, dass diese bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (in diesem Sinne Urteil Codorniu/Rat, zitiert oben in Randnr. 77, Randnr. 19, Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnr. 40).

    Sie enthält unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles Elemente, die einem spezifischen Recht ähneln, das mit dem vergleichbar ist, auf das sich das klagende Unternehmen in der Rechtssache berufen konnte, in der das oben in Randnummer 77 zitierte Urteil Codorniu/Rat ergangen ist.

  • EuGH, 05.12.1978 - 14/78

    Denkavit / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Was den zweiten Aspekt der Risikobewertung betrifft, so hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung komplexe technische und wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen haben (vgl. bereits Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1978 in der Rechtssache 14/78, Denkavit/Kommission, Slg. 1978, 2497, Randnr. 20).

    Das ergebe sich sowohl aus dem Standpunkt, den die Kommission in verschiedenen vor dem Gemeinschaftsrichter verhandelten Rechtssachen eingenommen habe (Urteile Denkavit/Kommission, zitiert oben in Randnr. 154, und Pharos/Kommission, zitiert in vorstehender Randnr., Randnr. 59), als auch aus ihrer oben in Randnummer 124 zitierten Mitteilung über die Gesundheit der Verbraucher und die Lebensmittelsicherheit.

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, Slg. 1978, 169, Randnr. 6, und des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 51).

    Kann ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorhersehen, so kann er sich im Falle ihres Erlasses ebenfalls nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteil Lührs, Randnr. 6, und Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 84, Randnr. 148).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Das Gericht erinnert daran, dass die Bedeutung des mit der angefochtenen Verordnung verfolgten Zieles, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 42, und Fedesa u. a., zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 17).

    In diesem Rahmen ist dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dessen Gewährleistung die angefochtene Verordnung bezweckt, gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Urteil Affish, Randnr. 43).

  • EuG, 17.02.1998 - T-105/96

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Im Übrigen gehe aus den Urteilen des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96 (Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285, Randnrn. 65 und 68) und Bergaderm und Goupil/Kommission vom 16. Juli 1998 (zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 55) hervor, dass die Gemeinschaftsorgane in Angelegenheiten, die die öffentliche Gesundheit beträfen, über eine ausreichende Frist verfügen müssten, um ihre Entscheidungen vorzubereiten, insbesondere um gegebenenfalls die maßgebenden wissenschaftliche Fragen einer neuen Prüfung unterziehen zu können.

    Pfizer beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung auch zu Unrecht auf die Urteile Pharos/Kommission (zitiert oben in Randnr. 249), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P (Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157) und Bergaderm und Goupil/Kommission (zitiert oben in Randnr. 115).

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Fedesa und Fefana machen jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnr. 83) geltend, dass, wenn ein durch einen Gemeinschaftsrechtsakt eingerichteter wissenschaftlicher Ausschuss ein Gutachten veröffentlicht habe, die Gemeinschaftsorgane an dieses Gutachten gebunden seien.

    Zu dem von Fedesa und Fefana angeführten Urteil Lilly Industries/Kommission (zitiert oben in Randnr. 189) ist festzustellen, dass nach den in dieser anderen Rechtssache anwendbaren Vorschriften die Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses innerhalb einer in diesen Vorschriften festgesetzten Frist eine Vorbedingung für den Erlass eines Vorschlags durch die Kommission war.

  • EuG, 16.07.1998 - T-199/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    Im Übrigen ist die Existenz eines solchen Grundsatzes im Kern und zumindest implizit vom Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France, Slg. 2000, I-1651), vom Gericht (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtsache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Beschluss Pfizer Animal Health/Rat vom 30. Juni 1999, zitiert oben in Randnr. 62, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss Pfizer Animal Health/Rat vom 18. November 1999, zitiert oben in Randnr. 62, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027) und vom EFTA-Gerichtshof (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache E-3/00, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, noch nicht in der amtlichen Sammlung des EFTA-Gerichtshofes veröffentlicht) anerkannt worden.

    Wie der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden haben, können die Gemeinschaftsorgane, wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (BSE-Urteil, zitiert oben in Randnr. 114, Randnr. 99, NFU-Urteil, zitiert oben in Randnr. 114, Randnr. 63, und Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 66).

