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   EuG, 12.12.2006 - T-228/02   

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EuG, 12.12.2006 - T-228/02 (https://dejure.org/2006,2096)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2006 - T-228/02 (https://dejure.org/2006,2096)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - T-228/02 (https://dejure.org/2006,2096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b EMRK; Art. 6 Abs. 2 EU; Art. 35 EU; Art. 46 EU; Art. 13 EMRK; Art. 253 EG; Art. 10 EG; Art. 230 Abs. 4 EG
    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Einfrieren von Geldern (Nichtigkeitsklage; gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Verteidigungsrechte: Einschränkungen für Überraschungseffekte; ...

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Organisation des Modjahedines du peuple d''Iran / Rat'

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung von Gemeinsamen Standpunkten des Europäischen Rates i.R. der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP); Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage; Zulässiger Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung; Wirksamkeit des ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3; ; Gemeinsamer Standpunkt 2005/936/GASP; ; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP; ; Gemeinsamer Standpunkt 2005/847/GASP; ; Beschluss 200... 5/930/EG; ; Beschluss 2005/848/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, MIT DEM DAS EINFRIEREN VON GELDERN DER ORGANISATION DES MODJAHEDINES DU PEUPLE D'IRAN IM RAHMEN DER BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS ANGEORDNET WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'Organisation des Modjahedines du peuple d''Iran / Rat'

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.12.2006)

    Mehr Rechte für terrorverdächtigte Organisationen // EU muss Gelder der Volksmudschahedin des Iran freigeben

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsstaat und Terrorlisten - Kaltstellung ohne Rechtsschutz? (RA Dr. Frank Meyer; HRRS 2/2010, S. 74 ff.)

  • bdo.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Terrorismusbekämpfung; Iran

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

    EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Modschahedin-e Chalgh

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (74)

  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Die Klägerin beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-170/96 (Kommission/Rat, Slg. 1998, I-2763).

    Denn die Gemeinschaftsgerichte sind dafür zuständig, den Inhalt eines im Rahmen des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakts zu prüfen, um festzustellen, ob dieser Rechtsakt nicht die Zuständigkeiten der Gemeinschaft beeinträchtigt, und ihn für nichtig zu erklären, wenn sich herausstellen sollte, dass er auf eine Bestimmung des EG-Vertrags hätte gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Kommission/Rat, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn.

    16 und 17, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 39; Beschlüsse Segi u. a./Rat und Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 41; vgl. auch sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 25).

    Die Betroffenen können von ihrem gerichtlichen Rechtsbehelf nur dann wirklich Gebrauch machen, wenn sie genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 33).

  • EuG, 07.06.2004 - T-338/02

    Segi u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Gerichts (Beschlüsse vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T-338/02, Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II-1647, mit Rechtsmittel angefochten, Randnrn.

    Auch die Grundrechtsgewährleistung des Artikels 6 Absatz 2 EU kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da Artikel 46 Buchstabe d EU dem Gerichtshof keine zusätzliche Zuständigkeit eröffnet (Beschluss Segi u. a./Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 37).

    Das von der Klägerin geltend gemachte Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs kann für sich allein - im Rechtssystem der Gemeinschaft, das auf dem Grundsatz der Einzelermächtigung beruht, wie es sich aus Artikel 5 EG ergibt - kein Recht auf eine echte Gemeinschaftszuständigkeit für einen Rechtsakt begründen, der in einem verwandten, aber gesonderten Rechtssystem erlassen wurde, nämlich dem, das mit den Titeln V und VI des EU-Vertrags geschaffen wurde (vgl. Beschluss Segi u. a./Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 38).

    Zur Entschließung des Parlaments vom 7. Februar 2002, in der dieses bedauert, dass für die Aufstellung der Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, eine Rechtsgrundlage des EU-Vertrags gewählt wurde, ist schließlich festzustellen, dass sich diese Kritik gegen eine politische Entscheidung richtet und für sich genommen nicht die Rechtmäßigkeit der gewählten Rechtsgrundlage oder die Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in Frage stellt (Beschluss Segi u. a./Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands u. a./Kommission, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    42 und 43, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Einem auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteten Antrag fehlt dagegen die notwendige Bestimmtheit, und er ist deshalb als unzulässig anzusehen (Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 66).

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Diese Verordnung, der angefochtene Gemeinsame Standpunkt und der angefochtene Beschluss zusammengenommen erfüllten in einem der Klägerin wohlbekannten Zusammenhang die Begründungspflicht, wobei die materiellen Voraussetzungen der Bekämpfung des Terrorismus nicht die gleichen seien wie in anderen Bereichen, z. B. im Wettbewerbsrecht (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15; vgl. nämlich zum Einfrieren von Geldern Beschluss "Invest" Import und Export und Invest commerce/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 43).

    Außerdem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (vgl. Urteil Delacre u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass sich die vorliegende Rechtssache von der mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 (C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885) entschiedenen, auf das sich die Klägerin beruft, unterscheide, weil die Aufnahme der Klägerin in die streitige Liste nicht das Einleiten eines Verfahrens gegen sie wegen eines bereits bestehenden Rechts dargestellt habe, sondern den Erlass einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift durch die Gemeinschaftsorgane.

    Dieser Grundsatz gebietet es, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person zu den ihr zur Last gelegten Umständen, auf die sich die Verhängung der Sanktion stützt, sachgerecht Stellung nehmen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes Fiskano/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Da das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz wesentlicher Bestandteil dieser Rechtsstaatlichkeit sei, wie sich auch aus den Artikeln 35 EU und 46 EU und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe (Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.

    Die Klägerin macht außerdem im zweiten und im dritten Teil des Klagegrundes geltend, dass ihre Aufnahme in die streitige Liste ohne vorherige Anhörung und ohne den geringsten Hinweis auf die sie rechtfertigenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG sowie das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletze (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Februar 1968 in der Rechtssache 3/67, Mandelli/Kommission, Slg. 1968, 35, und Johnston, oben in Randnr. 39 angeführt).

  • EGMR, 21.09.1994 - 17101/90

    FAYED c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Allein die Art und Weise, wie die während des Verwaltungsverfahrens gesammelten Informationen im Gerichtsverfahren verwendet würden, falle unter die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (EGMR, Urteil vom 21. September 1994, Fayed, Serie A Nr. 294-B).
  • EuG, 08.12.2005 - T-237/00

    Reynolds / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass dieses Beschlusses die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache T-237/00, Reynolds/Parlament, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 95; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/04, British Airways und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 64).
  • EGMR, 23.05.2002 - 6422/02

    SEGI ET AUTRES & GESTORAS PRO-AMNISTIA ET AUTRES c. 15 ÉTATS DE L'UNION

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Was schließlich die Gewährleistung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz angeht, so wird sie wirksam durch das Recht der Betroffenen sichergestellt, gegen einen Beschluss über das Einfrieren von Geldern Klage beim Gericht nach Artikel 230 Absatz 4 EG zu erheben (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Bosphorus/Irland vom 30. Juni 2005, Nr. 45036/98, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht , § 165, und Beschluss Segi u. a. und Gestoras pro Amnistía/15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. Mai 2002, Nrn. 6422/02 und 9916/02, Recueil des arrêts et décisions 2002-V).
  • EuGH, 08.02.1968 - 3/67

    Fonderie Acciaierie Mandelli / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-228/02
    Die Klägerin macht außerdem im zweiten und im dritten Teil des Klagegrundes geltend, dass ihre Aufnahme in die streitige Liste ohne vorherige Anhörung und ohne den geringsten Hinweis auf die sie rechtfertigenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG sowie das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletze (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Februar 1968 in der Rechtssache 3/67, Mandelli/Kommission, Slg. 1968, 35, und Johnston, oben in Randnr. 39 angeführt).
  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EGMR, 10.02.1995 - 15175/89

    ALLENET DE RIBEMONT c. FRANCE

  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 08.07.1986 - 9006/80

    LITHGOW AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81

    LEANDER c. SUÈDE

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EGMR, 20.06.2002 - 50963/99

    AL-NASHIF v. BULGARIA

  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

  • EGMR, 23.10.1984 - 8544/79

    ÖZTÜRK v. GERMANY (ARTICLE 50)

  • EGMR, 12.03.2003 - 46221/99

    Freiheit der Person (rechtmäßige Freiheitsentziehung; effektives

  • EGMR, 21.02.1986 - 8793/79

    JAMES ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 16.02.2000 - 27052/95

    JASPER v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 30.06.2005 - 45036/98

    Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland

  • EuG, 15.09.2005 - T-132/03

    Casini / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 29.09.2005 - T-218/02

    Napoli Buzzanca / Kommission

  • EuG, 06.05.2003 - T-45/02

    DOW AgroSciences / Parlament und Rat

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 10.07.1997 - T-38/96

    Guérin Automobiles / Kommission

  • EuG, 10.04.2003 - T-353/00

    Le Pen / Parlament

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-211/98

    F / Kommission

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • EuGH, 19.02.1998 - C-309/95

