Rechtsprechung
   EuG, 11.12.2003 - T-61/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4094
EuG, 11.12.2003 - T-61/99 (https://dejure.org/2003,4094)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2003 - T-61/99 (https://dejure.org/2003,4094)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - T-61/99 (https://dejure.org/2003,4094)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4094) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Abgrenzung des relevanten Marktes - Begründung - Preisabsprache - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Beweis für die Distanzierung - Diskriminierungsverbot - Geldbußen - Festsetzungskriterien

  • Europäischer Gerichtshof

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Adriatica di Navigazione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Wettbewerb - Kartelle - Abgrenzung des Marktes - Gegenstand - Beurteilung der Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Folgen für die gegen das Kartell vorgebrachten Beschwerdepunkte - (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt ...

  • EU-Kommission

    Adriatica di Navigazione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Verkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Preisabsprachen für die Beförderung von Lkws auf den Routen von Patras nach Bari bzw. Brindisi; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Festlegung der relevanten Märkte im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81 Abs. 1; ; Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 Art. 2; ; Verordnung Nr. 4056/86 der Kommission Art. 1 Abs. 2 Verordnung Nr. 4056/86 der Kommission Art. 19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Ob eine Begründung ausreiche, sei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der betreffenden Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 341, und in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 56).

    Die Klägerin ergänzt, dass ihre Situation der Lage des Unternehmens Prat Carton in der Rechtssache "Karton" entspreche, in der das Urteil Sarrió/Kommission ergangen sei, in dem das Gericht erstmals festgestellt habe, dass die bloße Teilnahme an einem Treffen auch dann, wenn keine ausdrückliche Distanzierung erfolgt sei, unter Umständen keinen hinreichenden Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle.

    Die Lehre von der offenen Distanzierung ist Bestandteil eines in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatzes, wonach ein Unternehmen, das an Zusammenkünften mit rechtswidrigem Inhalt teilgenommen hat, nur dann von seiner Verantwortlichkeit befreit ist, wenn der Beweis erbracht ist, dass es sich ausdrücklich vom Inhalt der Zusammenkünfte distanziert hat (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791; Urteile Sarrió/Kommission und PVC II).

    Ihre Situation entspreche der Lage des Unternehmens Prat Carton in der Rechtssache "Karton", in der das Urteil Sarrió/Kommission ergangen sei, in dem das Gericht festgestellt habe, dass die bloße Teilnahme an einem Treffen auch dann, wenn keine ausdrückliche Distanzierung erfolgt sei, unter Umständen keinen hinreichenden Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle.

    Die Überlegungen, die das Gericht dazu veranlasst haben, im Urteil Sarrió/Kommission eine Beteiligung von Prat Carton an dem Kartell zu verneinen, die auf dem Umstand beruhten, dass dieses Unternehmen nur an einer einzigen Sitzung teilgenommen habe und später den in dieser Sitzung getroffenen Beschlüssen nicht gefolgt sei, weshalb der Inhalt der Sitzung für das Unternehmen Ausnahmecharakter gehabt habe, sind daher auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar.

    Unter diesen besonderen Umständen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass "diesem Unternehmen ... nicht vorgeworfen werden [kann], sich vom Inhalt der Erörterungen auf dieser Sitzung nicht offen distanziert zu haben" (Urteil Sarrió/Kommission, Randnr. 211).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Wird der Nachweis der Distanzierung nicht erbracht, kann auch die Tatsache, dass dieses Unternehmen sich nicht nach den Ergebnissen dieser Zusammenkünfte gerichtet hat, es nicht von seiner vollen Verantwortlichkeit befreien, die durch seine Beteiligung am Kartell begründet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 135, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 1389).

    Drittens kann ohnehin nach ständiger Rechtsprechung die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht nach den Ergebnissen von Zusammenkünften mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand richtet, es nicht bereits von seiner vollen Verantwortlichkeit befreien, die durch seine Beteiligung am Kartell begründet ist, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Zusammenkünfte distanziert hat (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 135).

    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen könne (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334, und Cascades/Kommission, Randnr. 259).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334, und Cascades/Kommission, Randnr. 259).

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Ob eine Begründung ausreiche, sei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der betreffenden Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 341, und in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 56).

    Sie sei nicht verpflichtet, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 119) oder die Geldbußen gegen große Unternehmen genau proportional zu den Geldbußen gegen mittelgroße Unternehmen festzusetzen.

    Die Kommission trägt vor, dass sich die Klägerin nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß bei der Berechnung der Geldbußen von Anek und Ventouris Ferries berufen könne, da der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse, und erinnert daran, dass sie nicht verpflichtet sei, bei der Festsetzung der Geldbuße eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission).

