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   EuG, 06.07.2006 - T-391/03, T-70/04   

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EuG, 06.07.2006 - T-391/03, T-70/04 (https://dejure.org/2006,5295)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2006 - T-391/03, T-70/04 (https://dejure.org/2006,5295)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - T-391/03, T-70/04 (https://dejure.org/2006,5295)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Eurostat - Zugangsverweigerung - Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten - Rechtspflege - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Franchet und Byk / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Eurostat - Zugangsverweigerung - Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten - Rechtspflege - Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission PDF

    Franchet und Byk / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Eurostat - Zugangsverweigerung - Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten - Rechtspflege - Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    Franchet und Byk / Kommission

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hinsichtlich die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten der Kommission über eine Untersuchung betreffend Eurostat; Recht auf Zugang zu Dokumenten über die Untersuchungen des ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Begriffsbestimmung, Drittbetroffenheit, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Interessenabwägung

  • fragdenstaat.de

    Drittbetroffenheit - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Interessenabwägung - Begriffsbestimmung - Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Franchet und Byk / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Eurostat - Zugangsverweigerung - Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten - Rechtspflege - Verteidigungsrechte

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Drittbetroffenheit, Interessenabwägung, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Begriffsbestimmung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Yves Franchet und des Daniel Byk gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. November 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Zugang der Kläger zu verschiedenen Dokumenten abgelehnt wird, die durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Kommission (OLAF) im Rahmen mehrerer Eurostat betreffender Untersuchungen ...

 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    54 Zur Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren machen die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98, Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: Urteil Interporc II) geltend, dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.

    Nach dem Urteil Interporc II und dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P (Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, im Folgenden: Urteil Van der Wal) hätte die Kommission die nationalen Behörden, an die sie sich gewandt habe, befragen müssen, um sowohl zu beurteilen, ob eine Zugänglichmachung nachteilig sei, als auch, ob sie gegen das nationale Recht verstoße.

    Aus der Gesamtheit der Vorschriften der Verordnung Nr. 1073/1999 ergebe sich, dass sich die Aufgaben des OLAF nicht auf die Aufgaben einer reinen Verwaltungsstelle reduzieren ließen, die Akten oder Verwaltungsdokumente anfertige, wie sie im Urteil Interporc II erwähnt oder von jeder anderen Generaldirektion im Rahmen der üblichen Aufgaben der Kommission erstellt würden.

    82 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist der Antragsteller nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben, und braucht daher kein wie auch immer geartetes Interesse nachzuweisen, um Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu erhalten (vgl. zur Anwendung des Beschlusses 94/90 Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 48, und Interporc II, Randnr. 44).

    88 Der Begriff "Rechtspflege" im Beschluss 94/90 ist vom Gericht dahin ausgelegt worden, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Weitergabe des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (Urteil Interporc II, Randnr. 40).

    Diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme soll zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten (Urteil Interporc II, Randnr. 41).

    Dabei ist es unerheblich, ob eine Nichtigkeitsklage gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung erhoben worden ist (Urteil Interporc II, Randnr. 42).

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    Nach dem Urteil Interporc II und dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P (Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, im Folgenden: Urteil Van der Wal) hätte die Kommission die nationalen Behörden, an die sie sich gewandt habe, befragen müssen, um sowohl zu beurteilen, ob eine Zugänglichmachung nachteilig sei, als auch, ob sie gegen das nationale Recht verstoße.

    Es sei nicht Sache des OLAF, die Interessen der Kommission und deren eventuellen Schutzgrad zu beurteilen, sondern nur, wie im Urteil Van der Wal ausgeführt, die Kommission dazu zu befragen.

    84 Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung der Regel, die in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (vgl. Urteil Van der Wal, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-211/00, Kuijer/Rat, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    So hätte das OLAF im Zweifelsfall das einzelstaatliche Gericht konsultieren müssen und den Zugang nur dann verweigern dürfen, wenn dieses sich gegen die Bekanntgabe der Dokumente ausgesprochen hätte (Urteil Van der Wal, Randnr. 28).

    101 Dieser Ansatz ist mit den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Van der Wal (Randnr. 29) nicht vereinbar.

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    Nach der Rechtsprechung ist jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission eng auszulegen und anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 13. September 2000 in der Rechtssache T-20/99, Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 45).

    110 Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen auch noch unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen können, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gange sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit Nederland/Kommission, Randnr. 48).

    Zum einen kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit Nederland/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    84 Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung der Regel, die in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (vgl. Urteil Van der Wal, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-211/00, Kuijer/Rat, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005 in der Rechtssache T-2/03, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, Slg. 2005, II-0000, im Folgenden: Urteil VKI, Randnrn.

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    112 Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über eventuelle Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der finanziellen Interessen zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-123/99, JT's Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 50).

    Im Rahmen der Anwendung des Verhaltenskodex hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen für unzureichend erklärt, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteile JT's Corporation/Kommission, Randnr. 46, und VKI, Randnr. 73).

  • EuG, 18.12.2003 - T-215/02

    Gómez-Reino / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    62 Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass die Verweisung der Kommission auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2003 in der Rechtssache T-215/02 (Gómez-Reino/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-345 und II-1685) im vorliegenden Fall nicht relevant sei.
  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    82 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist der Antragsteller nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben, und braucht daher kein wie auch immer geartetes Interesse nachzuweisen, um Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu erhalten (vgl. zur Anwendung des Beschlusses 94/90 Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 48, und Interporc II, Randnr. 44).
  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    Die Kläger verweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-353/01 P (Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-1073) und machen geltend, dass die Entscheidung, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären sei, wenn die Kommission die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu den Dokumenten nicht geprüft habe.
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005 in der Rechtssache T-2/03, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, Slg. 2005, II-0000, im Folgenden: Urteil VKI, Randnrn.
  • EuGH, 19.04.2005 - C-521/04

    Tillack / Kommission - Rechtsmittel - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 06.07.2006 - T-391/03
    95 Wie die zuständigen nationalen Behörden oder die Organe auf die vom OLAF übermittelten Berichte und Informationen hin verfahren, fällt jedoch allein und vollständig in deren Verantwortungsbereich (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. April 2005 in der Rechtssache C-521/04 P[R], Tillack/Kommission, Slg. 2005, I-3103, Randnr. 32).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).

    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 115).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 73, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 117).

    Zweitens hat das Gericht bereits entschieden, dass der Begriff der Gerichtsverfahren, der im Rahmen des Verhaltenskodex von 1993 dahin ausgelegt wurde, dass er die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, und die Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei umfasst (Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 41), auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gilt (vgl. Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 90).

    Drittens vermag der Umstand allein, dass alle Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fallen (Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 40, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 88 und 89), und insbesondere die von den Organen eingereichten Schriftsätze, nicht die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen.

    Aus diesem Grund können die verschiedenen Untersuchungshandlungen auch weiterhin unter die fragliche Ausnahme fallen, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die zu dem Dokument geführt hat, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 110, und entsprechend für die Anwendung des Verhaltenskodex von 1993, Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 112; zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnrn. 120 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 66, und vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 36; Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 84).

    Dass dies geprüft worden ist, muss aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 115).

    Eine konkrete und individuelle Prüfung jedes Dokuments ist auch deswegen erforderlich, weil - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 46, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 117).

    Zur Behauptung, eine solche Verbreitung hätte den "Zweck von Audittätigkeiten" gefährdet, weil sie der Verwaltung keine angemessene Frist für die Prüfung und Umsetzung der im Bericht Nr. 06/02 empfohlenen Maßnahmen gelassen hätte, macht der Kläger geltend, dass sich die Sachlage im vorliegenden Fall von der unterscheide, um die es im oben in Randnr. 9 angeführten Urteil Franchet und Byk/Kommission gegangen sei.