    Kommission / Rat

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuG, 30.01.2008 - T-394/04

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

  • EuG, 23.04.2002 - T-372/00

    Campolargo / Kommission

  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 02.08.2000 - T-189/00

    "Invest" Import und Export und Invest commerce / Kommission

  • EuG, 20.02.2002 - T-117/01

    Roman Parra / Kommission

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

  • EuGH, 14.07.1988 - 103/85

    Stahlwerke Peine-Salzgitter / Kommission

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 07.06.2004 - T-333/02

    Gestoras Pro Amnistía u.a. / Rat

  • EuG, 18.11.2005 - T-299/04

    Selmani / Rat und Kommission

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 18.09.1996 - T-22/96

    J. Langdon Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 03.02.2000 - T-46/98

    CCRE / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 360/85

    Klage auf Erklärung der Nichtigkeit von Entscheidungen der Kommission zur

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    1 bis 26 des Urteils des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI), verwiesen.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 in der dem Urteil OMPI zugrunde liegenden Rechtssache, aber vor Verkündung dieses Urteils erließ der Rat den Beschluss 2006/379/EG vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21).

    Mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) erklärte das Gericht den Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. L 340, S. 64) für nichtig, soweit er die Klägerin betraf, weil dieser Beschluss nicht begründet war, weil er im Rahmen eines Verfahrens erlassen worden war, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden waren, und weil das Gericht selbst nicht in der Lage war, die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorzunehmen (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 173).

    Sie war insbesondere der Ansicht, dass nach dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) kein Beschluss habe rechtmäßig erlassen werden können, sie auf der streitigen Liste zu "belassen".

    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall dem Antrag der Klägerin stattzugeben und ihre Klage als zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868, soweit er sie betrifft, gerichtet anzusehen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Argumente und Klagegründe im Licht dieses neuen Umstands umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente vorzutragen (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 30).

    Außerdem hat die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445, soweit er sie betrifft, da ein Organ dadurch, dass es einen Rechtsakt aufhebt, nicht dessen Rechtswidrigkeit anerkennt, und da diese Aufhebung im Gegensatz zu einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte, ex nunc wirkt (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1960, Geitling u. a./Hohe Behörde, 16/59 bis 18/59, Slg. 1960, 47, 65).

    Mit dem ersten Klagegrund, der in drei Teile untergliedert ist, wird ein Verstoß gegen Art. 233 EG und die vom Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgestellten Grundsätze gerügt.

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 233 EG und gegen die vom Gericht im Urteil OMPI aufgestellten Grundsätze.

    Die Klägerin trägt dann im Wesentlichen vor, der Rat sei nicht berechtigt gewesen, sie auf der streitigen Liste zu "belassen", da der Beschluss 2005/930 mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) für nichtig erklärt worden sei, und alle anderen Beschlüsse des Rates, insbesondere der Beschluss 2006/379, aufgrund dieses Urteils ihr gegenüber als ipso iure nichtig angesehen werden müssten, soweit sie mit den gleichen Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Verteidigungsrechte) und Formfehlern (fehlende Begründung) behaftet seien wie diejenigen, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses 2005/930 geführt hätten.

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Gericht mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) den Beschluss 2005/930 für nichtig erklärt hat, soweit er die Klägerin betraf.

    Dagegen hat das Gericht den Beschluss 2006/379 nicht für nichtig erklärt; er konnte im Übrigen dem Gericht nicht zur Überprüfung vorgelegt werden, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen worden ist und die Klägerin nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, um ihre Anträge im Licht des neuen Umstands, den sein Erlass darstellte, anzupassen (vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 33).

    Somit kann im vorliegenden Fall - immer unter der Voraussetzung, dass der Beschluss 2006/379 mit den gleichen Form- und Verfahrensfehlern behaftet ist, wie der Beschluss 2005/930 es war - dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er es abgelehnt hat, diesen Beschluss während des Zeitraums, den er unbedingt benötigte, um einen neuen Rechtsakt unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen, deren Verletzung durch das Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) geahndet worden war, zu ändern oder zurückzuziehen, soweit er die Klägerin betraf, wenn er der Ansicht war, dass seine Begründung für die Aufnahme der Klägerin in die streitige Liste immer noch gültig war.

    Insoweit hat der Rat zu Recht ausgeführt, dass das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) nicht über die sachliche Richtigkeit dieser Begründung entschieden habe.

    Zwar hat das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zur Bestimmung des Gegenstands und der Grenzen der Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht unterschieden zwischen dem "Ausgangsbeschluss", die Gelder einzufrieren, den Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, und den "Folgebeschlüssen" zur Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder nach einer Überprüfung, die Art. 1 Abs. 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts betrifft, doch ist jeder dieser nachfolgenden Beschlüsse ein neuer Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden ist und aus einer Überprüfung der streitigen Liste durch den Rat resultiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-445, Randnr. 103, das insoweit den Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat, T-229/02, Slg. 2005, II-539, Randnr. 44, ausdrücklich bestätigt).

