Rechtsprechung
   EuG, 06.04.2006 - T-17/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16236
EuG, 06.04.2006 - T-17/03 (https://dejure.org/2006,16236)
EuG, Entscheidung vom 06.04.2006 - T-17/03 (https://dejure.org/2006,16236)
EuG, Entscheidung vom 06. April 2006 - T-17/03 (https://dejure.org/2006,16236)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,16236) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Notwendigkeit der Beihilfen

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Notwendigkeit der Beihilfen

  • EU-Kommission PDF

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Notwendigkeit der Beihilfen

  • EU-Kommission

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer durch Beihilfe subventionierten Umstrukturierung eines Unternehmens; Zulässigkeit und Notwendigkeit der Übernahme eines anderen Unternehmens zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit ; Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan; ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/194/EG; ; EG Art. 87; ; EG Art. 88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Notwendigkeit der Beihilfen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002)2145 endg. der Kommission vom 30. Oktober 2002, mit der die der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke von den deutschen Behörden im Rahmen der Umstrukturierung des Unternehmens gewährte Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    43 Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45).

    45 Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, muss ein Umstrukturierungsbeihilfevorhaben von der Kommission für unzulässig erklärt werden, wenn schon eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 128; vgl. auch Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    43 Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45).

    Infolgedessen kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Hinweis auf Informationen in Frage stellen, die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens nicht bekannt gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 31).

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    81 Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 84).
  • EuG, 07.06.2001 - T-187/99

    Agrana Zucker und Stärke / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    Derartige Maßnahmen entsprechen dem Willen der Kommission, Grundsätze der Politik, die sie zu verfolgen gedenkt und die ihren Einzelentscheidungen zugrunde liegen, zu veröffentlichen (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587, Randnr. 56).
  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    Das Gleiche gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klägerin nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, obwohl sie in diesem Verfahren als Empfängerin der betreffenden Beihilfe genannt worden war und die Kommission die deutschen Behörden und die eventuell Betroffenen aufgefordert hatte, die Notwendigkeit des Erwerbs von TSE darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, I-2263, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33).
  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    81 Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 84).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, I-2263, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33).
  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, I-2263, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33).
  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-17/03
    Hat die Kommission den Betroffenen Gelegenheit zu einer gebührenden Stellungnahme geboten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht vorgetragen wurden, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127, Randnrn. 48 und 49).
  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Schon aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anhand der Informationen, über die sie beim Erlass der Entscheidung verfügte, in Wirklichkeit die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des fraglichen Klagegrundes betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg, EU:C:1996:353, Rn. 33, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 168, vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommissin, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49, vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg, EU:T:2006:109, Rn. 54, und vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission, T-11/07, Slg, EU:T:2010:498, Rn. 49).
  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens beschränkt sich darauf, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 41).

    Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie den Gemeinschaftsrahmen selbst binden, wenn sie Grundsätze der Politik aufzeigen, die sie zu verfolgen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 79, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 42).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand; die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 54; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der betroffene Mitgliedstaat, um in Abweichung von den Regeln des Vertrags die Genehmigung für neue Beihilfen zu erhalten, gemäß seiner Pflicht aus Art. 10 EG zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Freistellung vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (vgl. Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die Kommission den Betroffenen Gelegenheit zu einer sachdienlichen Stellungnahme geboten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht vorgetragen wurden, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Insbesondere ist es bei dem Versuch, für geänderte oder neue Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48).
  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Versuch, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48).

    Gleichwohl können die Beteiligten, da bei staatlichen Beihilfen das Verfahren nur gegen den betreffenden Mitgliedstaat eröffnet wird, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, und der eine kontradiktorische Auseinandersetzung mit der Kommission einschließt, wie sie dem betroffenen Mitgliedstaat offensteht, grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 60, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 122 und 125, vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 192, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 54).

    52 und 59, sowie Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Versuch, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48).
  • EuG, 08.04.2014 - T-319/11

    Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot

    Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass sie bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Union als Ganzes zu beziehen sind (Urteile des Gerichts vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Rn. 41, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, Slg. 2011, II-1999, Rn. 129 und 132).

    In der Fußnote zu Rn. 23 wird auf die Rechtsprechung zu den Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12) verwiesen, wonach die Umstrukturierungsbeihilfe für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich sein muss, das heißt, sie muss nicht nur dem Ziel der Umstrukturierung des betroffenen Unternehmens entsprechen, sondern diesem Ziel auch angemessen sein, so dass jede Beihilfe, die nicht streng auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens beschränkt ist, grundsätzlich nach den Leitlinien nicht genehmigungsfähig ist (Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 47).

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Rügen und Vorbringen, mit denen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Aktes in Frage gestellt werden soll, sind daher im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg, EU:C:2001:178, Rn. 35 bis 38, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg, EU:T:2005:221, Rn. 52 und 59; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg, EU:T:2006:109, Rn. 70 und 71).
  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

    Zweitens ist bezüglich des Begriffs "Umstrukturierungsplan" darauf hinzuweisen, dass Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 67, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, EU:T:2006:109, Rn. 43; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 88).
  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Im Übrigen kann sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die fraglichen Leitlinien selbst binden, wenn sie Grundsätze der von diesem Organ verfolgten Politik aufzeigen und nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 42).
  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuG, 05.12.2018 - T-152/17

    Sumner / Kommission

  • EuG, 16.03.2016 - T-45/15

    Hydrex / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht