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   EuG, 11.07.2007 - T-351/03   

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EuG, 11.07.2007 - T-351/03 (https://dejure.org/2007,2093)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2007 - T-351/03 (https://dejure.org/2007,2093)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - T-351/03 (https://dejure.org/2007,2093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider Electric / Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schaden, der einem Unternehmen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entstanden ist

  • EU-Kommission PDF

    Schneider Electric / Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schaden, der einem Unternehmen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entstanden ist

  • EU-Kommission

    Schneider Electric / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Haftung

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 4064/89; ; VO [EG] Nr. 1310/97 Art. 2 Abs. 3; ; EG Art. 288 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT LEGRAND ENTSTANDENE SCHADEN IST TEILWEISE ZU ERSETZEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schneider Electric / Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schaden, der einem Unternehmen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entstanden ist

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unternehmen haben bei rechtswidriger Untersagung einer Fusion durch die EU-Kommission einen Anspruch auf Schadensersatz

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.7.2007)

    EU-Kommission muss erstmals wegen Fusionsblockade zahlen // Französischer Konzern Schneider hat Anspruch auf Schadenersatz

Besprechungen u.ä. (2)

  • taylorwessing.com PDF (Entscheidungsbesprechung)
  • law-journal.de PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftung der Kommission im Fusionskontrollverfahren (Dr. Marco Hartmann-Rüppel, Peter Philipp Engelhoven; Bucerius Law Journal 3/2007, S. 131)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Schneider Electric S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich durch das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung der geplanten Übernahme von Legrand durch Schneider Electric entstanden ist (Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Urteil Schneider I), erklärte das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig und begründete dies mit einer fehlerhaften Analyse und Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte sowie mit der Verletzung der Verteidigungsrechte, durch die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen rechtsfehlerhaft wurde.

    Zu dem ersten Punkt traf das Urteil Schneider I folgende Feststellungen:.

    Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von der Klägerin vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen rechtsfehlerhaft machte, stellte das Urteil Schneider I Folgendes fest:.

    Die Kommission legte gegen die Urteile Schneider I und Schneider II kein Rechtsmittel ein, so dass diese rechtskräftig geworden sind.

    In Randnr. 48 des Beschlusses stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission mit der Entscheidung für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses in Phase I die Konsequenzen aus dem Urteil Schneider I ziehen und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen wollte, um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt werden können.

    Die Klägerin macht geltend, die beiden mit dem Urteil Schneider I festgestellten Rechtsverstöße der Unvereinbarkeitsentscheidung, nämlich zum einen die von der Kommission durchgeführte fehlerhafte Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte und zum anderen der Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin wegen der unzureichenden Formulierung des Einwands in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001, dass auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene eine Verflechtung der beherrschenden Stellung der Klägerin im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen mit der Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen bestehe, seien hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Unmittelbar durch die Unvereinbarkeitsentscheidung seien der Klägerin sodann zum einen die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung der Klägerin von Legrand tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen entstanden, die im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die der Klägerin bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), zugesprochen worden seien.

    Während der Überprüfung des Zusammenschlusses habe die Kommission das Urteil Schneider I nicht nach Treu und Glauben vollzogen, habe erneut gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen und schließlich eine fehlerhafte, unredliche und diskriminierende Analyse ihrer Korrekturmaßnahmen vorgenommen.

    Die Kommission erwidert im Wesentlichen, dass keiner der mit dem Urteil Schneider I in der Unvereinbarkeitsentscheidung festgestellten Rechtsverstöße ein solches Gewicht habe, dass er eine die außervertragliche Haftung der Kommission gegenüber der Klägerin auslösende Pflichtverletzung darstellen könne.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission, als sie die durch das Urteil Schneider I für nichtig erklärte Unvereinbarkeitsentscheidung erließ, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsvorschriften beging, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, bevor auf die schadenserhöhenden Umstände einzugehen ist, die sich aus dem Gesamtverhalten der Kommission während des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses ergeben.

    Die Klägerin macht geltend, die Fehler, Unterlassungen und Widersprüche, die das Urteil Schneider I in der Unvereinbarkeitsentscheidung bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte festgestellt habe, seien hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße, die angesichts der eingetretenen Hemmung der Viermonatsfrist, die der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses gesetzt sei, weder durch die Komplexität der Kontrolle des Zusammenschlusses noch durch eventuelle zeitliche Zwänge gerechtfertigt werden könnten.

    Die Fehler, die das Urteil Schneider I in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte feststellte, konnten nämlich keinen Einfluss auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt haben, zu der die Kommission in der Unvereinbarkeitsentscheidung im Ergebnis gelangte.

    Die Beanstandung der wirtschaftlichen Analyse der Unvereinbarkeitsentscheidung hat zwar keine Auswirkung auf die Charakterisierung des Zusammenschlusses im Hinblick auf die französischen Einzelmärkte; sie ist jedoch im Urteil Schneider I nicht überflüssig, denn sie hat zur Folge, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit, die sich auf die übrigen Märkte bezieht, für ungültig erklärt wird und damit die Prüfung, ob die Verteidigungsrechte gewahrt wurden, nur auf den gültig bleibenden Teil der Unvereinbarkeitsentscheidung beschränkt wird, nämlich den, der die französischen Einzelmärkte betrifft.

    Der einzige Fehler der Unvereinbarkeitsentscheidung, der nach dem Urteil Schneider I der Klägerin die Möglichkeit nehmen konnte, eine für die Durchführung des Zusammenschlusses günstige Entscheidung zu erwirken, liegt somit in der festgestellten Unstimmigkeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 und der Unvereinbarkeitsentscheidung bezüglich des Beschwerdepunkts, der auf die Verflechtung der Marktstellungen der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt wird.

    Es stellt einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung dar, wenn die Kommission, wie vorliegend, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte so abfasste, dass, wie aus dem Urteil Schneider I hervorgeht, die Klägerin nicht wissen konnte, dass sie keine Chancen hatte, eine Entscheidung zu erlangen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, sofern sie nicht Korrekturmaßnahmen vorschlägt, die geeignet sind, die bestehende Verflechtung ihrer eigenen Stellung mit der von Legrand auf den französischen Einzelmärkten zu verringern oder zu beseitigen.

    Da sich die Pflichtverletzungen, die die Klägerin der Kommission über die mit dem Urteil Schneider I festgestellten Pflichtverletzungen hinaus vorwirft, als komplementär zu den Letzteren darstellen und somit gegebenenfalls neben den Hauptrechtsverstößen Ursachen für weitere Schäden sind, müssen sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft werden, die, wie oben in den Randnrn.

    Außerdem bestehe in Anbetracht der - zumindest teilweise - identischen Zusammensetzung der Gruppen, die die Untersuchung des Zusammenschlusses nacheinander im gesamten Kontrollverfahren durchgeführt hätten, Anlass zu Zweifeln an der Objektivität und der Neutralität der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses.

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Am 18. März 2002 erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02 R).

    Dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gab das Gericht in der Rechtssache T-77/02 mit einem den Parteien am 25. März 2002 zugestellten Beschluss statt.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 in der Rechtssache T-77/02 verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die der Klägerin für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm die Klägerin in der Rechtssache T-77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mit einem am 14. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz zurück.

    Mit Beschluss vom 28. Mai 2002 ordnete der Präsident des Gerichts die Streichung der Rechtssache T-77/02 R an und behielt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage in der Rechtssache T-77/02 vor.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 6. Juni 2002 wurden Legrand, das Comité central d'entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand wegen des Interesses an der Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten von Legrand, die von der Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung der ergangenen Entscheidungen unmittelbar betroffen war, in den Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Urteil Schneider II), erklärte das Gericht folglich die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diente, ohne dass es erforderlich war, die übrigen Rechtswidrigkeitsgründe zu prüfen, die eigenständig gegen die Trennungsentscheidung geltend gemacht worden waren.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte das Gericht die der Klägerin von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Kommission zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit 4. Dezember 2002 und des von der Klägerin auf den zugesprochenen Schadensersatz bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klägerin verweise bei der Darlegung bestimmter Ansprüche allgemein auf Klagegründe, die sie zur Begründung ihrer drei Nichtigkeitsklagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 vorgebracht habe und die sich im Hinblick auf Gegenstand oder Bezeichnung von dem Vorbringen in der vorliegenden Schadensersatzklage unterschieden.

    Im vorliegenden Fall sind die in der Klageschrift enthaltenen Verweise auf das Vorbringen zur Stützung der Nichtigkeitsgründe in den Klagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 trotz ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur als eine erweiterte Darstellung der in der Klageschrift aufgeführten Rechtsverstöße zu betrachten, die die Kommission durch das ihr zur Last gelegte Verhalten begangen haben soll, eine Darstellung, deren formale Zulässigkeit die Kommission nicht in Frage stellt.

    Unmittelbar durch die Unvereinbarkeitsentscheidung seien der Klägerin sodann zum einen die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung der Klägerin von Legrand tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen entstanden, die im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die der Klägerin bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), zugesprochen worden seien.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zuständigen Richter in der Rechtssache T-77/02 R gewährte die Kommission der Klägerin am 26. April 2002 eine Fristverlängerung von drei Monaten und verlängerte damit die Trennungsfrist bis zum 5. Februar 2003, d. h. auf insgesamt ein Jahr seit Zustellung der Trennungsentscheidung; die Möglichkeit der Klägerin, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, blieb unberührt.

    Bei den Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung vor dem Gemeinschaftsrichter ist davon auszugehen, dass sie von den Kostenentscheidungen erfasst werden, die nach den für diese Art von Kosten geltenden spezifischen Verfahrensvorschriften in den Entscheidungen, die den Rechtszug beenden, sowie nach Durchführung der besonderen Verfahren getroffen werden, die bei Widerspruch gegen die Höhe der Kosten vorgesehen sind (vgl. im vorliegenden Fall Beschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission, T-310/01 DEP und T-77/02 DEP).

    Was die Kosten der Klägerin durch ihre Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, sind der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Trennung, der Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R und schließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses Kosten entstanden, über die sie in Randnr. 150 der Klageschrift eine Gesamtaufstellung vorgelegt hat.

    Um den Betrag zu bestimmen, den die Kommission der Klägerin als Kosten des wiederaufgenommenen Kontrollverfahrens zu ersetzen hat, sind somit von den in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Gesamtkosten die gesamten Kosten, die der Klägerin in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind, die oben in Randnr. 293 genannten Kosten und schließlich die Kosten abzuziehen, die der Klägerin zwangsläufig wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären, die sie vor Erlass einer Unvereinbarkeitsentscheidung, die unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erlassen worden wäre, auf jeden Fall hätte vorschlagen müssen.

    Die Europäische Gemeinschaft wird verurteilt, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste.

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Am 10. Februar 2003 reichte die Klägerin Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Einleitung der Phase II vom 4. Dezember 2002 und die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T-48/03).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage T-48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen über die Einleitung der Phase II und die Einstellung keine die Klägerin beschwerende Maßnahmen seien.

    Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klägerin verweise bei der Darlegung bestimmter Ansprüche allgemein auf Klagegründe, die sie zur Begründung ihrer drei Nichtigkeitsklagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 vorgebracht habe und die sich im Hinblick auf Gegenstand oder Bezeichnung von dem Vorbringen in der vorliegenden Schadensersatzklage unterschieden.

    Im vorliegenden Fall sind die in der Klageschrift enthaltenen Verweise auf das Vorbringen zur Stützung der Nichtigkeitsgründe in den Klagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 trotz ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur als eine erweiterte Darstellung der in der Klageschrift aufgeführten Rechtsverstöße zu betrachten, die die Kommission durch das ihr zur Last gelegte Verhalten begangen haben soll, eine Darstellung, deren formale Zulässigkeit die Kommission nicht in Frage stellt.

    Diese Verfahren schließen die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft aus, und zwar auch dann, wenn die Klage von Personen erhoben wird, die, wie die Klägerin in den Rechtssachen T-48/03 und C-188/06 P, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, weil sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Das entscheidende Kriterium hierfür liegt darin, ob ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 47).

    Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt insbesondere der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum Rechnung, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 50).

    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 47].

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Das Gleiche gilt, wenn das beklagte Organ eine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1990, I-1203, Randnrn.

    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens festgestellt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 35, und Urteil Camar/Rat und Kommission, Randnrn.

    Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssätze zu berechnen, die nacheinander während der beiden fraglichen Zeiträume jeweils galten, zuzüglich von zwei Punkten, höchstens jedoch der in den Klageanträgen geltend gemachte Satz von 4 % (Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens festgestellt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 35, und Urteil Camar/Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.2007 - C-188/06

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007 (Schneider Electric/Kommission, C-188/06 P, Slg. 2007, I-0000) zurückgewiesen.

    Diese Verfahren schließen die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft aus, und zwar auch dann, wenn die Klage von Personen erhoben wird, die, wie die Klägerin in den Rechtssachen T-48/03 und C-188/06 P, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, weil sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kommt dieser Garantie, die zu den grundlegenden Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-351/03
    Die Klägerin hat daher selbst zum Entstehen des Schadens beigetragen, indem sie das Risiko einging, dass ein juristisch vollzogener Zusammenschluss später für unvereinbar erklärt werden würde und dass es infolgedessen zu einem zwangsweisen Weiterverkauf der erworbenen Vermögenswerte kommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 54).
  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für

  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EGMR, 16.07.1971 - 2614/65

    RINGEISEN v. AUSTRIA

  • EGMR, 23.06.1981 - 6878/75

    LE COMPTE, VAN LEUVEN ET DE MEYERE c. BELGIQUE

  • EGMR, 26.09.1995 - 18160/91

    DIENNET v. FRANCE

  • EuGH, 04.10.1979 - 239/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 26.04.1988 - 99/86
  • EuGH, 26.04.1988 - 215/86
  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

  • EuGH, 04.10.1979 - 113/76

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 26.04.1988 - 193/86
  • EuGH, 04.10.1979 - 27/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 14.07.1967 - 24/66
  • EuGH, 04.10.1979 - 167/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Angesichts der Identität von Parteien und Rechtsgrund, nämlich die behauptete Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission, der Nichtigkeitsklage und der vorliegenden Schadensersatzklage ist davon auszugehen, dass die Verweise in den - ihrerseits zulässigen - Ausführungen der Klageschrift auf die Darstellung der Klagegründe zur Begründung der Nichtigkeitsklage, die als Anlage zur Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt worden sind, zulässig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 96).

    Für Personen, die durch das Verhalten der Kommission einen Schaden erlitten haben, muss jedoch ein Ersatzanspruch bestehen, wenn dieses Verhalten in einem Rechtsakt Ausdruck findet, der offenkundig der Rechtslage widerspricht und die Interessen dieser Personen schwerwiegend beeinträchtigt, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt oder erklärt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 123 und 124, sowie vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T-212/03, EU:T:2008:315, Rn. 42 und 43).

    Diese Definition der Grenze, an der die außervertragliche Haftung der Union beginnt, kann den Spielraum und das Ermessen schützen, über das die Kommission sowohl bei ihren Ermessensentscheidungen als auch bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des Wettbewerbs verfügen muss, ohne insoweit Dritten die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen aufzubürden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 125).

    Die Untersuchung des Kausalzusammenhangs kann nämlich nicht von der unzutreffenden Prämisse ausgehen, dass das Organ ohne die rechtswidrige Maßnahme von einer Maßnahme abgesehen oder eine gegenteilige Maßnahme getroffen hätte, was wiederum ein rechtswidriges Verhalten des Organs darstellen könnte, sondern sie muss anhand eines Vergleichs zwischen der Lage, wie sie sich für den betroffenen Dritten aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darstellt, und der Lage erfolgen, die sich für ihn aus einem die Rechtsnorm wahrenden Verhalten des Organs ergeben hätte (Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 264).

    Um über das Bestehen eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten Verstoß und dem behaupteten Schaden zu entscheiden, ist somit die Wirkung der Verletzungen der Verteidigungsrechte auf das weitere Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 266 und 268).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

    A - Das Verfahren in der Rechtssache T-351/03.

    B - Wesentlicher Inhalt des angefochtenen Urteils (Rechtssache T-351/03).

    Die Kommission bringt sieben Rechtsmittelgründe vor und ersucht den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-351/03 aufzuheben und dem französischen Unternehmen Schneider sämtliche Kosten aufzuerlegen(33).

    Das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-351/03 wird aufgehoben, soweit die Europäische Gemeinschaft damit verurteilt wird, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der der Schneider Electric SA aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste.

    2 - Urteil Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237).

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, Slg. 2007, II-2237, Randnr. 113).

    Wegen des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen ist eine Schadensersatzklage dann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30, und Urteil Schneider Electric/Kommission, Randnr. 120).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne des Urteils Bergaderm und Goupil/Kommission unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden soll, dass durch das Risiko, die von den betroffenen Unternehmen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Schneider Electric/Kommission, Randnr. 125, und MyTravel/Kommission, Randnr. 42).

    Dazu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das von ihm nach Art. 288 Abs. 2 EG entwickelte System daneben u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften Rechnung trägt (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40, Kommission/Camar und Tico, Randnr. 52, Kommission/CEVA und Pfizer, Randnr. 62, vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 50, Schneider Electric/Kommission, Randnr. 116, und MyTravel/Kommission, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Vgl. auch Urteil Schneider Electric/Kommission (T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 340).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Herkenrath u. a./Kommission (T-16/89, EU:T:1992:24, Rn. 31) und Weir/Kommission (T-361/94, EU:T:1996:37, Rn. 52), in denen das Gericht eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Verzugszinsen aufstellt, nach der diese Zinsen nur geschuldet würden, wenn die Hauptforderung bestimmt oder bestimmbar und die Zahlung der Entschädigung sodann "von der Verwaltung ungebührlich verzögert worden ist", Urteil Pfloeschner/Kommission (T-285/94, EU:T:1995:214, Rn. 55 und 56), das einen Antrag auf Aufhebung einer unter Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge eines Ruhegehaltsempfängers mit Wohnsitz in der Schweiz auf 100 erfolgten Ruhegehaltsabrechnung betraf und in dem das Gericht im Anschluss an die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnung für Dezember 1993 und die Feststellung, dass die Forderung von diesem Monat an fällig gewesen sei und der Höhe nach festgestanden habe, da für die Schweiz ein höherer Berichtigungskoeffizient als 100 gelte, als Beginn des Laufs der Verzugszinsen auf die geschuldeten Rückstände den Zeitpunkt festlegte, zu dem die Versorgungsbezüge jeweils hätten ausgezahlt werden müssen, und Urteile Hivonnet/Rat (T-188/03, EU:T:2004:194, Rn. 45), Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344) sowie Beschluss Marcuccio/Kommission (T-176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 36).

    38 - Vgl. Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 11), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10) und Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35), in denen der Gerichtshof die Verzugszinsen ab seinem Zwischenurteil in Lauf setzt, mit dem zwar noch nicht die genaue Zusammensetzung des Schadens festgelegt wird, aber die für die Berechnung erforderlichen Faktoren bestimmt werden, sowie Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 343).

    40 - Vgl. Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), wird aufgehoben, soweit damit.

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, Slg. 2007, II-2237, Randnr. 113, und Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 232).

    Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Haftungsvoraussetzungen ist eine Schadensersatzklage dann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30; Urteile Schneider Electric/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 120, und Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 233).

    Mit diesem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne des Urteils Bergaderm und Goupil/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Schneider Electric/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 125, MyTravel/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 42, und Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 55).

