Rechtsprechung
EuG, 11.07.2007 - T-229/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Paraquat - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Genehmigungsverfahren - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
- Europäischer Gerichtshof
Schweden / Kommission
Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Paraquat - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Genehmigungsverfahren - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
- EU-Kommission
Schweden / Kommission
Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Paraquat - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Genehmigungsverfahren - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
- EU-Kommission
Schweden / Kommission
Landwirtschaft , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung durch den Einsatz des Pestizids Paraquat; Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Erfordernisses eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Aufnahme bestimmter ...
- Judicialis
Richtlinie 91/414/EWG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RICHTLINIE, MIT DER PARAQUAT ALS PFLANZENSCHUTZWIRKSTOFF ZUGELASSEN WIRD, FÜR NICHTIG
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Schweden / Kommission
Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Paraquat - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Genehmigungsverfahren - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Schweden / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/112/EG der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat (ABl. L 321, S. 32) (ehemals C-102/04)
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (4)
- EuG, 21.10.2003 - T-392/02
Solvay Pharmaceuticals / Rat
Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-229/04
Dagegen können rein hypothetische Risiken, die auf nicht untermauerte wissenschaftliche Hypothesen gestützt sind, nicht berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, Slg. 2003, II-4555, Randnr. 129). - EuGH, 18.06.1996 - C-303/94
Parlament / Rat
Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-229/04
Diese Richtlinie wurde mit Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1996, Parlament/Rat (C-303/94, Slg. 1996, I-2943), für nichtig erklärt. - EuG, 11.09.2002 - T-13/99
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER …
Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-229/04
Das Gericht habe insbesondere entschieden, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Entscheidungen nicht auf ein Nullrisiko ausrichten dürften (Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 152). - EuGH - C-102/04
Schweden / Kommission
Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-229/04
Die Klage ist unter dem Aktenzeichen C-102/04 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
- EuG, 17.05.2018 - T-429/13
Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf …
Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (…Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 142 und 143, …sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).Das Gericht hat bereits entschieden, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 in Verbindung mit dem Vorsorgegrundsatz ergibt, dass, wenn es um die menschliche Gesundheit geht, das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Stoffes erlauben, der Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I dieser Richtlinie grundsätzlich entgegensteht (Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).
Demzufolge muss vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in diesen Anhang ohne jeden vernünftigen Zweifel feststehen, dass die Anwendungsbeschränkungen für den betreffenden Wirkstoff eine Verwendung dieses Wirkstoffs ermöglichen, die den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie entspricht (Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 169 und 170).
- EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
Volkswagen / Kommission
Das Gericht hat u. a. festgestellt: "297 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass zum einen die Klägerin ihr die Gründe für die Entscheidung entnehmen konnte, um ihre Rechte wahrzunehmen, und zum anderen das Gericht die Begründetheit der Entscheidung überprüfen konnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 65, und [vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/04] Deutsche Bahn/Kommission [Slg. 1997, II-1689], Randnr. 96). - EuG, 17.05.2018 - T-584/13
BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil - …
Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (…Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 142 und 143, …sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).Das Gericht hat bereits entschieden, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 in Verbindung mit dem Vorsorgegrundsatz ergibt, dass, wenn es um die menschliche Gesundheit geht, das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Stoffes erlauben, der Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I dieser Richtlinie grundsätzlich entgegensteht (Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).
Demzufolge muss vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in diesen Anhang ohne jeden vernünftigen Zweifel feststehen, dass die Anwendungsbeschränkungen für den betreffenden Wirkstoff eine Verwendung dieses Wirkstoffs ermöglichen, die den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie entspricht (Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 169 und 170).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-616/17
Generalanwältin Sharpston: Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über …
29 Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission (T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 191 und 262).31 Vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission (T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 128), wo das Gericht die von den Parteien hierzu übereinstimmend vertretene Ansicht bestätigte.
- EuG, 17.03.2021 - T-719/17
FMC / Kommission
Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (…Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 143, …und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 140; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).Das Gericht hat bereits entschieden, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 in Verbindung mit dem Vorsorgegrundsatz ergibt, dass, wenn es um die menschliche Gesundheit geht, das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Stoffs erlauben, der Aufnahme dieses Stoffs in Anhang I dieser Richtlinie grundsätzlich entgegensteht (Urteil vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, EU:T:2007:217, Rn. 161).
- EuG, 10.12.2008 - T-388/02
Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der …
Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die Rüge, sie habe die Fördergebiete zu weit bemessen, nicht nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, denn sie beruht auf tatsächlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 113). - EuG, 09.09.2011 - T-257/07
Frankreich / Kommission
142 und 143; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, Slg. 2007, II-2437, Randnr. 161). - EuG, 03.09.2009 - T-326/07
Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" - …
Denn der Vorsorgegrundsatz soll potenziellen Risiken vorbeugen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, Slg. 2007, II-2437, Randnr. 161). - EuG, 19.11.2009 - T-334/07
Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos - …
Denn der Vorsorgegrundsatz soll potenziellen Risiken vorbeugen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T-229/04, Slg. 2007, II-2437, Randnr. 161). - EuG, 12.12.2014 - T-269/11
Xeda International / Kommission
En effet, le principe de précaution tend à prévenir les risques potentiels (arrêts du 11 juillet 2007, Suède/Commission, T-229/04, Rec, EU:T:2007:217, point 161, et Xeda International et Pace International/Commission, point 41 supra, EU:T:2012:18, point 75).