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   EuG, 25.02.2003 - T-15/02   

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https://dejure.org/2003,13801
EuG, 25.02.2003 - T-15/02 (https://dejure.org/2003,13801)
EuG, Entscheidung vom 25.02.2003 - T-15/02 (https://dejure.org/2003,13801)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - T-15/02 (https://dejure.org/2003,13801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    BASF v Commission

  • EU-Kommission PDF

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2 und 46 Absatz 1
    Verfahren - Streithilfe - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt wird - Rechtsstreit, der ...

  • EU-Kommission

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Streithilfe.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung als Streithelfer ; Festsetzung von Geldbußen ; Herabsetzung einer Geldbuße

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 81; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der auch in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung, obwohl in Form nur einer einzigen Entscheidung ergangen, als Bündel von Individualentscheidungen zu verstehen ist, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine oder mehrere Geldbußen auferlegt werden, was im Übrigen durch den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung und insbesondere durch ihre Artikel 1 und 3 belegt wird (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/95, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1185, Randnrn.
  • EuGH, 25.11.1964 - 111/63

    Lemmerz Werke / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz- Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, und vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1993 - C-76/93

    Scaramuzza / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    56 und 57, das aus anderen Gründen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363 aufgehoben wurde).
  • EuGH, 12.04.1978 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz- Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, und vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn.
  • EuG, 15.06.1993 - T-97/92

    Loek Rijnoudt und Michael Hocken gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28).
  • EuG, 20.03.1998 - T-191/96

    CAS Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    51 bis 53 und 57; Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28, und Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14).
  • EuG, 03.06.1999 - T-138/98

    Armement coopératif artisanal vendéen u. a. gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    51 bis 53 und 57; Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28, und Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
    7 und 9; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P (I) und C-157/97 P (I), National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnrn.
  • EuG, 08.12.1993 - T-87/92

    Antrag auf Zulassung als Streithelfer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

  • EuG, 04.02.2004 - T-14/00

    Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg u.a. /

    51 bis 53 und 57, Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28, Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-15/02, BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213, Randnr. 26).

    12 Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28, und BASF/Kommission, Randnr. 27).

    56 und 57, das aus anderen Gründen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, aufgehoben wurde, und Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 31).

    16 Unter diesen Umständen hat Borrekuil ein Interesse am Erfolg der Anträge der Klägerin in der Hauptsache nur, soweit eine sich daraus ergebende teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung die Richtigkeit der in dieser Entscheidung in Bezug auf die Streithilfeantragstellerin getroffenen Feststellungen und Beurteilungen in Frage stellen und die Kommission demgemäß nach Artikel 233 EG dazu verpflichten würde, die in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung vorgenommene Einbeziehung von Borrekuil in die Kategorie der Wiederverkäufer/Pächter zu korrigieren (vgl. entsprechend den Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 34).

    18 Ein Interesse der oben in Randnummer 16 genannten Art stellt demnach kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse im Sinne der oben in den Randnummern 11 und 12 zitierten Rechtsprechung dar, sondern allenfalls ein mittelbares und potenzielles Interesse (vgl. entsprechend den Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 37).

  • EuG, 16.12.2004 - T-410/03

    Hoechst / Kommission - Streithilfeantrag - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Insbesondere unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-15/02 (BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213) macht Hoechst ferner geltend, dass der Kommission wegen des Strafklageverbrauchs eine neue sachliche Würdigung der in der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung verwehrt sei.

    51 bis 53 und 57, oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnrn.

    16 Zweitens ist zu bemerken, dass die Entscheidung, auch wenn sie in Form einer einzigen Entscheidung ergangen ist, als ein Bündel von Individualentscheidungen verstanden werden muss, mit denen festgestellt wird, welche Verstöße den Unternehmen, an die sie sich richten, zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls Geldbußen auferlegt werden, was im Übrigen durch den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung, insbesondere seiner Artikel 1 und 3, belegt wird (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 31, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall könnte Chisso ihre Argumente im Übrigen immer noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend machen, die sie beim Gericht gegen eine solche nachteilige Entscheidung der Kommission erheben könnte (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 37).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Dieser Antrag wurde nach Anhörung der Parteien durch Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2003 (Slg. 2003, II-213) abgelehnt; an diesem Tag endete somit das schriftliche Verfahren.
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