  • EuG, 08.05.2019 - T-434/15

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'engagement de la responsabilité non contractuelle de l'Union, au sens de l'article 340, deuxième alinéa, TFUE, pour comportement illicite de ses organes, est subordonné à la réunion d'un ensemble de conditions, à savoir l'illégalité du comportement reproché aux institutions, la réalité du dommage et l'existence d'un lien de causalité entre le comportement allégué et le préjudice invoqué (voir arrêt du 9 septembre 2008, FIAMM e.a./Conseil et Commission, C-120/06 P et C-121/06 P, EU:C:2008:476, point 106 et jurisprudence citée ; arrêt du 11 juillet 2007, Schneider Electric/Commission, T-351/03, EU:T:2007:212, point 113).

    Le caractère cumulatif de ces trois conditions d'engagement de la responsabilité implique que, lorsque l'une d'entre elles n'est pas remplie, le recours en indemnité doit être rejeté dans son ensemble, sans qu'il soit nécessaire d'examiner les autres conditions (arrêts du 8 mai 2003, T. Port/Commission, C-122/01 P, EU:C:2003:259, point 30, et du 11 juillet 2007, Schneider Electric/Commission, T-351/03, EU:T:2007:212, point 120).

    Par ailleurs, également selon une jurisprudence constante, la preuve d'une illégalité suffisamment caractérisée vise à éviter, notamment dans le domaine des mesures restrictives, que la mission que l'institution concernée est appelée à accomplir dans l'intérêt général de l'Union et de ses États membres ne soit entravée par le risque que cette institution soit finalement appelée à supporter les dommages que les personnes concernées par ses actes pourraient éventuellement subir, sans pour autant laisser peser sur ces particuliers les conséquences, patrimoniales ou morales, de manquements que l'institution concernée aurait commis de façon flagrante et inexcusable (voir, en ce sens, arrêts du 11 juillet 2007, Schneider Electric/Commission, T-351/03, EU:T:2007:212, point 125 ; du 23 novembre 2011, Sison/Conseil, T-341/07, EU:T:2011:687, point 34, et du 25 novembre 2014, Safa Nicu Sepahan/Conseil, T-384/11, EU:T:2014:986, point 51).

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 113).

    Wegen des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen ist eine Schadensersatzklage dann, wenn eine von diesen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg, EU:C:2003:259, Rn. 30; Urteil Schneider Electric/Kommission, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 120).

  • EuG, 23.02.2022 - T-540/18

    ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/ Kommission

    Für Personen, die durch das Verhalten der Kommission einen Schaden erlitten haben, muss jedoch ein Ersatzanspruch bestehen, wenn dieses Verhalten in einem Rechtsakt Ausdruck findet, der offenkundig der Rechtsvorschrift widerspricht und die Interessen dieser Personen schwerwiegend beeinträchtigt, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt oder erklärt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 123 und 124, sowie vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T-212/03, EU:T:2008:315, Rn. 42 und 43).

    Diese Definition der Grenze, an der die außervertragliche Haftung der Union beginnt, ist geeignet, den Handlungs- und Beurteilungsspielraum zu schützen, über den die Kommission sowohl bei ihren Ermessensentscheidungen als auch bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des Wettbewerbs verfügen muss, ohne insoweit Dritten die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen aufzubürden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 125).

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

    Demzufolge reicht eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 117 und 118).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • EuG, 15.07.2011 - T-366/10

    Marcuccio / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 17.12.2010 - T-38/10

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 15.12.2021 - T-693/16

    HG/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 09.09.2010 - T-17/08

    Andreasen / Kommission

  • EuGöD, 22.06.2010 - F-78/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • EuG, 15.10.2013 - T-13/12

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuGH, 09.06.2010 - C-440/07

    Kommission / Schneider Electric

  • EuGöD, 10.11.2009 - F-70/07

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 02.10.2014 - T-447/13

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-212/03

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.06.2019 - T-433/15

    Bank Saderat / Rat

  • EuGöD, 18.06.2013 - F-143/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 20.06.2011 - F-67/10

    Marcuccio / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage

  • EuG, 08.05.2019 - T-553/15

    Export Development Bank of Iran / Rat

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

  • EuG, 13.02.2014 - T-578/13

    Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries / Kommission

  • EuGöD, 25.06.2013 - F-115/12

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03
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