    Indem er nur diese Beweise angeführt habe, habe er unter Verstoß nicht nur gegen die vom Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgestellten Grundsätze, sondern auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine "Regularisierung" vorgenommen.

    Im dritten Teil des Klagegrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, trägt die Klägerin vor, das Gericht unterscheide im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zwischen dem Ausgangsbeschluss, eine Person in die streitige Liste aufzunehmen, und den Folgebeschlüssen, sie dort zu belassen.

    Was das Vorbringen der Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf mündliche Stellungnahme im Rahmen einer förmlichen Anhörung durch den Rat betrifft, genügt der Hinweis, dass weder die fragliche Regelung, nämlich die Verordnung Nr. 2580/2001, noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleiht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 108; vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 93).

    Zweitens trägt die Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht vor, dass im Beschluss 2007/445 keine spezifischen und konkreten Gründe für die Annahme des Rates angegeben würden, dass zum einen die einschlägigen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar seien (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 143) und zum anderen nach der Überprüfung das Einfrieren ihrer Gelder weiterhin gerechtfertigt sei (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 151).

    Da diese Erwägungen nicht vernunftwidrig erscheinen, ist anzuerkennen, dass das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159), sich auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum, ja sogar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann.

    Der Rat und das Vereinigte Königreich tragen zunächst vor, dass das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 135) deutlich darauf hingewiesen habe, dass das Einfrieren von Geldern keine strafrechtliche Sanktion sei.

    Zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht verweisen der Rat und das Vereinigte Königreich auf das Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159), auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Februar 1986 in der Rechtssache James (Serie A, Nr. 98) und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bosphorus (C-84/95, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Slg. 1996, I-3953, Nr. 65).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwar die Beweislast dafür, dass das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist oder bleibt, dem Rat obliegt, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, doch ist der Gegenstand dieser Beweislast auf der Ebene des Gemeinschaftsverfahrens zum Einfrieren von Geldern relativ beschränkt (vgl. entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 126, in Bezug auf den Gegenstand der Verteidigungsrechte im Rahmen desselben Verfahrens).

    Sie entspricht nämlich im Wesentlichen der Überprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159).

    Hinsichtlich der Angabe der besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat nach Überprüfung angenommen hat, dass das Einfrieren der Gelder der Klägerin nach wie vor gerechtfertigt sei - dem Kern der Begründungspflicht, die dem Rat im Rahmen des Erlasses eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern obliegt (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 143 und 144) -, ergibt sich aus den oben in den Randnrn.

    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Begründung eines Rechtsakts dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen ist und dass das Fehlen einer Begründung oder eine offensichtlich unzureichende Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfährt (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2010 - T-85/09

    Kadi / Kommission: Verordnung, mit der die Gelder von Yassin Abdullah Kadi

    Ferner verweist er darauf, dass nach den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn.

    Die Kommission schlägt hierzu vor, zwischen zwei Niveaus gerichtlicher Kontrolle zu unterscheiden, je nachdem, ob die in Rede stehende Maßnahme in Ausübung einer eigenen Befugnis aufgrund einer Ermessensentscheidung der Gemeinschaft erfolgt sei oder nicht (Urteil OMPI, Randnr. 107).

    Das erste, als "eingeschränkte" Kontrolle bezeichnete Niveau habe das Gericht in den Urteilen OMPI und PMOI im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 festgelegt.

    Es umfasse die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zur Rechtfertigung der fraglichen Maßnahme des Einfrierens von Geldern geltend gemacht worden seien, sowie die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stütze (Urteil OMPI, Randnr. 154), wobei der Gemeinschaftsrichter jedoch seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, mit denen der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt werde, nicht an die Stelle der Beurteilung der Gemeinschaftsorgane setzen dürfe (Urteil OMPI, Randnr. 159).

    Viertens ist ein großer Teil der Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelgründe angestellt hat, mit denen der Rechtsmittelführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle geltend machte, aus den Erwägungen übernommen, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der entsprechenden, vom Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI ergangen ist, geltend gemachten Klagegründe angestellt hat.

    Daraus ist zu schließen, dass der Gerichtshof dadurch, dass er die Begründung des Gerichts im Urteil OMPI in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle weitgehend übernommen hat, den Umfang und die Intensität der Kontrolle durch das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI ergangen ist, gebilligt hat und sich zu eigen machen wollte.

    Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der hier angemessenen gerichtlichen Kontrolle sind deshalb die Grundsätze, die das Gericht in seinem Urteil OMPI und in seiner anschließenden Rechtsprechung in den oben in Randnr. 82 genannten Fällen zur Umsetzung der oben in den Randnrn.

