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   EuG, 06.04.2006 - T-309/03   

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https://dejure.org/2006,9711
EuG, 06.04.2006 - T-309/03 (https://dejure.org/2006,9711)
EuG, Entscheidung vom 06.04.2006 - T-309/03 (https://dejure.org/2006,9711)
EuG, Entscheidung vom 06. April 2006 - T-309/03 (https://dejure.org/2006,9711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Camós Grau / Kommission

    Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betreffend die Verwaltung und Finanzierung des Instituts für europäisch-lateinamerikanische Beziehungen (IRELA) - Eventueller Interessenkonflikt in der Person eines Ermittlers - Ausscheiden aus der Gruppe - ...

  • EU-Kommission PDF

    Camós Grau / Kommission

    Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betreffend die Verwaltung und Finanzierung des Instituts für europäisch-lateinamerikanische Beziehungen (IRELA) - Eventueller Interessenkonflikt in der Person eines Ermittlers - Ausscheiden aus der Gruppe - ...

  • EU-Kommission

    Camós Grau / Kommission

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersuchung der Verwaltung und Finanzierung des Instituts für europäisch-lateinamerikanische Beziehungen (IRELA); Aufhebung eines Berichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF); Eventueller Interessenkonflikt bei Ermittlern; Ausschluss von der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 6; ; Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 9; ; Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 9 Abs.... 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 14; ; Statut der Beamten Art. 90 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Camós Grau / Kommission

    Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betreffend die Verwaltung und Finanzierung des Instituts für europäisch-lateinamerikanische Beziehungen (IRELA) - Eventueller Interessenkonflikt in der Person eines Ermittlers - Ausscheiden aus der Gruppe - ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 09.06.2004 - T-96/03

    Camos Grau / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    23 Mit Klageschrift, die am 10. März 2003 bei der Kanzlei der Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-96/03 eingetragen wurde, erhob der Kläger Klage zum einen auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 17. Mai 2002, mit der Herr P. von der das IRELA betreffenden Untersuchung ausgeschlossen worden war, soweit die Entscheidung die unter Beteiligung des Herrn P. getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten hatte, und auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. November 2002, mit der seine Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden war, sowie zum anderen auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des angeblich aufgrund dieser Entscheidungen erlittenen immateriellen Schadens und Laufbahnschadens.

    27 Mit Beschluss vom 9. Juni 2004 in der Rechtssache T-96/03 (Camós Grau/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-157 und II-707) wies das Gericht die oben in Randnummer 23 genannte Klage des Klägers als unzulässig ab.

    41 Der ersten beiden Anträge der vorliegenden Klage, mit denen die Aufhebung der Entscheidungen vom 17. Mai und vom 29. November 2002 begehrt werden, stellen eine reine Wiederholung der zuvor in der Rechtssache T-96/03 gestellten Anträge dar.

  • EuGH, 14.02.1989 - 346/87

    Bossi / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    47 Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, Randnr. 23).

    75 Die Beklagte kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach dann, wenn ein enger Zusammenhang zwischen einer Schadensersatzklage und einer Nichtigkeitsklage besteht, die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage diejenige der Schadensersatzklage nach sich zieht (Urteil Bossi/Kommission, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.09.2004 - C-150/03

    Hectors / Parlament - Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete auf Zeit bei den

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    Der Antrag auf Ersatz des fraglichen materiellen Schadens erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-150/03 P, Hectors/Parlament, Slg. 2004, I-8691, Randnr. 62).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    79 Ferner ist die Haftungsklage ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-234/02 P, Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 159, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    78 Die Rechtsunterworfenen, die wegen der in Artikel 230 Absatz 4 EG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmte Handlungen oder Maßnahmen der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, haben indessen die Möglichkeit, ein Verhalten, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt und das daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, anzufechten, indem sie eine Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG erheben, wenn ein solches Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, Philip Morris International u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1, Randnr. 123).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    41 und 42, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 53).
  • EuGH, 15.12.1966 - 59/65

    Schreckenberg / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    76 Diese Rechtsprechung soll nämlich ausdrücklich verhindern, dass ein Beamter, der eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten hat, die Präklusion dadurch umgeht, dass er eine auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gestützte Klage aus außervertraglicher Haftung erhebt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65, Schreckenberg/Kommission, Slg. 1966, 816, 827, vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission, Slg. 1967, 488, 499, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    Die Rechtsunterworfenen können im Rahmen einer solchen Haftungsklage ein rechtswidriges Verhalten bei der Erstellung und Verabschiedung eines Verwaltungsberichts geltend machen, obwohl dieser keine Entscheidung ist, durch die die Rechte der darin genannten Personen unmittelbar beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnrn.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    102 Es genügt insoweit die Feststellung, dass zumindest der Grundsatz der Unparteilichkeit, der für die Organe bei der Erfüllung von Untersuchungsaufgaben der Art gilt, wie sie dem OLAF übertragen sind, neben dem Allgemeininteresse die betroffenen Personen zu schützen bezweckt und ihnen ein subjektives Recht auf Einhaltung der entsprechenden Garantien verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.12.1967 - 4/67

    Collignon / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2006 - T-309/03
    76 Diese Rechtsprechung soll nämlich ausdrücklich verhindern, dass ein Beamter, der eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten hat, die Präklusion dadurch umgeht, dass er eine auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gestützte Klage aus außervertraglicher Haftung erhebt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65, Schreckenberg/Kommission, Slg. 1966, 816, 827, vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission, Slg. 1967, 488, 499, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, Randnrn.
  • EuGH, 07.10.1987 - 401/85

    Schina / Kommission

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 23.03.2004 - T-310/02

    Theodorakis / Rat

  • EuGH, 10.12.1987 - 181/86

    Del Plato / Kommission

  • EuG, 13.07.2004 - T-29/03

    Comunidad Autónoma de Andalucía / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-99/95

    Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

  • EuGH, 26.05.1971 - 45/70

    Bode / Kommission

  • EuG, 13.07.1993 - T-20/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 21.06.2017 - T-289/16

    Inox Mare / Kommission

    Hinsichtlich der Handlungen des OLAF folgt zum Ersten aus der Rechtsprechung des Gerichts zur Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. 1999, L 136, S. 1), dass der vom OLAF zum Abschluss seiner externen und internen Untersuchungen erstellte Bericht nicht in qualifizierter Weise die Rechtsstellung der Personen ändert, die in dem Bericht genannt werden (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 22. Juni 2015, 1n vivo/Kommission, T-690/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:519, Rn. 24).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass der Umstand, dass ein Bericht des OLAF das Verfahren abschließt, nach dem sich die Untersuchungen dieses Amtes regeln, aus diesem Bericht noch keine Handlung macht, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 49).

    Insoweit ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1073/1999, insbesondere dem 13. Erwägungsgrund und Art. 9, dass die in einem Abschlussbericht des OLAF enthaltenen Feststellungen nicht automatisch zur Einleitung eines Gerichts- oder Disziplinarverfahrens führen, da es Sache der zuständigen Behörden ist, über die Behandlung des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtslage der Personen verändern könnten, für die der Bericht die Einleitung solcher Verfahren empfohlen hat (vgl. Urteile vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, EU:T:2006:292, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das OLAF in seinen Berichten die Vornahme von Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen empfehlen kann, die die betreffenden Personen beschweren, begründet seine insoweit abgegebene Stellungnahme für die Behörden, für die sie bestimmt ist, nicht einmal eine das Verfahren betreffende Verpflichtung (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 50).

    Derartige Verstöße können nämlich nur im Wege einer Klage geltend gemacht werden, die sich gegen eine nachfolgende anfechtbare Handlung richtet, soweit die Verstöße deren Inhalt beeinflusst haben, nicht aber selbständig ohne eine solche Handlung (vgl. Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn aber derartige Umstände einen immateriellen Schaden sollten begründen können, so können sie doch nicht den Bericht vom 26. November 2015 und die Empfehlung vom 9. Dezember 2015 zu einer beschwerenden Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 56).

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).
  • EuGöD, 28.04.2009 - F-5/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DES OLAF, DIE IM VERLAUF EINER INTERNEN UNTERSUCHUNG BEI DER

    Bei einer derartigen Entscheidung handele es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung, die die nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden gegebenenfalls träfen, wobei Letztere über die Folgemaßnahmen frei entschieden und die einzigen Behörden seien, die Entscheidungen erlassen könnten, die die Rechtsstellung der von der Maßnahme betroffenen Person ändern könnten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. April 2005, Tillack/Kommission, C-521/04 P[R], Slg. 2005, I-3103; Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2003, Gómez Reino/Kommission, T-215/02, Slg. ÖD 2003, I-A-345 und II-1685, und vom 13. Juli 2004, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, T-29/03, Slg. 2004, II-2923; Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2004, Tillack/Kommission, T-193/04 R, Slg. 2004, II-3575; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, Slg. 2006, II-1173, und vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995).

    Zwar kann der Beamte mit einer solchen Klage den durch eine Untersuchung des OLAF erlittenen Schaden ersetzt bekommen (vgl. Urteil Camós Grau/Kommission).

    Was die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz in den dem Beschluss Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission und dem Urteil Camós Grau/Kommission zugrunde liegenden Fällen angeht, ist festzustellen, dass sich das Gericht erster Instanz in diesen Entscheidungen mit der Rechtsnatur des Berichts, mit dem das OLAF eine Untersuchung abschließt, befasst hat, und nicht mit der Einstufung einer Entscheidung wie der im vorliegenden Fall angefochtenen als beschwerende Maßnahme.

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