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   EuG, 25.06.2003 - T-41/01   

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EuG, 25.06.2003 - T-41/01 (https://dejure.org/2003,22432)
EuG, Entscheidung vom 25.06.2003 - T-41/01 (https://dejure.org/2003,22432)
EuG, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - T-41/01 (https://dejure.org/2003,22432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pérez Escolar / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Rafael Pérez Escolar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Behilfen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Rafael Pérez Escolar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung staatlicher Beihilfen ; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ; Finanzielle Maßnahmen zur Durchführung eines Umstrukturierungsplans ; Verletzungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 87; ; EG-Vertrag Art. 232; ; EG-Vertrag Art. 88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage zur Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, bezüglich der Beschwerde des Klägers über die der Banco Español de Crédito und der Banco de Santander von den spanischen Behörden gewährten staatlichen Beihilfen eine Entscheidung zu ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Somit ist zu prüfen, ob der Kläger von einer Entscheidung unmittelbar betroffen wäre, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG nach Abschluss der Vorprüfungsphase erlassen könnte und mit der sie entweder entscheiden würde, dass die fragliche staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass sie eine Beihilfe darstellt, sich jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 63).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brinks France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 64).

    Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind nach der vom Gerichtshof und dem Gericht gewählten Definition nicht nur das oder die durch eine Beihilfe betroffenen Unternehmen, sondern ebenso die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Urteile Matra/Kommission, Randnr. 18, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 65).

    Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt bestehen, wenn diese durch die Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnr. 19, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brinks France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 64).

    Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind nach der vom Gerichtshof und dem Gericht gewählten Definition nicht nur das oder die durch eine Beihilfe betroffenen Unternehmen, sondern ebenso die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Urteile Matra/Kommission, Randnr. 18, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 65).

    Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt bestehen, wenn diese durch die Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnr. 19, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 66).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Eine solche Auslegung wäre, wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95 (Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713) ausgeführt hat, mit Artikel 88 Absatz 2 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar und würde dem Begriff der "unmittelbar betroffenen Person" im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG bei Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen, die aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG erlassen wurden, jede rechtliche Bedeutung nehmen (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 68) und diesen Klageweg in eine Art Popularklage verwandeln.

    Das ergibt sich aus der Rechtsprechung, wonach ein beschwerdeführendes Unternehmen nur dann Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG und der in den Randnummern 33 und 34 aufgeführten Rechtsprechung ist, wenn es ein berechtigtes Interesse nachweist, das u. a. im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt vor den gerügten Maßnahmen bestehen kann (vgl. Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 62).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brinks France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 64).

    Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt bestehen, wenn diese durch die Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnr. 19, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind nach der vom Gerichtshof und dem Gericht gewählten Definition nicht nur das oder die durch eine Beihilfe betroffenen Unternehmen, sondern ebenso die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Urteile Matra/Kommission, Randnr. 18, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 65).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brinks France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 64).
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59) ausgeführt, dass - ebenso wie Artikel 230 Absatz 4 EG es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft - auch Artikel 232 Absatz 3 EG dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte.
  • EuG, 18.12.1997 - T-178/94

    ATM / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2003 - T-41/01
    Da es sich im Übrigen beim Kläger nicht um ein Unternehmen handelt, dessen Stellung im Wettbewerb von den in Rede stehenden Maßnahmen beeinträchtigt worden wäre, kann er auch kein persönliches Rechtsschutzinteresse aufgrund der angeblich den Wettbewerb behindernden Wirkungen dieser Maßnahmen im Rahmen einer solchen Klage geltend machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    29 Vgl. angefochtenes Urteil (Rn. 33), Urteile vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T-812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60), und vom 7. Juni 2023, UNSA Énergie/Kommission (T-322/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:307, Rn. 20), sowie Beschluss vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T-41/01, EU:T:2003:175, Rn. 36).

    Vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T-812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60), das sich auf den Beschluss vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T-41/01, EU:T:2003:175, Rn. 36), stützt, der wiederum auf das Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 37) Bezug nimmt, in dem es heißt, dass "die Klägerin wegen des normativen Charakters der angefochtenen Entscheidung, mit der nur die Anwendung einer Abgabenregelung von allgemeiner Bedeutung genehmigt werde, nicht individuell betroffen sein [könne], [da] [e]ine solche Entscheidung ... für objektiv bestimmte Situationen [gelte] und ... Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe [erzeuge]".

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Es ist auch entschieden worden, dass ein Kläger, bei dem es sich nicht um ein Unternehmen handelt, dessen Stellung im Wettbewerb von staatlichen Maßnahmen, die als Beihilfen angezeigt wurden, beeinträchtigt worden wäre, kein persönliches Rechtsschutzinteresse aufgrund der angeblich den Wettbewerb behindernden Wirkungen dieser Maßnahmen im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, keine Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1997, ATM/Kommission, T-178/94, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 63, und Beschluss [des Gerichts vom 25. Juni 2003,] Pérez Escolar/Kommission [T-41/01, Slg. 2003, II-2157], Randnr. 46).
  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt bestehen, wenn diese durch Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt würde (Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission, T-41/01, Slg. 2003, II-2157, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15

    Bionorica / Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung -

    22 Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission (282/85, EU:C:1986:316, Rn. 18), Beschluss vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T-41/01, EU:T:2003:175, Rn. 35 und 36), der im Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission (C-379/03 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:580), bestätigt wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    77 - Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 68), sowie Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T-41/01, Slg. 2003, II-2157, Randnr. 36).
  • EuGH, 01.10.2004 - C-379/03

    Pérez Escolar / Kommission

    1 Par son pourvoi, M. Pérez Escolar demande l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de première instance du 25 juin 2003, Pérez Escolar/Commission (T-41/01, Rec. p. II-02157, ci-après l'«ordonnance attaquée"), par laquelle celui-ci a rejeté comme irrecevable son recours tendant à faire constater la carence de la Commission, en ce que celle-ci se serait abstenue de prendre une décision sur les plaintes déposées par le requérant contre le royaume d'Espagne pour violation de l'article 87 CE à l'égard des aides prétendument accordées par les autorités espagnoles à Banco Español de Credito SA (ci-après «Banesto") et à Banco Santander SA.
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