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

    Auszug aus EuG, 11.09.2002 - T-13/99
    34 und 37, und des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./EG, Slg. 1996, II-1707, Randnrn.
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 15.04.1997 - C-27/95

    Woodspring District Council / Bakers of Nailsea

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuGH, 11.07.2000 - C-473/98

    SCHWEDEN DARF DIE VERWENDUNG VON TRICHLORETHYLEN ZU GEWERBLICHEN ZWECKEN

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 19.07.1999 - T-188/97

    Rothmans / Kommission

  • EuGH, 05.10.1999 - C-179/95

    Spanien / Rat

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 19.02.1998 - C-4/96

    'NIFPO und Northern Ireland Fishermen''s Federation'

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EFTA-Gerichtshof, 05.04.2001 - E-3/00

    EFTA Surveillance Authority v The Kingdom of Norway - Failure of a Contracting

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 27.04.1995 - T-12/93

    Comité central d'entreprise de la société anonyme Vittel und Comité

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 12.07.1993 - C-168/93

    Gibraltar und Gibraltar Development / Rat

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    44 und 45, und vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 323).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Dies wäre im Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (vgl. EuG, Urteil vom 11. September 2002 - T-13/99 - Slg. 2002, II-3305, Rn. 145, 152).

    Diese Risikobewertung kann die Funktion haben, im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung Vorschläge für ein wirksames Risikomanagement zu entwickeln, nämlich zu bestimmen, welche Maßnahmen angemessen und erforderlich sind, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern (vgl. EuG, Urteil vom 11. September 2002 - T-13/99 - Slg. 2002, II-3305, Rn. 163).

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

    Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit wissenschaftlich ungewiss ist, können die Organe in Anwendung des Vorsorgeprinzips Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 111, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 10. März 2004, Malagutti-Vezinhet/Kommission, T-177/02, Slg. 2004, II-827, Randnr. 54) oder die abträglichen Wirkungen für die Gesundheit tatsächlich eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    Damit die Organe der Union eine solche Einschätzung der Gefahren vornehmen können, müssen sie daher zum einen über eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren verfügen und zum anderen das Gefahrenniveau festlegen, das für die Gesellschaft nicht mehr akzeptabel erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 145, und Alpharma/Rat, Randnr. 162, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Die wissenschaftliche Risikobewertung ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem so weit wie möglich eine Gefahr ermittelt und beschrieben, eine Abschätzung des Risikos vorgenommen und das Risiko umschrieben wird (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 156, und Alpharma/Rat, Randnr. 169, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss die zuständige Stelle die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 157, und Alpharma/Rat, Randnr. 170, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht der Organe, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt sicherzustellen, bedeutet, dass ihre Entscheidungen unter voller Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten getroffen und auf die neuesten internationalen Forschungsergebnisse gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 158, und Alpharma/Rat, Randnr. 171, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    Mithin kann eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden wären, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    In einem solchen Zusammenhang entspricht somit der Begriff "Risiko" dem Grad der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Akzeptanz bestimmter Maßnahmen oder bestimmter Verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 147).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der fortbestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn.

    Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr annehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der weiterhin bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2000, Toolex, C-473/98, Slg. 2000, I-5681, Randnr. 45, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist den Organen eine rein hypothetische Betrachtung des Risikos und eine Ausrichtung ihrer Entscheidungen auf ein "Nullrisiko" untersagt (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 152).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkung, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 153).

    Die Organe verfügen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen hinsichtlich der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums (vgl. Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ermessen und diese Beurteilungen führen nämlich dazu, dass sich die gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (vgl. Urteile des Gerichtshofs Monsanto Agricoltura Italia u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47, sowie Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So wurde bereits entschieden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (vgl. Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 172).

  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 157, vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 170, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 73).

    Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 143, und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176).

    Dagegen wird der Begriff "Gefahr" gemeinhin in einem weiteren Sinne verwendet und bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine nachteilige Wirkung für die menschliche Gesundheit oder jedes andere von der Rechtsordnung geschützte Gut haben kann (Urteile vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 144, vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 147, und vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 147).

    Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 145; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. Juli 2000, Toolex, C-473/98, EU:C:2000:379, Rn. 45, und vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 150 und 151).

    Außerdem dürfen diese Organe keine rein hypothetische Betrachtung des Risikos vornehmen und ihre Entscheidungen nicht auf ein "Nullrisiko" ausrichten (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 152, und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 146).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 147; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 153).

    So ist bereits entschieden worden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172).

    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, stellt somit eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172).

    Sodann ist daran zu erinnern, dass die Handlungen der Organe der Union nach ständiger Rechtsprechung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 411, und vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 85; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, EU:C:1987:493, Rn. 15).

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 157, vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 170, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 73).

    Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 142 und 143, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176).

    Dagegen wird der Begriff "Gefahr" gemeinhin in einem weiteren Sinne verwendet und bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine nachteilige Wirkung für die menschliche Gesundheit oder jedes andere von der Rechtsordnung geschützte Gut haben kann (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 144; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 147, sowie vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 147).

    Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 145; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. Juli 2000, Toolex, C-473/98, EU:C:2000:379, Rn. 45, und vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 150 und 151).

    Außerdem dürfen diese Organe keine rein hypothetische Betrachtung des Risikos vornehmen und ihre Entscheidungen nicht auf ein "Nullrisiko" ausrichten (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 152, und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 146).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 147; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 153).

    So wurde bereits entschieden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172).

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, EU:C:1987:493, Rn. 15, sowie vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 411).

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Selbst wenn man annehme, dass die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung habe, habe sie gegenüber der Klägerin Entscheidungscharakter, da sie diese im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betreffe (Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495).

    Zweitens räumt der Rat ein, dass die Lage der Klägerin gewisse Ähnlichkeiten mit derjenigen der Klägerinnen in den Rechtssachen habe, die zu den genannten Urteilen Pfizer Animal Health/Rat und Alpharma/Rat geführt hätten.

    Die allgemeine Geltung einer Verordnung schließt nicht aus, dass diese bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann, die sie daher im Rahmen von Artikel 230 Absatz 4 EG zulässigerweise anfechten können (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Cordorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 84, und Alpharma/Rat, Randnr. 76).

    Dieser Rechtsakt, der unmittelbar für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, ohne dass der Erlass weiterer Maßnahmen erforderlich ist, bewirkt nämlich, dass die Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Stoffes, über die die Klägerin verfügte, entzogen wird (siehe in diesem Sinne die Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 87, und Alpharma/Rat, Randnr. 79).

    Was die Frage angeht, ob die Klägerin von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist, ist daran zu erinnern, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen kann, von einem Rechtsakt allgemeiner Geltung individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, sowie Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 88, und Alpharma/Rat, Randnr. 80).

    Darüber hinaus sei der Rückgriff auf den Vorsorgegrundsatz - der nach der Rechtsprechung voraussetze, dass ein Risikograd vorliege, der für die menschliche Gesundheit unannehmbar sei (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 149 bis 151) - mit dem verfügenden Teil der angefochtenen Verordnung unvereinbar, der den Widerruf der Zulassung von Nifursol erst mit Wirkung vom 31. März 2003 vorsehe, d. h. sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, um die Anpassung der Bedingungen der Ernährung der Tiere zu ermöglichen und deren Wohlbefinden zu berücksichtigen.

    Hilfsweise wende der Rat, selbst wenn man annehme, dass die angefochtene Verordnung sich auf den Vorsorgegrundsatz stütze, diesen fehlerhaft an, indem er ein rein hypothetisches Risiko für die menschliche Gesundheit zugrunde lege (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 145).

    Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, um den es in den Rechtssachen ging, die zu den bereits zitierten Urteilen Pfizer Animal Health/Rat und Alpharma/Rat geführt haben, auf die sich die Klägerin beruft und in denen der Widerruf der Zulassung einiger der betroffenen Zusatzstoffe (Antibiotika) - als auf Artikel 11 der Richtlinie 70/524 gestützte Schutzmaßnahme - erfolgt war, bevor die vorläufige Zulassung dieser Stoffe durch eine an den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen gebundene Zulassung nach dem Verfahren ersetzt worden war, das in der durch die Richtlinie 96/51 eingeführten Übergangsregelung vorgesehen ist.

    Da die Gemeinschaftsorgane in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt verantwortlich sind, kann der Vorsorgegrundsatz als eigenständiger Grundsatz angesehen werden, der sich aus den Bestimmungen des Vertrages ergibt, insbesondere aus den Artikeln 3 Buchstabe p EG, 6 EG, 152 Absatz 1 EG, 153 Absätze 1 und 2 EG sowie 174 Absätze 1 und 2 EG (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 182 bis 184; siehe in diesem Sinne auch die Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 114 und 115, und Alpharma/Rat, Randnrn. 135 und 136).

    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66; Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 139, Alpharma/Rat, Randnr. 152, und Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 185).

    Dagegen können rein hypothetische Risiken - die auf wissenschaftlich nicht untermauerte bloße Hypothesen gestützt sind - nicht berücksichtigt werden (siehe in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 146, Alpharma/Rat, Randnr. 159, und Artegodan u. a./Kommission, Randnr. 192).

    Die Aufrechterhaltung der Zulassung eines Stoffes von dem Nachweis abhängig zu machen, dass keinerlei auch rein hypothetische Risiken bestehen, wäre gleichzeitig unrealistisch - da ein solcher Nachweis im Allgemeinen aus wissenschaftlicher Sicht nicht erbracht werden kann, da es in der Praxis ein Risikoniveau "Null" nicht gibt (siehe in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 145, und Alpharma/Rat, Randnr. 158) - und stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG, vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 60 unter Verweis auf EuG, Urteil vom 11. September 2002 - T-13/99 - Slg. 2002, II-3305 Rn. 145, 152).
  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    72 Vorab ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach die Tatsache, dass eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreift, das zum Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts führt, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren - was zwangsläufig bedeutet, dass der Rechtsakt ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfaltet -, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnr. 55, vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 101, und T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 93; Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-339/00, Bactria/Kommission, Slg. 2002, II-2287, Randnr. 51, und vom 16. Februar 2005 in der Rechtssache T-142/03, Fost Plus/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnrn.

    Die Lage der Klägerinnen kann auch nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der den Urteilen Pfizer Animal Health/Rat und Alpharma/Rat (zitiert oben in Randnr. 72) zugrunde lag, in denen das Gericht entschied, dass das Verfahren nach Artikel 24 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) als solches zwar den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern kein Beteiligungsrecht einräumte, jedoch zu berücksichtigen war, dass der Kläger als Antragsteller gemäß Artikel 9g Absätze 2 und 4 der Richtlinie 70/524 selbst die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 4 dieser Richtlinie veranlasst hatte.

    Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt nämlich ausdrücklich, dass der Entscheidungsprozess auf Antrag des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers eingeleitet wird, und gewährt diesem ferner im Gegensatz zu den Bestimmungen, die für das in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehende Verfahren gelten, Verfahrensgarantien wie etwa das Recht, während der verschiedenen Abschnitte dieses Verfahrens über eine etwaige Vorschriftswidrigkeit, eine Ablehnung oder sogar eine bloße Zurückstellung seines Antrags unterrichtet zu werden (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 101 und 102, und Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 93 und 94).

    85 Richtig ist auch, dass die Kommission und die Arbeitsgruppe, die die Adressaten dieser Informationen sind, in der Vorprüfungsphase, die der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 67/548 vorausgeht, verpflichtet sind, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (vgl. entsprechend Urteile Pfizer Animal Health/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 171 und 172, und Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 182 und 183, unter Bezugnahme auf das Urteil Technische Universität München, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 14).

    Festzustellen ist ferner, dass das Gericht im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die Antibiotika in der Tiernahrung sowie im Rahmen der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der eine möglichst erschöpfende wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten verlangt, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, entschieden hat, dass die Sorgfaltspflicht eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 172, und Alpharma/Rat, Randnr. 183).

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in den Urteilen Pfizer Animal Health/Rat und Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnummer 72, die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht ausgehend von der Sorgfaltspflicht als Verfahrensgarantie zum Schutze der Klägerinnen, sondern wegen anderer Kriterien - einschließlich in der betreffenden Regelung ausdrücklich vorgesehener Verfahrensgarantien - bejaht wurde, aufgrund deren davon auszugehen war, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen waren (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 90 ff., und Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 82 ff.).

    Außerdem wurde in den genannten Urteilen die Sorgfaltspflicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte berücksichtigt (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 171 ff., und Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 182 ff.).

    88 Im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt stellt die Sorgfaltspflicht in erster Linie eine wesentliche und objektive Förmlichkeit dar, die im öffentlichen Interesse an einer Regelung aufgestellt wurde, die der auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhenden wissenschaftlichen Objektivität genügt (vgl. entsprechend Urteil Pfizer Animal Health/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnrn. 171 und 172, und Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro zum Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 2005 in der Rechtssache C-141/02 P, Kommission/max.mobil, Slg. 2005, I-1286, Nrn. 55 und 56).

    Die von der Rechtsprechung im Rahmen dieser Verwaltungsverfahren herausgearbeiteten Schutzgrundsätze können daher nicht unverändert auf die Verfahren übertragen werden, die zum Erlass von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung führen, und im letztgenannten Fall kann folglich das Bestehen der Sorgfaltspflicht nicht zur Gewährung einer individuellen Verfahrensgarantie führen (vgl. in diesem Sinne zum Recht auf Anhörung Urteil Pfizer Animal Health/Rat, zitiert oben in Randnr. 72, Randnr. 487 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 157, vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 170, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 73).

    Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 142 und 143, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176).

    Dagegen wird der Begriff "Gefahr" gemeinhin in einem weiteren Sinne verwendet und bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine nachteilige Wirkung für die menschliche Gesundheit oder jedes andere von der Rechtsordnung geschützte Gut haben kann (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 144; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 147, sowie vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 147).

    Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 145; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. Juli 2000, Toolex, C-473/98, EU:C:2000:379, Rn. 45, und vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 150 und 151).

    Außerdem dürfen diese Organe keine rein hypothetische Betrachtung des Risikos vornehmen und ihre Entscheidungen nicht auf ein "Nullrisiko" ausrichten (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Conseil, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 152, und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 146).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 147; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 153).

    So wurde bereits entschieden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172).

  • EuG, 28.09.2007 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei -

    In seinem Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat (T-13/99, Slg. 2002, II-3305), habe das Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes im Gemeinschaftsrecht mit der Erwägung klargestellt, dass eine einstweilige Anordnung nicht mit einer rein hypothetischen Ermittlung des Risikos begründet und nur dann erlassen werden könne, wenn das Risiko aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als hinreichend belegt anzusehen sei.

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist zu ermitteln, ob die Begründetheit des materiellen Klagegrundes, den die Klägerin vorbringt, glaubhaft gemacht ist, und mithin zu untersuchen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Vorsorgegrundsatz verletzt, im Stadium dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne eine eingehendere Prüfung zurückgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132).

    Das Vorsorgeprinzip stellt gemäß Art. 174 EG, wie das Gericht bereits festgestellt hat, einen der tragenden Grundsätze dar, auf die sich die Umweltpolitik der Gemeinschaft stützt, zu der auch die Politik zum Schutz der menschlichen Gesundheit gehört, und ist auch dann anwendbar, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit ergreifen (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 114).

    Seine Geltung wird auch von einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung anerkannt (vgl. die im Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, in Randnr. 115 angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters in der Sache auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Missbrauch aufweist oder ob der Gesetzgeber nicht offensichtlich die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil Agrarproduktion Staebelow, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 166).

    Bei der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der definitionsgemäß einem Kontext wissenschaftlicher Ungewissheit entspricht, kann außerdem von einer Risikobewertung nicht verlangt werden, dass sie den Gemeinschaftsorganen zwingende wissenschaftliche Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall der Verwirklichung dieses Risikos liefert (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission scheint im vorliegenden Fall nicht zu bestreiten, dass die Stellungnahme der EBL vom 8. März 2007, wie dies bei wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruht (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 159).