    Das Gericht hat nämlich im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, das nach auf ein Rechtsmittel hin erfolgter Zurückverweisung durch den Gerichtshof ergangen ist, entschieden, dass "[d]ie Gefahr, dass ein Unternehmen, dessen Geldbuße als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit herabgesetzt wurde, später eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhebt, mit der die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und das dafür verantwortliche Unternehmen mit einer Sanktion belegt wurde, und dass es mit dieser Klage in erster Instanz vor dem Gericht oder im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof Erfolg hat, ... eine normale Folge der Inanspruchnahme der im Vertrag und in der Satzung [des Gerichtshofes] vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten [ist].

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Zunächst könne die Klägerin nicht leugnen, dass der Umstand, dass über mehrere Jahre bei den Treffen zwischen den Schifffahrtsunternehmen Preisinitiativen beschlossen und Informationen über die verschiedenen Tarife ausgetauscht worden seien, zeige, dass ein gemeinsamer Wille bestanden habe, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, was nach der Rechtsprechung eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (insbesondere Urteile Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und PVC II, Randnrn. 715, 719 und 720).

    Er habe von der Kommission nämlich stets erwartet, dass sie die Höhe der Geldbußen "den Umständen des Verstoßes und der Schwere der Zuwiderhandlung" anpasse (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 40) und dass sie bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere "die Art der erreichten Wettbewerbsbeschränkungen" berücksichtige (Urteil Chemiefarma/Kommission, Randnr. 176, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 53; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 143).

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Das Vorbringen, mit dem ein Widerspruch zwischen den Gründen und dem verfügenden Teil der Entscheidung aufgezeigt werden solle, sei daher unbeachtlich und durch die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 156) überholt, wonach die Begründungserwägungen einer Entscheidung im Licht der allgemeinen Systematik der Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte auszulegen seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen könne (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334, und Cascades/Kommission, Randnr. 259).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334, und Cascades/Kommission, Randnr. 259).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist für die Frage, an welche Personen sich eine Entscheidung richtet, in der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, der verfügende Teil der Entscheidung maßgeblich, sofern er keinen Anlass zu Zweifeln gibt (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 315).

    Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 173 und 174, und Urteil PVC II, Randnr. 720).

    Wie die Kommission unterstreicht, genügt dieses von der Klägerin nicht bestrittene Verhalten bereits, um von einem Verstoß der Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auszugehen, da Unternehmen sich jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme untereinander enthalten müssen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 173 und 174).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Zunächst könne die Klägerin nicht leugnen, dass der Umstand, dass über mehrere Jahre bei den Treffen zwischen den Schifffahrtsunternehmen Preisinitiativen beschlossen und Informationen über die verschiedenen Tarife ausgetauscht worden seien, zeige, dass ein gemeinsamer Wille bestanden habe, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, was nach der Rechtsprechung eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (insbesondere Urteile Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und PVC II, Randnrn. 715, 719 und 720).

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Diese Vorgaben seien als Reaktion auf die Ausführungen des Gerichts in drei Urteilen vom 6. April 1995 veröffentlicht worden, in denen das Gericht unmissverständlich festgestellt habe, dass die Kommission alle Faktoren darlegen müsse, auf deren Grundlage sie Geldbußen festsetze (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-147/89, Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142, und T-151/89, Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191).
  • EuG, 06.04.1995 - T-151/89

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Diese Vorgaben seien als Reaktion auf die Ausführungen des Gerichts in drei Urteilen vom 6. April 1995 veröffentlicht worden, in denen das Gericht unmissverständlich festgestellt habe, dass die Kommission alle Faktoren darlegen müsse, auf deren Grundlage sie Geldbußen festsetze (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-147/89, Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142, und T-151/89, Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191).
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-61/99
    Die Lehre von der offenen Distanzierung ist Bestandteil eines in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatzes, wonach ein Unternehmen, das an Zusammenkünften mit rechtswidrigem Inhalt teilgenommen hat, nur dann von seiner Verantwortlichkeit befreit ist, wenn der Beweis erbracht ist, dass es sich ausdrücklich vom Inhalt der Zusammenkünfte distanziert hat (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791; Urteile Sarrió/Kommission und PVC II).
  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 28.04.1994 - T-38/92

    All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    81 bis 84, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99, Adriatica di Navigazione/Kommission, Slg. 2003, II-5349, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Der Vereinbarungsbegriff solle insoweit nur eine Abgrenzung zwischen verbotener Koordinierung und erlaubtem Parallelverhalten ermöglichen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 89).

    Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung vorträgt, wurde das Selbständigkeitspostulat insbesondere im Rahmen der Rechtsprechung über die Abgrenzung verbotener abgestimmter Verhaltensweisen von erlaubtem Parallelverhalten unter Wettbewerbern entwickelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 115 bis 117 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Das Vorbringen, die Kommission sei nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission (T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 32), nur dann von der Verpflichtung zur genauen Abgrenzung der relevanten Märkte befreit, wenn das mit einer Sanktion belegte Kartell nur ein Produkt betreffe, ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

    Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe insoweit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, als sie die in Rede stehenden relevanten Märkte nicht abgegrenzt habe, wozu sie nach dem Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 32) aber verpflichtet gewesen sei.

    Außerdem lässt sich aus dem Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 32), wie in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht ableiten, dass die Kommission im vorliegenden Fall die von den in Rede stehenden Verhaltensweisen betroffenen relevanten Märkte hätte abgrenzen müssen.

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Daher gehen Einwände gegen die Definition des relevanten Marktes ins Leere, wenn die Kommission auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die fragliche Vereinbarung den Wettbewerb verfälschte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99, Adriatica di Navigazione/Kommission, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 27).
  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Nur dann, wenn der verfügende Teil nicht eindeutig formuliert ist, ist er unter Heranziehung der Gründe der angefochtenen Entscheidung auszulegen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 43).
  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 199, vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 88, und vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 118).

    Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 und 174, sowie Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 199, vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 88, und vom 27 Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 118).

    173 und 174, sowie Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

    Die Klägerin bezieht sich auch auf das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission (T-61/99, Slg. 2003, II-5349).

    Es ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Rn. 176 angeführt (Rn. 188 bis 190), die Feststellung der Kommission beanstandet hat, nach der die zwei verschiedenen Kartelle, die zum einen die Fährverbindungen nach Norden und zum anderen die Fährverbindungen nach Süden zwischen Griechenland und Italien betrafen, eine einzige Zuwiderhandlung darstellten.

    Daher liegt, im Gegensatz zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext der Rechtssache, in der das Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, ergangen ist, im vorliegenden Fall eine einzige Zuwiderhandlung vor.

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Es ist auch entschieden worden, dass Einwände gegen die Definition des relevanten Marktes ins Leere gehen, wenn die Kommission auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die fragliche Vereinbarung den Wettbewerb verfälschte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.12.2015 - T-36/11

    Japan Airlines / Kommission

    Selon elle, le Tribunal doit appliquer, en l'espèce, les conclusions issues de l'arrêt du 11 décembre 2003, Adriatica di Navigazione/Commission (T-61/99, Rec, EU:T:2003:335) et considérer, compte tenu des termes clairs du dispositif de la décision attaquée, que, dans celui-ci, la Commission a établi quatre infractions uniques et continues distinctes.

    Comme l'a estimé le juge de l'Union, en vue de définir les personnes faisant l'objet d'une décision constatant une infraction, il convient de s'en tenir au dispositif de cette décision, lorsque celui-ci ne prête pas au doute (arrêts du 16 décembre 1975, Suiker Unie e.a./Commission, 40/73 à 48/73, 50/73, 54/73 à 56/73, 111/73, 113/73 et 114/73, Rec, EU:C:1975:174, point 315, et Adriatica di Navigazione/Commission, point 25 supra, EU:T:2003:335, point 43).

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que la simple existence d'une contradiction entre les motifs et le dispositif d'une décision ne suffit pas à considérer que celle-ci est entachée d'un vice de motivation, pour autant que, premièrement, l'ensemble de la décision permette au requérant d'identifier et d'invoquer cette incohérence, deuxièmement, le libellé du dispositif soit suffisamment clair et précis pour lui permettre de comprendre la portée exacte de la décision et, troisièmement, les preuves retenues pour démontrer la participation du requérant aux infractions lui étant attribuées dans le dispositif soient clairement identifiées et examinées dans les motifs (voir, en ce sens, arrêt Adriatica di Navigazione/Commission, point 25 supra, EU:T:2003:335, points 49 à 52).

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 16.12.2015 - T-9/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren

  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-46/11

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-40/11

    Latam Airlines Group und Lan Cargo / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-63/11

    Air France / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-62/11

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-38/11

    Cathay Pacific Airways / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-28/11

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 16.12.2015 - T-43/11

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 16.12.2015 - T-56/11

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-39/11

    Cargolux Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuGH, 16.02.2006 - C-111/04

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 29.09.2021 - T-363/18

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht