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   EuG, 28.09.2004 - T-310/00   

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https://dejure.org/2004,1232
EuG, 28.09.2004 - T-310/00 (https://dejure.org/2004,1232)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2004 - T-310/00 (https://dejure.org/2004,1232)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2004 - T-310/00 (https://dejure.org/2004,1232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Befugnis der Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    MCI / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    MCI, Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Befugnis der Kommission

  • EU-Kommission

    MCI, Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Europäischer ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES ZUSAMMENSCHLUSSES VON WORLDCOM UND SPRINT FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    MCI / Kommission

    Wettbewerb - Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Befugnis der Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    MCI / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    22 Das Gericht (Erste Kammer) hat die Klägerin aufgefordert, sich in ihrer Erwiderung dazu zu äußern, ob sie angesichts des endgültigen Verzichts auf den geplanten Zusammenschluss infolge des Eingreifens des DOJ noch ein Rechtsschutzinteresse im Licht der Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) und vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97 (Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775) habe.

    25 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 4. Oktober 2002 ist die Klägerin aufgefordert worden, sich zu den eventuellen Auswirkungen der laufenden Ereignisse auf den Fortgang des Verfahrens vor dem Gericht sowie dazu zu äußern, ob sie ihrer Ansicht nach auf der Grundlage der vom Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission aufgestellten Kriterien noch ein Interesse daran hat, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, und insbesondere darzulegen, ob sie glaubt, noch über irgendeine Chance zu verfügen, in der Zukunft den in der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Zusammenschluss oder eine ähnliche Transaktion durchführen zu können, wenn die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Klageantrag für nichtig erklärt wird; weiter ist die Klägerin aufgefordert worden, den nach Kapitel 11 des U. S. Bankruptcy Code erforderlichen Geschäftsplan (business plan) vorzulegen, sobald er von ihren Gläubigern akzeptiert und von dem zuständigen amerikanischen Gericht genehmigt worden ist.

    32 Anschließend trägt die Klägerin vor, sie habe nach den Kriterien, die das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission (Randnrn. 41 bis 45) und Kesko/Kommission (Randnrn. 57 bis 64) aufgestellt habe, ein Interesse daran, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.

    34 In ihren Erklärungen vom 21. Oktober 2002, mit denen sie auf die Fragen des Gerichts vom 4. Oktober 2002 (siehe oben, Randnr. 25) geantwortet hat, führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass ihre Unterstellung unter den Schutz des Kapitels 11 des U. S. Bankruptcy Code keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die weitere Verfolgung der vorliegenden Klage habe und dass sie im Hinblick auf die vom Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission aufgestellten Kriterien ein noch größeres Interesse als zuvor an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe.

    37 Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, dass das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission den tatsächlichen Umständen, unter denen die Klage erhoben worden sei, und den tatsächlichen Umständen, unter denen der geplante Zusammenschluss aufgegeben worden sei, besondere Bedeutung beigemessen habe.

    38 Sie hebt hervor, dass das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Gencor/Kommission (Randnr. 45) ausgeführt habe, dass der Wegfall der Grundlage des Zusammenschlusses "für sich allein" kein Gesichtspunkt sei, der eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung ausschließen könnte.

    46 Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 hat das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Gencor/Kommission (Randnrn. 41 bis 45) ausgeführt, dass ein an einem geplanten Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit dieser Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt auch dann behält, wenn die Transaktion aufgrund des Wegfalls ihrer vertraglichen Grundlage selbst bei einem für die Klägerin günstigen Urteil nicht mehr durchgeführt werden könnte.

    50 Der vorliegende Fall könnte sich allerdings in zweierlei Hinsicht von den Sachverhalten unterscheiden, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen.

    61 Unter diesen Umständen und angesichts des fundamentalen Grundsatzes, dass in einer Rechtsgemeinschaft die Wahrung der Rechtmäßigkeit gebührend sichergestellt sein muss (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 63), ist das Gericht der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall nicht hinreichend von den Fällen unterscheidet, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen, um bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Kesko / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    22 Das Gericht (Erste Kammer) hat die Klägerin aufgefordert, sich in ihrer Erwiderung dazu zu äußern, ob sie angesichts des endgültigen Verzichts auf den geplanten Zusammenschluss infolge des Eingreifens des DOJ noch ein Rechtsschutzinteresse im Licht der Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) und vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97 (Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775) habe.

    Das Gericht habe den Sinn dieser Ausführungen im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnrn. 61 bis 64) näher erläutert, indem es nach einer Prüfung der Gründe der Klägerin für den Verzicht auf die geplante Transaktion zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieser Verzicht nicht freiwillig gewesen sei, sondern direkt auf die angefochtene Entscheidung zurückgehe und dass die Klage daher für zulässig zu erklären sei.

    42 Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss keinesfalls eine direkte Folge der angefochtenen Entscheidung gewesen sei, dass das oben in Randnummer 22 zitierte Urteil Kesko/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig und dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

    43 Im Übrigen führt die Kommission aus, dass sich das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnr. 55) u. a. die Frage gestellt habe, ob der geplante Zusammenschluss zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch aktuell gewesen sei, um zu bestimmen, ob es ein sicher begründetes und noch vorhandenes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gebe.

    47 Das Gericht hat im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnrn. 61 bis 65) in Anwendung dieser Grundsätze auf einen Fall des Verzichts auf einen geplanten Zusammenschluss ergänzt, dass das Rechtschutzinteresse des in Rede stehenden Unternehmens für die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission fortbesteht, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass dieser Verzicht nicht freiwillig erfolgt, sondern die "direkte Folge" dieser Entscheidung ist.

