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   EuG, 02.05.2006 - T-328/03   

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https://dejure.org/2006,6834
EuG, 02.05.2006 - T-328/03 (https://dejure.org/2006,6834)
EuG, Entscheidung vom 02.05.2006 - T-328/03 (https://dejure.org/2006,6834)
EuG, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - T-328/03 (https://dejure.org/2006,6834)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Angemeldete Vereinbarung - Mobilfunkkommunikation der dritten Generation - Negativattest - Einzelfreistellung - Untersuchung der Lage ohne eine Vereinbarung - Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof

    O2 (Germany) / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Angemeldete Vereinbarung - Mobilfunkkommunikation der dritten Generation - Negativattest - Einzelfreistellung - Untersuchung der Lage ohne eine Vereinbarung - Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb

  • EU-Kommission PDF

    O2 (Germany) / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Angemeldete Vereinbarung - Mobilfunkkommunikation der dritten Generation - Negativattest - Einzelfreistellung - Untersuchung der Lage ohne eine Vereinbarung - Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb

  • EU-Kommission

    O2 (Germany) / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Mobilfunk-Wettbewerbs durch Roaming unter dem Gesichtspunkt der Erfassung wegen der Abhängigkeit eines Anbieters sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten von T-Mobile; Gemeinsame Standortnutzung und Inlandsroaming durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und Inlandsroaming bei der Mobilfunkkommunikation der dritten Generation; Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Markt ; Beschränkung des Wettbewerbs auf Grund einer Vereinbarung zur ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2004/207/EG Art. 2; ; Entscheidung 2004/207/EG Art. 3 Buchst. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN O2 UND T-MOBILE ÜBER DIE GEMEINSAME NUTZUNG VON MOBILFUNKNETZEN DER DRITTEN GENERATION (3G) IN DEUTSCHLAND WIRD TEILWEISE FÜR NICHTIG ERKLÄRT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    O2 (Germany) / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Angemeldete Vereinbarung - Mobilfunkkommunikation der dritten Generation - Negativattest - Einzelfreistellung - Untersuchung der Lage ohne eine Vereinbarung - Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    EuG erklärt Entscheidung der Kommission über Inlandsroaming für nichtig

  • beck.de (Leitsatz)

    Unzureichende Prüfung von Wettbewerbsbeschränkung durch Roaming-Vereinbarung T-Mobile/O2

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entscheidung der Kommission zum Inlandsroaming von O2 und T-Mobile nichtig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. September 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 über eine Rahmenvereinbarung zwischen der O2 (Germany) GmbH und der T-Mobile Deutschland GmbH über die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und Inlandsroaming für die dritte Generation ...

Papierfundstellen

  • MMR 2006, 446
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    67 Diese Untersuchungsmethode ist allgemein anzuwenden und nicht einer Kategorie von Vereinbarungen vorbehalten (siehe in Bezug auf verschiedene Arten von Vereinbarungen die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société minière technique, Slg. 1966, 282, 303-304, und vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31, sowie die Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, John Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnrn.
  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    46 Demzufolge ist die vorliegende Klage, die in Wirklichkeit nur auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen gerichtet ist, soweit diese implizieren, dass die betroffenen Klauseln in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, zulässig (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 2001 in der Rechtssache T-112/99, M6 u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2459, Randnrn. 36 bis 40 und 44).
  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    51 und 52, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.
  • EuG, 27.10.1994 - T-35/92

