Rechtsprechung
   EuG, 14.01.2004 - T-109/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2519
EuG, 14.01.2004 - T-109/01 (https://dejure.org/2004,2519)
EuG, Entscheidung vom 14.01.2004 - T-109/01 (https://dejure.org/2004,2519)
EuG, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - T-109/01 (https://dejure.org/2004,2519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger verwertende Betriebe - Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat - Beihilfen, die vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden

  • Europäischer Gerichtshof

    Fleuren Compost / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger verwertende Betriebe - Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat - Beihilfen, die vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden

  • EU-Kommission PDF

    Fleuren Compost BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger verwertende Betriebe - Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat - Beihilfen, die vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden

  • EU-Kommission

    Fleuren Compost BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung staatlicher Beihilfen für Versuchsprojekte der Dungverwertung im Zeitraum nach der Geltung der Ausnahmegenehmigung der Kommission; Begriff der kleineren und mittleren Unternehmen im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. c; ; Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zu... Gunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat Art. 1; ; Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen; ; Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fleuren Compost / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger verwertende Betriebe - Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat - Beihilfen, die vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Fleuren Compost / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000)4070 der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilfen des Königreichs der Niederlande zugunster bestimmter Vorhaben im Bereich der Gülleverarbeitung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    Dieses Verfahren gibt außerdem anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen die Gewähr, dass sie sich äußern können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    90 Überdies ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 45), und dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er prüft, ob diese Befugnis rechtmäßig ausgeübt wurde, nicht die Beurteilung der zuständigen Behörde durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 46, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 97).

    121 Schließlich steht zwar fest, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn diese den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 54), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 87 Absatz 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und Niederlande/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 61).

    57 Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

    90 Überdies ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 45), und dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er prüft, ob diese Befugnis rechtmäßig ausgeübt wurde, nicht die Beurteilung der zuständigen Behörde durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 46, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 97).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    48 Im Übrigen verpflichtet zwar Artikel 88 Absatz 2 EG die Kommission, vor Erlass ihrer Entscheidung Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, er verbietet ihr aber, wenn solche Stellungnahmen nicht eingereicht werden, nicht die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 39).

    Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Artikel 88 EG nicht vorgetragen wurden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnrn.

    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder Versäumnis stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben (in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, 4639 und 4652).

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    50 Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Informationen bezieht, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht verfügbar waren oder der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).

    53 Zu den erstmals im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Argumenten der Klägerin ist, selbst wenn sie trotz der vorgenannten Rechtsprechung vom Gericht berücksichtigt werden könnten, erstens darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34).

    90 Überdies ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 45), und dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er prüft, ob diese Befugnis rechtmäßig ausgeübt wurde, nicht die Beurteilung der zuständigen Behörde durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 46, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 97).

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder Versäumnis stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben (in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, 4639 und 4652).

    Im Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission, wenn sie hinsichtlich einer staatlichen Beihilfe, die die Mehrkosten einer Maßnahme decken soll, die Gegenstand einer genehmigten Beihilfe gewesen ist, und zu deren Überprüfung es keiner eingehenderen Nachforschungen bedarf, eine Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Aufhebung angeordnet wird, erst 26 Monate nach ihrer Anzeige erlässt, eine Verzögerung verursacht, die bei dem Beihilfeempfänger ein berechtigtes Vertrauen begründen kann, so dass es der Kommission verwehrt ist, den nationalen Behörden den Erlass einer Beihilfeerstattungsanordnung aufzugeben.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    140 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie die geltende Regelung nicht gekannt habe, genügt die Feststellung, dass die Beihilfeempfänger nicht aufgrund von Erwägungen, die mit ihrer Unternehmensgröße zusammenhängen, von der Verpflichtung entbunden werden können, sich über die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten, wenn dem Gemeinschaftsrecht nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden soll (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 172, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 127).

    141 Ein außergewöhnlicher Umstand, der ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe begründet, kann, die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, auch nicht darin gesehen werden, dass die niederländischen Behörden die Klägerin nicht über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens unterrichtet haben (Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 140, Randnr. 127).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    137 Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes implizit ergibt (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnrn. 13 bis 16, und Urteil Alcan Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    Diese Mitteilung dient dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen verschaffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19).

    Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    57 Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2004 - T-109/01
    145 Hinsichtlich der Dauer des Verwaltungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert ist, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 21, und Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 140).
  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 12.12.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Schon aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anhand der Informationen, über die sie beim Erlass der Entscheidung verfügte, in Wirklichkeit die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des fraglichen Klagegrundes betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg, EU:C:1996:353, Rn. 33, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 168, vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommissin, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49, vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg, EU:T:2006:109, Rn. 54, und vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission, T-11/07, Slg, EU:T:2010:498, Rn. 49).