    Zu diesen Erwägungen, die in der Rechtsprechung, die sich an das Urteil OMPI anschloss, immer wieder bestätigt wurden, kommen einige Erwägungen hinzu, die auf der Art und den Auswirkungen von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern, wie sie hier in Rede stehen, beruhen, und zwar bei einer Betrachtung in zeitlicher Hinsicht.

    Der Kläger hebt unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil Kadi des Gerichtshofs (Randnrn. 336, 337, 346 und 352), die Schlussanträge von Generalanwalt M. Poiares Maduro in dieser Rechtssache (Nr. 52) sowie die Urteile OMPI (Randnrn. 138 und 144), PMOI I (Randnrn. 131 und 176) und PMOI II (Randnrn. 56 und 73) hervor, dass der Anspruch, von den Verwaltungsbehörden angehört zu werden, und der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Erlass einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern von grundlegender Bedeutung seien.

    334, 345, 346 und 348 bis 352, Schlussanträge von Generalanwalt M. Poiares Maduro in dieser Rechtssache, Nr. 55, Urteile OMPI, Randnrn.

    Die zusätzlichen Verfahrensgarantien, die die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil Kadi des Gerichtshofs eingeführt habe, entsprächen denen, die der Rat im Anschluss an das Urteil OMPI eingeführt habe.

    Was schließlich das Vorbringen des Rates angeht, wonach die zusätzlichen Verfahrensgarantien, die die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil Kadi des Gerichtshofs eingeführt habe, denen entsprächen, die er selbst im Anschluss an das Urteil OMPI eingeführt habe und die das Gericht im Urteil PMOI I gebilligt habe, so verkennt er die erheblichen Verfahrensunterschiede, die zwischen den beiden Gemeinschaftsregelungen zum Einfrieren von Geldern bestehen.

    Die Gemeinschaftsregelung zum Einfrieren von Geldern, um die es in den Rechtssachen ging, die zu den Urteilen OMPI und PMOI I führten, ist nämlich durch ein Verfahren auf zwei Ebenen, zum einen auf nationaler Ebene und zum anderen auf Gemeinschaftsebene, gekennzeichnet (Urteil OMPI, Randnr. 117).

    Bei dieser Regelung sind die Verteidigungsrechte des Betroffenen zunächst im Rahmen des nationalen Verfahrens wirksam gewahrt, bei dem der Betroffene in der Lage sein muss, zu den ihm zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen (Urteil OMPI, Randnr. 119), was von den nationalen Gerichten oder gegebenenfalls vom EGMR überprüft wird (Urteil OMPI, Randnr. 121).

    Die Gemeinschaftsorgane sind gerade aufgrund dieser Garantien der Verteidigungsrechte, die auf nationaler Ebene bestehen und einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unterliegen, von der Verpflichtung entbunden, auf Gemeinschaftsebene zum selben Zweck erneut Garantien vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil OMPI, Randnrn. 121 bis 125).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 159).

    Das Gericht muss sich auch von der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Erfüllung des insoweit bestehenden Begründungserfordernisses sowie gegebenenfalls von der Berechtigung der zwingenden Erwägungen überzeugen, auf die sich der Rat ausnahmsweise beruft, um hiervon abweichen zu können (vgl. entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 154).

    Der Erfüllung der Begründungspflicht im Falle eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder einer Organisation kommt außerdem umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene nach dem Erlass dieses Beschlusses die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann, da dem Betroffenen vor dem Erlass des Beschlusses kein Anhörungsrecht zusteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 138 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Begründung ist so weit wie möglich entweder gleichzeitig mit dem Erlass der betreffenden Maßnahme oder so früh wie möglich im Anschluss daran mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 143 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    241 bis 244, und OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 98).

    Als Zweites ist daran zu erinnern, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Organisation ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl können der Mitteilung bestimmter Umstände an die Beteiligten zwingende Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend die Urteile Kadi, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 342, und OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 93 und 137).

    338 bis 341, und OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

    Bei dem Erlass eines Beschlusses nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 423/2007 muss die Mitteilung der zur Last gelegten Punkte die genauen Informationen und die einschlägigen Akten umfassen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Bestimmung in Bezug auf die betroffene Einrichtung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 126).

    Nach der Rechtsprechung hat der Rat jedoch nicht von Amts wegen eine Anhörung durchzuführen, weil die betroffenen Einrichtungen auch die Möglichkeit haben, sofort Klage beim Gericht zu erheben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 130 und 137).

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Da eine Ermessensentscheidung der Gemeinschaft erforderlich sei, müssten die Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Verteidigungsrechte der Betroffenen wahren (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn.

    Dieser Grundsatz gebietet es, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person zu den ihr zur Last gelegten Umständen, auf die sich die Verhängung der Sanktion stützt, sachgerecht Stellung nehmen kann (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter denselben Einschränkungen müssen jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen (Urteil OMPI, Randnr. 137).

    Im Urteil OMPI (Randnrn. 138 bis 151) hat das Gericht festgelegt, welchen Gegenstand die mit der Begründungspflicht zusammenhängende Garantie im Kontext des Erlasses eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 hat und welche Beschränkungen dieser Garantie gegenüber den Betroffenen in einem solchen Kontext rechtmäßig vorgenommen werden können.

    Daher kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Klägers konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte (Urteile OMPI, Randnr. 159, und Sison/Rat, Randnrn.

    Vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern muss deshalb erneut die Möglichkeit einer Anhörung bestehen und sind gegebenenfalls die neuen zur Last gelegten Unstände mitzuteilen (Urteil OMPI, Randnr. 131; vgl. hierzu auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 338, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 - Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen - aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der "ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien", auf die sich ihr Beschluss stützt (Urteil OMPI, Randnr. 124).

    Dies ist nämlich ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 121, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 91, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051).

    Zudem sind nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist (Urteil OMPI, Randnr. 116).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 - Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen - aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der "ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien", auf die sich ihr Beschluss stützt (Urteil OMPI, Randnr. 124).

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Da der Kläger keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Erstmaßnahme zum Einfrieren der Gelder hat, kommt zudem der Einhaltung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass dieser Maßnahme die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran / Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn.

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 141 und die angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung einer solchen Maßnahme sind also die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnrn. 143 und 148 sowie die angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache von derjenigen zu unterscheiden ist, in der das vorstehend in Randnr. 94 genannte Urteil OMPI ergangen ist.

    Diese Maßnahmen betrafen unmittelbar und individuell (Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 98) Personen, die auf den Listen aufgeführt waren, die den streitigen Bestimmungen als Anhang beigefügt waren, und sahen keine restriktiven Maßnahmen gegen ein Drittland vor.

    Die Einzelnen müssen nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit haben, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, in Anspruch zu nehmen; das Recht auf einen solchen Schutz gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sowie in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden (vgl. Urteile Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335, und OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 110 und die angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird die Gewährleistung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch das Recht der Betroffenen sichergestellt, gegen einen Beschluss über das Einfrieren von Geldern Nichtigkeitsklage beim Gericht zu erheben (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 152 und die angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, mit denen der Erlass derartiger Maßnahmen gerechtfertigt wird, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die Rechtmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 159 und die angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    14 und 15 des vorliegenden Urteils genannten Regelung im Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665), angestellten Erwägungen im Wesentlichen übernommen habe, Umfang und Intensität der in diesem Urteil festgelegten Kontrolle gebilligt habe und sich habe zu eigen machen wollen; danach müsse der Unionsrichter die Beurteilung der zur Stützung der fraglichen restriktiven Maßnahmen herangezogenen Tatsachen und Umstände durch das betreffende Organ und die sachliche Richtigkeit der Angaben und Beweise, auf die sich diese Beurteilung stütze, sowie ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz überprüfen, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit dieser Beweise und Angaben entgegengehalten werden könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2010 - C-550/09

    E und F - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete

    Das Gericht hat sich im Übrigen im Rahmen einer zweiten Nichtigkeitsklage der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI I ergangen ist, in diesem Sinne geäußert(29).

    Diese Möglichkeit hat das Gericht nicht ausgeschlossen(49), als es bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Beschlusses 2007/445 mit dem Urteil OMPI I die Rechtsprechung für entsprechend anwendbar hielt, wonach das betroffene Organ, wenn ein Akt wegen Form- oder Verfahrensfehlern für nichtig erklärt worden ist, berechtigt ist, erneut einen Akt gleichen Inhalts, diesmal unter Berücksichtigung der fraglichen Form- und Verfahrensvorschriften und sogar rückwirkend zu erlassen, wenn dies zur Verwirklichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels notwendig und der Vertrauensschutz der Beteiligten gebührend beachtet ist(50).

    Es steht außerdem fest, dass sämtlichen Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 gemäß der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen wurden, eine Begründung fehlte, da ihre Erwägungsgründe lediglich allgemeine Standardformulierungen enthielten, und dass eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle dieser Beschlüsse, wie das Gericht im Urteil OMPI I festgestellt hat, wegen dieses Begründungsmangels nicht möglich war.

    10 - T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI I.

    26 - In seinem Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019), hat das Gericht jedoch festgestellt, dass eine solche Vermutung auch für den Beschluss gilt, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI I erging, erlassen und vom Gericht nicht für nichtig erklärt worden war (Randnr. 54).

    Nach Auffassung des Gerichts war der Rat, nachdem das Urteil OMPI I ergangen war, berechtigt, den Rechtsakt, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgehoben oder ersetzt worden war, während des Zeitraums in Kraft zu lassen, der zwingend erforderlich war, um einen neuen Rechtsakt unter Einhaltung der betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen.

    53 - Vgl. Urteil OMPI I (Randnr. 160).

  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    In den Urteilen vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI), PMOI I, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-284/08, Slg. 2008, II-3487, im Folgenden: Urteil PMOI II), und vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-0000, im Folgenden: Urteil Sison II), hat das Gericht präzisiert und später bestätigt, a) welches die Voraussetzungen für die Durchführung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind, b) welche Beweislast in diesem Kontext der Rat trägt und c) welchen Umfang die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich hat.

    Nach Ansicht der Klägerin, die auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie auf die vom Gericht im Urteil OMPI genannten Grundsätze Bezug nimmt, hat der Rat in keiner Weise überprüft, ob es zweckmäßig sei, ihre Aufnahme in die streitige Liste aufrechtzuerhalten.

    In jedem Folgebeschluss über das Einfrieren ihrer Gelder auf dieselben beiden nationalen Entscheidungen hinzuweisen, sei keine ernsthafte und aktuelle Überprüfung ihrer Situation in dem vom Gericht im Urteil OMPI geforderten Sinne.

    Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht habe er sorgfältig darauf geachtet, den in den Urteilen OMPI und Sison I (Randnrn. 141 und 184) in Bezug auf die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör genannten Verpflichtungen nachzukommen.

    Infolgedessen ist der Rat der Ansicht, dass es ihm nach den Urteilen OMPI und Sison I zwar obliege, den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu berücksichtigen, dass er hingegen nicht verpflichtet sei, seinerseits auf diese Stellungnahmen zu antworten.

    Bevor diese Fragen geprüft werden, ist auf die Grundsätze hinzuweisen, die den Urteilen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen, die zur Bekämpfung des Terrorismus erlassene Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betreffen, insbesondere den Urteilen OMPI, PMOI I und PMOI II sowie Sison I und Sison II (siehe hierzu oben, Randnrn. 78 bis 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

    Die PMOI macht die Rechtssache T-228/02 beim Gericht anhängig.

    Das Gericht gibt der Klage der PMOI in der Rechtssache T-228/02 teilweise statt und erklärt den Beschluss 2005/930 für nichtig, soweit er die PMOI betrifft.

    Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-228/02 erlässt der Rat den Beschluss 2007/445.

    21 - Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 124, im Folgenden: Urteil OMPI), und vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 133, im Folgenden: Urteil PMOI I).

    34 - Vgl. Urteile OMPI, Randnr. 128, und Kadi I, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 308.

    35 - Urteil OMPI, Randnr. 131.

  • EuG, 18.09.2015 - T-156/13

    Petro Suisse Intertrade / Rat

    En ce qui concerne les mesures restrictives adoptées dans le cadre de la politique étrangère et de sécurité commune, il y a lieu de souligner que, dans la mesure où la personne concernée ne dispose pas d'un droit d'audition préalable à l'adoption d'une décision initiale d'inscription, le respect de l'obligation de motivation est d'autant plus important, puisqu'il constitue l'unique garantie permettant à l'intéressé, à tout le moins après l'adoption de cette décision, de se prévaloir utilement des voies de recours à sa disposition pour contester la légalité de ladite décision (arrêts Conseil/Bamba, point 61 supra, EU:C:2012:718, point 51, et du 12 décembre 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Conseil, T-228/02, Rec, ci-après l'« arrêt OMPI I ", EU:T:2006:384, point 140).

    Partant, la motivation d'un acte du Conseil imposant une mesure restrictive ne doit pas seulement identifier la base juridique de cette mesure, mais également les raisons spécifiques et concrètes pour lesquelles le Conseil considère, dans l'exercice de son pouvoir discrétionnaire d'appréciation, que l'intéressé doit faire l'objet d'une telle mesure (voir, en ce sens, arrêts Conseil/Bamba, point 61 supra, EU:C:2012:718, point 52 ; OMPI I, point 65 supra, EU:T:2006:384, point 146, et du 14 octobre 2009, Bank Melli Iran/Conseil, T-390/08, EU:T:2009:401, point 83).

    En particulier, un acte faisant grief est suffisamment motivé dès lors qu'il est intervenu dans un contexte connu de l'intéressé, qui lui permet de comprendre la portée de la mesure prise à son égard (arrêts Conseil/Bamba, point 61 supra, EU:C:2012:718, points 53 et 54 ; OMPI I, point 65 supra, EU:T:2006:384, point 141, et Bank Melli Iran/Conseil, point 66 supra, EU:T:2009:401, point 82).

    D'autre part, elle doit être mise en mesure de faire valoir utilement son point de vue au sujet de ces éléments (voir, par analogie, arrêt OMPI I, point 65 supra, EU:T:2006:384, point 93).

    Sur demande de l'entité concernée, cette dernière a également le droit de faire valoir son point de vue au sujet de ces éléments une fois l'acte adopté (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 3 septembre 2008, Kadi et Al Barakaat International Foundation/Conseil et Commission, C-402/05 P et C-415/05 P, Rec, EU:C:2008:461, point 342, et OMPI I, point 65 supra, EU:T:2006:384, point 137).

    Une telle mesure ne saurait, dès lors, faire l'objet d'une notification préalable à sa mise en oeuvre (voir, en ce sens et par analogie, arrêt OMPI I, point 65 supra, EU:T:2006:384, point 128).

  • EuG, 26.11.2015 - T-159/13

    HK Intertrade / Rat

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2013 - C-584/10

    und Sicherheitspolitik - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • EuG, 05.05.2015 - T-433/13

    Petropars Iran u.a. / Rat

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • EuG, 18.09.2015 - T-428/13

    IOC-UK / Rat

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

  • EuG, 08.06.2011 - T-86/11

    Bamba / Rat

  • EGMR, 21.06.2016 - 5809/08

    AL-DULIMI AND MONTANA MANAGEMENT INC. v. SWITZERLAND

  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

  • EuG, 14.09.2016 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat

  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • EuG, 26.11.2015 - T-371/14

    NICO / Rat

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

  • EuG, 21.01.2016 - T-443/13

    Makhlouf / Rat

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

  • EGMR, 26.11.2013 - 5809/08

    Der "Kadi"-Moment des EGMR

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 06.10.2015 - T-275/12

    Das Gericht erklärt die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des

  • EuG, 06.10.2015 - T-276/12

    Chyzh u.a. / Rat

  • EuG, 29.01.2013 - T-496/10

    Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 06.06.2013 - C-183/12

    Ayadi / Kommission

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

  • EuG, 05.02.2013 - T-494/10

    Bank Saderat Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 25.04.2012 - T-509/10

    Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 23.09.2014 - T-646/11

    Ipatau / Rat

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12

    Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 12.01.2011 - T-411/09

    Terezakis / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 12.12.2007 - T-56/06

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10

    Tay Za / Rat - Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuG, 23.01.2018 - T-759/16

    Campailla/ Europäische Union

  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 28.02.2012 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • EuG, 15.04.2011 - T-465/08

    Tschechische Republik / Kommission - PHARE-Programm - "Revolvierende Fonds", aus

  • EuG, 02.06.2009 - T-47/03

    Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 12.12.2007 - T-60/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.09.2013 - T-42/12

    Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 20.02.2013 - T-492/10

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 31.01.2012 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

  • EuG, 30.06.2009 - T-444/07

    CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuG, 21.01.2015 - T-509/11

    Das Gericht der EU bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den mit Bashar

  • EuG, 30.04.2015 - T-593/11

    Al-Chihabi / Rat

  • EuG, 23.09.2014 - T-196/11

    Das Gericht erklärt die Aufnahme eines belarussischen Journalisten in die Liste

  • EuG, 20.09.2023 - T-248/22

    Mordashov/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen

  • EuG, 03.07.2014 - T-565/12

    National Iranian Tanker Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuG, 16.05.2013 - T-392/11

    Iran Transfo / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 06.07.2011 - T-142/11

    SIR / Rat

  • EuG, 04.03.2009 - T-292/04

    Caremar u.a. / Kommission

  • VG Karlsruhe, 15.05.2023 - A 19 K 10655/18

    Verfolgung eines Iraners wegen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin; Straftat

  • EuG, 12.05.2015 - T-163/12

    Ternavsky / Rat

  • EuG, 06.09.2013 - T-24/11

    Bank Refah Kargaran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • VG Stuttgart, 07.10.2010 - 11 K 4710/09

    Einbürgerung: Ablehnung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen wegen

  • EuG, 04.03.2009 - T-504/04

    Navigazione Libera del Golfo / Kommission

  • EuG, 06.07.2011 - T-160/11

    Petroci / Rat

  • EuG, 17.04.2013 - T-404/11

    TCMFG / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 09.11.2011 - T-120/10

    ClientEarth u.a. / Kommission

  • EuG, 14.09.2011 - T-239/10

    Italien / Kommission

  • EuG, 14.02.2008 - T-256/07

    'People''s Mojahedin Organization of Iran / Rat'

  • EuG, 02.09.2009 - T-323/07

    El Morabit / Rat

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