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    67 Diese Untersuchungsmethode ist allgemein anzuwenden und nicht einer Kategorie von Vereinbarungen vorbehalten (siehe in Bezug auf verschiedene Arten von Vereinbarungen die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société minière technique, Slg. 1966, 282, 303-304, und vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31, sowie die Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, John Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnrn.
  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    66 Zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf das in Artikel 81 Absatz 1 EG ausgesprochene Verbot sind der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt (Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin Import, Slg. 1971, 949, Randnr. 13), ihr Zweck, ihre Wirkungen sowie die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die Vereinbarung zu prüfen, wobei insbesondere der wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die Unternehmen tätig sind, die von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie die Struktur des betreffenden Marktes und die auf diesem bestehenden tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Littikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 10).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    69 Eine solche Untersuchungsmethode läuft, insbesondere was die Berücksichtigung der Wettbewerbssituation angeht, die ohne eine Vereinbarung bestehen würde, nicht darauf hinaus, dass eine Bilanz der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Vereinbarung gezogen und damit eine "rule of reason" angewendet wird, die nach Ansicht der Gemeinschaftsgerichte keinen Platz im Rahmen des Artikels 81 Absatz 1 EG hat (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 133; Urteil des Gerichts M6 u. a./Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    66 Zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf das in Artikel 81 Absatz 1 EG ausgesprochene Verbot sind der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt (Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin Import, Slg. 1971, 949, Randnr. 13), ihr Zweck, ihre Wirkungen sowie die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die Vereinbarung zu prüfen, wobei insbesondere der wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die Unternehmen tätig sind, die von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie die Struktur des betreffenden Marktes und die auf diesem bestehenden tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Littikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 10).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    67 Diese Untersuchungsmethode ist allgemein anzuwenden und nicht einer Kategorie von Vereinbarungen vorbehalten (siehe in Bezug auf verschiedene Arten von Vereinbarungen die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société minière technique, Slg. 1966, 282, 303-304, und vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31, sowie die Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, John Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    48 Bei einer solchen Nichtigerklärung und der damit verbundenen Rückwirkung müsste die Kommission nämlich erneut eine Entscheidung über die durch diese Nichtigerklärung betroffenen Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarung treffen und insbesondere über den Antrag auf Erteilung eines Negativattests entscheiden, wobei sie auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückgehen und demzufolge ihre Prüfung im Rahmen der Verordnung Nr. 17 durchführen müsste (siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31).
  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 02.05.2006 - T-328/03
    71 Die nach Artikel 81 Absatz 1 EG erforderliche Prüfung besteht nämlich im Wesentlichen darin, die Auswirkungen der Vereinbarung auf den aktuellen und den potenziellen Wettbewerb (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 21) und die Wettbewerbssituation ohne eine Vereinbarung (Urteil Société minière technique, 359-360) zu berücksichtigen, wobei zwischen diesen beiden Gesichtspunkten ein innerer Zusammenhang besteht.
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    320 Auch wenn das in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anmeldeverfahren unter der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) nicht mehr besteht, hat sie angesichts der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung und der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung über den von GSK gestellten Freistellungsantrag, soweit sie damit befasst bleibt, zu entscheiden, wobei sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache T-328/03, O2 [Germany]/Kommission, Slg. 2006, II-0000, Randnrn. 47 und 48).
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Ebenso geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Vereinbarung schon dann unter das Verbot nach Art. 81 Abs. 1 EG fällt, wenn sie den Wettbewerb auf benachbarten und/oder sich neu entwickelnden Märkten beschränkt, auf denen zumindest eines der beteiligten Unternehmen (noch) nicht vertreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Randnrn. 65 ff.; vgl. auch - in Bezug auf die Anwendung von Art. 82 EG - Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951).
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Bei dem Erlass des ersetzenden Rechtsakts hat das Organ daher auf den Zeitpunkt zurückzugehen, an dem es den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, Slg, EU:T:2006:116, Rn. 47 und 48).

    Die drei von Lagardère in ihrem Streithilfeschriftsatz angeführten Urteile des Gerichts (Urteile O2 [Germany]/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2006:116, Rn. 48, vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg, EU:T:2006:265, Rn. 320, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, Slg, EU:T:2008:317, Rn. 63 und 64) betreffen im Übrigen nicht die Frage der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden individuellen Entscheidung im Anschluss an eine gerichtliche Nichtigerklärung, sondern die Frage, auf welchen Zeitpunkt das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, zurückgehen muss, um die maßgeblichen Tatsachen und anwendbaren Vorschriften festzustellen.