    Das Parlament macht geltend, dass das oben in Randnr. 9 angeführte Urteil Franchet und Byk/Kommission die Rechtmäßigkeit einer der Verwaltung belassenen angemessenen Frist anerkenne, um über Maßnahmen zu entscheiden, die auf der Grundlage von in einem Bericht enthaltenen Informationen zu treffen seien.

    Im vorliegenden Fall habe das Parlament bei Erlass der angefochtenen Entscheidung kaum sieben Monate Zeit gehabt, um über diese Maßnahmen zu befinden, was in Anbetracht der vom Gericht im oben in Randnr. 9 angeführten Urteil Franchet und Byk/Kommission anerkannten längeren Fristen sicherlich angemessen sei.

    Das Gericht hat im Urteil Franchet und Byk/Kommission (oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 109) entschieden, dass diese Vorschrift, die den Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten schützen soll, nur dann anwendbar ist, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen kann, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können.

    Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen können zwar auch noch unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gang sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 110).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über eventuelle Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der finanziellen Interessen zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnrn. 111 und 112).

    Es war daher zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der in jener Rechtssache in Rede stehenden Entscheidungen noch Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Gang waren, die durch die Zugänglichmachung der beantragten Dokumente hätten gefährdet werden können, und ob diese Tätigkeiten in einer angemessenen Frist durchgeführt wurden (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 113).

    Im vorliegenden Fall wird die vom Parlament angesprochene Verweigerung des Zugangs zum Bericht Nr. 06/02 auf S. 3 erster Absatz der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf das oben in Randnr. 9 angeführte Urteil Franchet und Byk/Kommission auf die Erwägung gestützt, dass "der Verwaltung [des Parlaments] ... eine angemessene Frist eingeräumt werden [sollte], um die [im Bericht Nr. 06/02 enthaltenen] Vorschläge zu berücksichtigen und unmittelbar umzusetzen, wie von Art. 86 der Haushaltsordnung verlangt".

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu den Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 136, und vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 74).

    Diese Vorschrift ist daher nur dann anwendbar, wenn bei Verbreitung der betreffenden Dokumente die Gefahr bestünde, dass die Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten nicht abgeschlossen werden können (Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 109, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 43).

    Zwar können die verschiedenen Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen auch weiter unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gange sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über eventuelle Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der finanziellen Interessen zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 111 und 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist zu prüfen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde, noch Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Gange waren, die durch die Verbreitung des Schreibens der Kommission hätten gefährdet werden können, und ob diese Tätigkeiten in einer angemessenen Frist fortgeführt wurden (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 113, vgl. auch Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, im Rahmen der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht, nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 137, vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Rechte im vorliegenden Fall jedoch in dem subjektiven Interesse der Klägerin an ihrer Verteidigung zum Ausdruck kommen, ist das von der Klägerin geltend gemachte Interesse kein allgemeines, sondern ein privates Interesse (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 138).

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Zum einen reicht nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht aus, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 115).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

    Eine Prüfung nach Kategorien statt nach den in den Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen ist grundsätzlich unzureichend, da die Prüfung, zu der das Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Mit Schreiben vom 3. März 2015 forderte die Kommission die Französische Republik auf, ihren Standpunkt insbesondere auf der Grundlage der die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541), und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190), zu überprüfen.

    Zum anderen dient die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme nicht dem Schutz der Untersuchungstätigkeiten als solcher, sondern dem Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 105 und 109, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 so auszulegen, dass diese Bestimmung, die den Schutz "des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten" bezweckt, nur dann anwendbar ist, wenn die Verbreitung der fraglichen Dokumente den Abschluss dieser Tätigkeiten zu gefährden droht (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 109).

    Gewiss können die einzelnen Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen noch unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gange sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nähme man jedoch an, dass die verschiedenen mit Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten im Zusammenhang stehenden Dokumente solange unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen, wie die in diesen Verfahren zu ergreifenden Folgemaßnahmen nicht bestimmt wurden, würde der Zugang zu diesen Dokumenten je nach der Schnelligkeit und Sorgfalt der befassten Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig gemacht (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 111).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 112).