    Denn diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen, das lediglich pflichtgemäß einer Entscheidung der Kommission nachkommt, dadurch in keiner Weise das Rechtsschutzinteresse für seine Bemühung um Nichtigerklärung dieser Entscheidung verliert (Urteil Kesko/Kommission, oben zitiert in Randnr. 22, Randnr. 59).

  • EuGH, 12.11.1987 - 344/85

    Ferriere San Carlo / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    71 Weiterhin habe die Kommission, soweit sie davon ausgegangen sei, dass der geplante Zusammenschluss nur dann widerrufen werden könne, wenn die Parteien den Fusionsvertrag offiziell aufhöben, vernunftwidrig, unverhältnismäßig, entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens gehandelt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85, Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 129/87, Fingruth, Slg. 1988, 6121, Randnrn.

    77 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission schließlich vor, dass die oben in Randnummer 71 zitierten Urteile Ferriere San Carlo/Kommission und Fingruth im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

    Insoweit bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen dem Vorbringen der Kommission, dass eine schlichte Praxis oder Duldung der Verwaltung, die nicht gegen geltendes Recht verstößt und mit der keine Ermessensausübung einhergeht, ein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen begründen kann und dass sich dieses demnach nicht auf eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung stützen muss (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765, Urteile Ferriere San Carlo/Kommission und Fingruth, siehe oben, Randnr. 71, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache C-152/88 R, Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931).

  • EuG, 05.04.2001 - T-16/98

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    95 Die Kommission muss aber bei ihrer Prüfung den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Kontext berücksichtigen und sich insbesondere auf die präzisen Bestimmungen des nicht angemeldeten Vertrages stützen, mit dem der Zusammenschluss durchgeführt wird (vgl. analog in Bezug auf die Prüfung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung durch die Kommission von Amts wegen das Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-16/98, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1217, Randnrn. 32 und 33).

    Hätte die Kommission nämlich den tatsächlichen Umfang des von den Beteiligten in einer anderen Form beabsichtigten Zusammenschlusses berücksichtigt, so wäre ihre Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen und hätte sie diese Transaktion womöglich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten (vgl. analog das oben in Randnr. 95 zitierte Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.11.1989 - 14/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    14 bis 16, und vom 14. November 1989 in der Rechtssache 14/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 3677, Randnrn.
  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    73 Sowohl aus dem Geist als auch aus dem Buchstaben der Verordnung Nr. 4064/89 und insbesondere aus ihrer 9. und 17. Begründungserwägung sowie aus ihren Artikeln 2 Absatz 2, 4, 7 Absätze 1 und 5, 8 Absatz 4 und 11 ergebe sich, dass ihre Befugnis nicht allein auf angemeldete Transaktionen beschränkt sei, da die Anmeldung nur das Instrument sei, das die Ausübung einer Befugnis erleichtere, die ihr auf jeden Fall zukomme und die nicht allein vom Willen der Parteien abhängen dürfe (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 53).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    61 Unter diesen Umständen und angesichts des fundamentalen Grundsatzes, dass in einer Rechtsgemeinschaft die Wahrung der Rechtmäßigkeit gebührend sichergestellt sein muss (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 63), ist das Gericht der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall nicht hinreichend von den Fällen unterscheidet, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen, um bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
  • EuG, 18.02.1993 - T-45/91

    Helen Mc Avoy gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Aufhebung einer Ernennung

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    3 Z 88/86">108/86, D. M./Rat und WSA, Slg. 1987, 3933, sowie Urteil des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, Randnr. 22), kann der Gemeinschaftsrichter sie von Amts wegen berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319).
  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    56 Dass die Klägerin diese Absicht nicht unbedingt verfolgt oder vielleicht nicht umsetzen wird, sind insoweit rein subjektive Umstände, die bei der Beurteilung ihres Rechtschutzbedürfnisses für die Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der unbestreitbar verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, durch die ihre Interessen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigt werden, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, sowie Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2004 - T-310/00
    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.10.1988 - 129/87

    Fingruth / Caisse de pension des employés privés

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuGH, 01.10.1987 - 84/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 07.10.1987 - 108/86

    D.M. / Rat und ESC

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 10.06.1988 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 28.11.1985 - 19/85

    Gregoire-Foulon / Parlament

  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

    Denn dort können die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Untersagung aufgegeben worden ist (vgl. EuG, Urt. v. 25.3.1999 - T-102/96, Slg.1999, II-753 Tz. 45 - Gencor/Kommission; Urt. v. 15.12.1999 - T-22/97, Slg. 1999, II-3775 Tz. 58 - Kesko/Kommission; Urt. v. 28.9.2004 - T-310/00, Slg. 2004, II-3253 Tz. 46 ff. - MCI/Kommission; ferner Staebe, EuZW 2005, 14 f.; Soltész/Müller, EuZW 2007, 200, 201).
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Da die Befugnis der Kommission nicht allein auf vorab bei ihr angemeldete Zusammenschlüsse begrenzt ist (Urteil des Gerichts vom 28. September 2004 in der Rechtssache T-310/00, MCI/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 93), mussten die Beteiligten, um die Rechtssicherheit erlangen zu können, die mit den Genehmigungsentscheidungen der Kommission verbunden ist, dieser ihre Absicht mitteilen, den Zusammenschluss vom 9. August 1999 durchzuführen.
  • OLG Jena, 30.11.2005 - 6 U 906/04

    Beihilfeverbot; Kapitalersatzrecht; Kleingesellschafterprivileg

    Der Freistaat Thüringen hat gegen den Bescheid Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EG erhoben; mit Urteil vom 19.10.2005 hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) den Bescheid in den hier entscheidenden Punkten bestätigt (EuG Urteil vom 19.10.2005 Rs T-310/00 Freistaat Thüringen/Deutschland - Kommission).
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