    Wird im vorliegenden Verfahren der gleiche Ansatz wie im Urteil Pfizer Animal Health/Rat (oben in Randnr. 38 angeführt) zugrunde gelegt, entbehrt das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bei den TSE der kleinen Wiederkäuer die Einschätzung des Risikos, das diese Krankheiten für die öffentliche Gesundheit darstellten, nicht ändern könne, angesichts der Aktenlage und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht jeder Grundlage.

    Bekanntlich muss die wissenschaftliche Risikobewertung der zuständigen Stelle im Rahmen des Risikomanagements die Meinungsbildung erlauben, welche Maßnahmen ihr angemessen und erforderlich erscheinen, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 163).

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

  • EuG, 07.03.2019 - T-837/16

    Schweden / Kommission - REACH - Beschluss der Kommission über die Zulassung der

  • EuG, 28.06.2005 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • EuG, 10.03.2004 - T-177/02

    Malagutti-Vezinhet / Kommission - Allgemeine Produktsicherheit -

  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-434/02

    Arnold André - Gültigkeit des Artikels 8 der Richtlinie 2001/37/EG des

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 793/18

    Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) dürfen gebaut werden

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

  • VG Bayreuth, 11.04.2022 - B 7 S 22.244

    Untersagung des Inverkehrbringens cannabishaltiger Lebensmittel

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 17.01.2024 - T-297/21

    Troy Chemical Company und Troy/ Kommission

  • EuG, 19.09.2019 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff

  • EuG, 06.05.2003 - T-45/02

    DOW AgroSciences / Parlament und Rat

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

  • EuG, 29.11.2006 - T-135/05

    Campoli / Kommission

  • EuG, 02.07.2004 - T-76/04

    Bactria / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 -

  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 09.11.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuGH, 15.03.2017 - C-323/15

    Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) -

  • EuG, 30.04.2014 - T-637/11

    Euris Consult / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • EuGH, 15.03.2017 - C-324/15

    Hitachi Chemical Europe und Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-236/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS KÖNNEN NEUARTIGE LEBENSMITTEL AUCH DANN IN EINEM

  • EuG, 23.09.2009 - T-263/07

    Estland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuG, 18.12.2003 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

  • VG Trier, 07.07.2021 - 8 K 424/21

    Folienumkleidung Sektflaschen

  • EuG, 16.12.2020 - T-207/18

    PlasticsEurope/ ECHA

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-616/17

    Generalanwältin Sharpston: Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über

  • EuG, 22.06.2006 - T-150/05

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • VG Düsseldorf, 16.05.2018 - 28 L 824/18
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 822/18
  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

    Frankreich / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2016 - C-323/15

    Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) -

  • EuG, 19.09.2006 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG -

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Viscas / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-229/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RICHTLINIE, MIT DER PARAQUAT ALS PFLANZENSCHUTZWIRKSTOFF

  • EuG, 19.09.2006 - T-80/05

    Bavendam u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2016 - C-324/15

    Hitachi Chemical Europe und Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 14.11.2013 - T-456/11

    ICdA u.a. / Kommission - REACH - Übergangsmaßnahmen bezüglich der Beschränkungen,

  • EuG, 19.09.2006 - T-122/05

    Benkö u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung

  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 21.10.2004 - T-49/03

    Schumann / Kommission

  • EuG, 09.02.2022 - T-740/18

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-40/09

    Casta / Kommission

  • VG Bayreuth, 28.11.2022 - B 7 K 22.245

    Inverkehrbringungsverbot, Cannabidiol (CBD), neuartige Lebensmittel, Aroma

  • EuG, 17.07.2015 - T-321/15

    GSA und SGI / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-448/06

    cp-Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 10.11.2021 - T-661/19

    Sasol Germany u.a./ Kommission

  • EuG, 11.09.2018 - T-14/16

    Apimab Laboratoires u.a. / Kommission

  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • EuGöD, 02.03.2016 - F-60/15

    Ruiz Molina / HABM

  • EuG, 16.02.2005 - T-142/03

    Fost Plus / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person -

  • EuG, 08.05.2003 - T-82/01

    Josanne u.a. / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-91/15

    AEDEC / Kommission

  • EuGöD, 01.10.2015 - F-117/15

    Galocha / Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

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