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung ist die Antwort auf den Erstantrag gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47, und Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    In der vom Generalsekretär der Kommission erlassenen ersten angefochtenen Entscheidung, die als einzige Maßnahme ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 vollständig ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    Die Prüfung, die das Organ grundsätzlich durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 115).

    Im Übrigen kann das besondere Interesse, das eine Partei am Zugang zu einem sie persönlich betreffenden Dokument geltend machen kann, nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 137).

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 derjenige, der den Zugang zu einem Dokument beantragt, nicht zur Angabe von Gründen für seinen Antrag verpflichtet ist und daher kein wie auch immer geartetes Interesse nachzuweisen braucht, um Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27, Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 84).

    Das Gericht hat bereits festgestellt, dass Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, der "[den Zweck] von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten" schützen soll, nur anwendbar ist, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass die Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten nicht abgeschlossen werden können (Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 109).

    69 und 72, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

    12 - Das Gericht hat im Übrigen ausdrücklich so entschieden: vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 89), und API/Kommission, Randnr. 60.

    54 bis 56, vgl. davor Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission (T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn. 69 bis 74), vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnrn. 77 bis 79), und Franchet und Byk/Kommission, Randnrn.

    46 und 65, Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 130, vom 16. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnrn.

    38 - Vgl. Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnrn.

    47 - Vgl. Urteile Mattila/Rat und Kommission, Randnr. 18, Kuijer/Rat, Randnr. 21, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 36.

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 66, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 84).

    Zweitens machen die Kläger, gestützt auf die Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190, Rn. 111 und 112), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252, Rn. 45), geltend, die Rechtfertigung der Kommission, wonach die Verbreitung der streitigen Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf künftiger Prüfungen beeinträchtigen könnte, führe dazu, dass der Zugang zu diesen Dokumenten je nach Schnelligkeit und Sorgfalt der verschiedenen Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig sei.

    Festzustellen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Rechtssachen, die zu den Urteilen Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252), geführt haben und in denen die betreffenden Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der der Zugang zu den Dokumenten verweigert wurde, beendet waren, die das Technion betreffende Prüfung zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war.

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 136).

    Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, im Rahmen der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 137; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 144).

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Die Kläger verweisen auf ihre auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-391/03 und T-70/04.

    Die Kommission verweist lediglich darauf, dass die Kläger in den verbundenen Rechtssachen T-391/03 und T-70/04 auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte Klagen erhoben hätten, und unterstreicht, dass ihr Antrag auf Zugang und seine Ablehnung in den Rahmen dieser Verordnung gehörten.

    Der Antrag der Kläger gehört, soweit sie Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 beanspruchen, nicht zum vorliegenden Verfahren, da dieser Klageanspruch bereits im Rahmen des Urteils des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023), behandelt worden ist.

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 21.10.2010 - T-474/08

    Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 04.11.2009 - T-403/05

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zugang zu

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 03.10.2012 - T-63/10

    Jurasinovic / Rat

  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

    POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-312/17

    Campbell/ Kommission

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 05.12.2018 - T-152/17

    Sumner / Kommission

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • EuG, 29.01.2013 - T-339/10

    Cosepuri / EFSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08

    Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission

  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

  • EuG, 20.09.2011 - T-267/10

    Land Wien / Kommission - Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 16.04.2015 - T-402/12

    Schlyter / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 27.11.2020 - T-728/19

    PL/ Kommission

  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-532/10

    Wertungskriterien: Auftraggeber hat weiten Beurteilungsspielraum!

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-470/19

    Friends of the Irish Environment

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 07.06.2017 - T-11/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 21.05.2014 - T-447/11

    Catinis / Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

  • EuG, 25.05.2016 - T-581/15

    Syndial / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-496/18

    OCU/ CRU

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

  • EuG, 19.07.2017 - T-423/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 14.12.2017 - T-136/15

    Evropaïki Dynamiki / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.10.2018 - T-632/17

    Erdősi Galcsikné/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.10.2018 - T-633/17

    Sárossy/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 06.07.2006 - T-70/04

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

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