    Nach der Rechtsprechung hat das Organ, dessen Rechtsakt für nichtig erklärt worden ist, diesen durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen und dabei auf den Zeitpunkt zurückzugehen, zu dem der ursprüngliche Rechtsakt erlassen worden war, und zwar auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und maßgeblichen Tatsachen (Urteil O2 [Germany]/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2006:116, Rn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bayer CropScience u. a./Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, EU:T:2008:317, Rn. 63).

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

    Cette méthode d'analyse, s'agissant en particulier de la prise en considération de la situation de la concurrence qui existerait en l'absence d'accord, ne revient pas à effectuer un bilan des effets pro- et anticoncurrentiels de l'accord et à appliquer de la sorte une règle de raison, dont le juge de l'Union européenne n'a pas admis qu'elle avait sa place dans le cadre de l'article 81, paragraphe 1, CE [voir arrêt du 2 mai 2006, 02 (Germany)/Commission, T-328/03, EU:T:2006:116, point 69 et jurisprudence citée].

    L'examen requis au regard de l'article 81, paragraphe 1, CE consiste essentiellement à prendre en considération l'impact de l'accord sur la concurrence actuelle et potentielle et la situation de la concurrence à défaut d'accord, ces deux aspects étant intrinsèquement liés [arrêt du 2 mai 2006, 02 (Germany)/Commission, T-328/03, EU:T:2006:116, point 71].

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Bei dem Erlass des ersetzenden Rechtsakts hat das Organ daher auf den Zeitpunkt zurückzugehen, an dem es den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, EU:T:2006:116, Rn. 47 und 48).

    Außerdem ist der Umstand, dass durch die Verordnung Nr. 1/2003, die seit dem 1. Mai 2004 für die Durchführung der in den Art. 101 und 102 AEUV vorgesehenen Wettbewerbsregeln gilt, das vorher existierende Anmeldungsverfahren gestrichen worden ist, nach der Rechtsprechung ohne Folgen für die Durchführung eines Urteils, mit dem einem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, EU:T:2006:116, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

    50 - Urteile vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, Slg. 1966, 337, 359 und 360), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, Slg. 1980, 3775, Rn. 19), vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a. (C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Rn. 10), vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission (C-7/95 P, Slg. 1998, I-3111, Rn. 76) und New Holland Ford/Kommission (C-8/95 P, Slg. 1998, I-3175, Rn. 90), vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a. (C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Rn. 33); Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 (Germany)/Kommission (T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Rn. 68).
  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

    Schließlich ist diese Untersuchungsmethode allgemein anzuwenden und nicht einer Kategorie von Vereinbarungen vorbehalten (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Randnr. 67).
  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

    An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts, dass das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung zweifelhaft erscheinen könnte, wenn sich eine Vereinbarung für das Eindringen eines Unternehmens in ein Gebiet, in dem es bisher nicht tätig gewesen sei, als notwendig erweise (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Randnr. 68).
  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

    Auch ist diese Untersuchungsmethode allgemein anwendbar und nicht auf eine Kategorie von Vereinbarungen beschränkt (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 [Deutschland]/Kommission, T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Randnr. 67).
  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

    Bei einer solchen Nichtigerklärung und der damit verbundenen Rückwirkung müsste die Kommission erneut eine Entscheidung über die durch diese Nichtigerklärung betroffenen eingereichten Unterlagen treffen und bei der Entscheidung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückgehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Randnr. 48).
  • EuGöD, 12.04.2016 - F-98/15

    CP / Parlament

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

  • EuGöD, 26.05.2011 - F-83/09

    Kalmár / Europol

  • LG Essen, 17.11.2003 - 5 T 302/03

    Vollstreckungsschutzantrag zur Aufhebung einer Kontenpfändung; Pfändungsschutz

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