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen, nachdem es dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg, EU:C:2002:143, Rn. 103, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg, EU:T:1998:7, Rn. 182 und 183, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 136 und 137).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. die oben in Rn. 97 angeführte Rechtsprechung), und der Kläger nicht hat nachweisen können, dass der Kommission diese deutschen Rechtsvorschriften zur Verfügung standen, ist das Vorbringen des Klägers somit zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Rn. 50).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, gegebenenfalls nach Vorlage von Auslegungsfragen an den Gerichtshof alle Umstände zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 234 angeführt, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg. 1998, II-1, Rn. 182 und 183, und Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 222 angeführt, Rn. 136 und 137).

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

    Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des betroffenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 50).

    49 und 76, sowie Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 51).

    Ebenso kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen worden sind, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einerseits zitiere die Kommission das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Fleuren Compost/Kommission für ihre Feststellung, dass die fragliche Maßnahme erst durch die Annahme des rechtlich verbindlichen Akts, d. h. am 9. Juli 2004, gewährt worden sei.

    Für die Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes ist als relevantes Kriterium der "rechtsverbindliche Akt [festzustellen], durch den die zuständige innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt" (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 74).

    Die Kommission ist nämlich gemäß der Rechtsprechung nicht verpflichtet, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es zum einen den Betroffenen möglich ist, die Gründe für die getroffene Maßnahme kennenzulernen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und zum anderen der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 63, Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 278, vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 221 angeführt, Randnr. 62).
  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen somit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügen konnte (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 145 bis 147).

  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 59.19

    Erstrecken der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Genehmigung einer

    Genehmigt die Kommission die Beihilfemaßnahme, ist die Reichweite der Genehmigung durch Auslegung der jeweils verfahrensgegenständlichen Beihilfebedingungen und der darauf bezogenen Kommissionsentscheidung zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 [ECLI:EU:C:2013:200], Magdeburger Mühlenwerke GmbH/Finanzamt Magdeburg - juris Rn. 20 und 36; EuG, Urteil vom 14. Januar 2004 - T-109/01 [ECLI:EU:T:2004:4], Fleuren Compost BV/Kommission - juris Rn. 9, 62 und 74).

    Soweit es auf die Frage ankommt, ob eine Beihilfe innerhalb des Geltungszeitraumes der Genehmigungsentscheidung der Kommission gewährt wurde, ist zu prüfen, ob der Beihilfeempfänger innerhalb dieses Zeitraums nach nationalem Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 - Rn. 40 f.; EuG, Urteil vom 14. Januar 2004 - T-109/01 - Rn. 74).

    Die Voraussetzungen des Anspruchserwerbs sind von den mitgliedstaatlichen Gerichten nach nationalem Recht zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 - Rn. 40 f.; vgl. EuG, Urteil vom 14. Januar 2004 - T-109/01 - Rn. 74 ff.).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, von Amts wegen näherungsweise zu prüfen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 60, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 49).
  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Ebenfalls in Bezug auf die Anmeldung neuer Beihilfen bestätige zweitens die Rechtsprechung die Praxis der Kommission (Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 74).

    Aus den vorstehend angeführten Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt sich, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beihilfe, deren Rückforderung von der Kommission angeordnet wird, als gewährt angesehen werden kann, d. h., sofern die Beihilfegewährung vom Erlass rechtlich verbindlicher Entscheidungen abhängt, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen (Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Scott/Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

    Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt zu haben, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen näherungsweise zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 87, Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127, Randnr. 49).

    Obwohl also die Klägerin genau wusste, dass insbesondere in Bezug auf den in Rede stehenden Forderungsverzicht ein förmliches Verfahren eingeleitet worden war, und wie notwendig und wichtig es aufgrund der von der Kommission bereits geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Forderungsverzichts mit dem Gemeinschaftsrecht war, dass sie bestimmte Informationen lieferte, hat sie sich nicht am förmlichen Prüfverfahren beteiligt, ohne im Übrigen behauptet zu haben, dass die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens so unzureichend begründet gewesen sei, dass sie ihre Rechte nicht sachgerecht hätte wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 46).

    63 und 67, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62, Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 119).

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    52 und 53; vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnrn.
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 03.02.2011 - T-3/09

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 25.06.2008 - T-268/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06

    Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 14.05.2008 - T-383/06

    Icuna.Com/Parlement - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche

  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

  • EuG, 13.01.2015 - T-579/13

    'Istituto di vigilanza dell''urbe / Kommission'

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

  • EuG, 16.06.2009 - T-383/06

    Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 04.03.2009 - T-292/04

    Caremar u.a. / Kommission

  • EuG, 21.05.2015 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelsicherheit -

  • EuG, 04.03.2009 - T-504/04

    Navigazione Libera del Golfo / Kommission

  • EuG, 02.12.2008 - T-363/05

    Cofra / Kommission

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht