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   EuG, 20.09.2007 - T-375/03   

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EuG, 20.09.2007 - T-375/03 (https://dejure.org/2007,7050)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2007 - T-375/03 (https://dejure.org/2007,7050)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2007 - T-375/03 (https://dejure.org/2007,7050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begriff des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begriff des ...

  • EU-Kommission PDF

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 46-52, 63)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 1473 endg. der Kommission vom 9. Juli 2003, mit der sie die von den deutschen Behörden geplanten Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt ...

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    43 Was die Beteiligteneigenschaft der Klägerin angehe, so habe der Gerichtshof zwar in seinen Urteilen vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, Slg. 1993, I-3203), festgestellt, dass die Wettbewerber eines Beihilfeempfängers von einer Entscheidung der Kommission, die betreffende Beihilfe ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens zu genehmigen, individuell betroffen seien.

    46 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, S. 238, und Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 20; Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 16, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 34).

    48 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 40).

    61 Insoweit greift das Argument der Kommission nicht durch, aus dem oben in Randnr. 43 angeführten Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission ergebe sich, dass die Klägerin mangels Umsetzung der fraglichen Beihilfe nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden könne, so dass in ihrem Fall die in den oben in Randnr. 43 angeführten Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission wiedergegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Anwendung finden könnten.

    62 Ohne dass allgemein über die Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Kläger im Fall einer Beihilferegelung zum Nachweis der Zulässigkeit seiner Klage auf die Verletzung der durch Art. 88 Abs. 2 EG eingeräumten Verfahrensrechte berufen kann (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    78 Die Klägerin trägt vor, wenn die Kommission bei ihrer Vorprüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag der Ansicht sei, dass insoweit Bedenken bestünden, sei sie verpflichtet, das förmliche Verfahren einzuleiten (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867).

    Die Kommission hat unter der Kontrolle des Gerichtshofs und des Gerichts anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Vereinbarkeitsprüfung der Beihilfe gestoßen ist, die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    43 Was die Beteiligteneigenschaft der Klägerin angehe, so habe der Gerichtshof zwar in seinen Urteilen vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, Slg. 1993, I-3203), festgestellt, dass die Wettbewerber eines Beihilfeempfängers von einer Entscheidung der Kommission, die betreffende Beihilfe ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens zu genehmigen, individuell betroffen seien.

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 16, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 34).

    48 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 40).

    62 Ohne dass allgemein über die Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Kläger im Fall einer Beihilferegelung zum Nachweis der Zulässigkeit seiner Klage auf die Verletzung der durch Art. 88 Abs. 2 EG eingeräumten Verfahrensrechte berufen kann (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    90 Soweit es um die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG seitens der Kommission geht, beschränkt sich die Kontrolle durch das Gericht darauf, ob ein offensichtlicher Fehler hinsichtlich des Vorliegens von Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zum Zeitpunkt des Erlasses der relevanten Entscheidung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.

    124 Hierzu ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattfanden und dass die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangte, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass für die Kommission ernste Beurteilungsschwierigkeiten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    66 Diese Einschränkung der Befugnis des Gerichts, das Vorbringen auszulegen, hindert es nicht daran, die Sachargumente eines Klägers daraufhin zu überprüfen, ob sie auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthalten, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen ernstlicher Schwierigkeiten geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn. 141, 148, 155, 161 und 167).

    67 Um über den ersten Klagegrund befinden zu können, müssen daher alle anderen von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe geprüft werden, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

    Der zweite und der dritte Klagegrund werden nur geprüft, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

    132 Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, müssen die Rügen und Argumente, die die Klägerin im Rahmen der anderen von ihr gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe vorgebracht hat, geprüft werden, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

    Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, sind alle anderen von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe nur zu prüfen, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    78 Die Klägerin trägt vor, wenn die Kommission bei ihrer Vorprüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag der Ansicht sei, dass insoweit Bedenken bestünden, sei sie verpflichtet, das förmliche Verfahren einzuleiten (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867).

    85 Was zweitens die Umstände des Verfahrens angehe, die zeigten, dass die Kommission bei der Beurteilung der Maßnahme auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei, so ergebe sich aus der dem oben in Randnr. 78 angeführten Urteil Prayon-Rupel/Kommission zu entnehmenden Rechtsprechung, dass die Verfahrensdauer von neun Monaten auf erhebliche Schwierigkeiten hindeute.

    88 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat (vgl. Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    121 Hinzuzufügen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall - abweichend von dem Sachverhalt, der dem oben in Randnr. 78 angeführten Urteil Prayon-Rupel/Kommission zugrunde lag - stets umfassend auf die Auskunftsverlangen der Kommission antwortete und dass diese während des Verfahrens verschiedene Fragen an die Bundesrepublik Deutschland stellte.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    48 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 40).

    50 Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen der durch die Beihilfe Begünstigten und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 36).

    So muss sie, wenn ihr eine Beschwerde vorliegt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    Insbesondere darf das Gericht die Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79; zur Kontrolle komplexer Würdigungen technischer Art vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 13, und vom 21. Januar 1999, Upjohn, C-120/97, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).

    Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33; Urteil British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 81).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    Insbesondere darf das Gericht die Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79; zur Kontrolle komplexer Würdigungen technischer Art vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 13, und vom 21. Januar 1999, Upjohn, C-120/97, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).

    Diese Sorgfaltspflicht der Kommission ist dann besonders ausgeprägt, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig wird, das komplexe technische oder wirtschaftliche Beurteilungen zum Gegenstand hat und in dem sie über ein weites Ermessen verfügt (Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 14).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    14 und 29), wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 47, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn.

    54 Die Klägerin beruft sich auf die oben in Randnr. 52 angeführten Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission (Randnrn. 28 bis 30) und macht geltend, wenn die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in die zweite Prüfungsphase nach Art. 88 Abs. 2 EG eingetreten wäre, wäre ihr eine besondere Rolle als Verhandlungsführerin zugekommen, die sie hätte individualisieren können.

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    Diese Rechtsprechung finde jedoch keine Anwendung, wenn die Kommission eine allgemeine Beihilferegelung, deren potenziell Begünstigte nur allgemein und abstrakt bestimmt seien, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission, T-398/94, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 48 und 49).

    61 Insoweit greift das Argument der Kommission nicht durch, aus dem oben in Randnr. 43 angeführten Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission ergebe sich, dass die Klägerin mangels Umsetzung der fraglichen Beihilfe nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden könne, so dass in ihrem Fall die in den oben in Randnr. 43 angeführten Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission wiedergegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Anwendung finden könnten.

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-375/03
    14 und 29), wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 47, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn.

    28 bis 30, und vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 42), oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49).

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ;

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuG, 19.09.2005 - T-321/04

    Air Bourbon / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 08.06.2005 - T-98/04

    SIMSA u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    Griechenland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die

  • EuGH, 15.12.2005 - C-86/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 15.12.1961 - 2/61

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ;

  • EuGH, 15.12.1961 - 21/60
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 23.11.1999 - T-173/98

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

  • EuG, 28.06.2005 - T-170/04

    FederDoc u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 -

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der anwendbare Gemeinschaftsrahmen Beihilfen der im betreffenden Fall gewährten Art nicht ausdrücklich verbietet oder kein solches Verbot bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 143 und 144).
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Im Übrigen hat er wiederholt entschieden, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV der Kommission ein Ermessen einräumt, dessen Ausübung mit Wertungen wirtschaftlicher und sozialer Art verbunden ist (Urteile vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:293, Rn. 138, und vom 27. September 2012, 1talien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 133), so dass er bei solchen Wertungen zu prüfen hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, EU:T:1995:160, Rn. 82).
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar den Streitgegenstand des Rechtsstreits bestimmen, der vom Gericht nicht geändert werden kann, das Gericht aber das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen und folglich die Gründe und Argumente der Klage rechtlich selbst zu qualifizieren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg, EU:C:1961:30, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, EU:T:2007:293, Rn. 65 und 66, sowie vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg, EU:T:2009:30, Rn. 54).
  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Die Klagefrist von zwei Monaten nach Art. 230 Abs. 5 EG, zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung, begann also gemäß Art. 102 § 1 am 12. Oktober 2002 mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnrn. 48 und 49).
  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Daher sind sämtliche von der Klägerin angeführten, auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe zu prüfen, um insbesondere zu ermessen, ob sie ernste Schwierigkeiten erkennen lassen, aufgrund deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte einleiten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91, und vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 67 und 77).
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Auch wenn nämlich für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist, so verlangt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der von einer noch nicht durchgeführten Beihilfemaßnahme möglicherweise ausgehenden spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung doch eine vorausschauende Analyse, die durch Daten gestützt werden kann, die sich auf Zeiten nach diesem Zeitpunkt beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg, EU:T:2004:312, Rn. 87 und vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, EU:T:2007:293, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

    Vgl. auch Urteil des Gerichts Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission (T-375/03, EU:T:2007:293, Rn. 140 und 141) sowie entsprechend Beschluss des Gerichts Smurfit Kappa Group/Kommission (T-304/08, EU:T:2010:279, Rn. 86 bis 97).
  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

    Das Gericht muss dieses Vorbringen daraufhin im Hinblick auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91, vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T-475/04, Slg. 2007, II-2097, Randnr. 93, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 333).
  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

    Enfin, les moyens de la requérante portant sur l'application de l'article 107, paragraphe 3, sous c), TFUE, il importe de souligner que cet article confère à la Commission un pouvoir discrétionnaire dont l'exercice implique des appréciations d'ordre économique et social (arrêts du 20 septembre 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Commission, T-375/03, non publié, EU:T:2007:293, point 138, et du 27 septembre 2012, 1talie/Commission, T-257/10, non publié, EU:T:2012:504, point 133).
  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    13 Mit Klageschrift, die am 14. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-375/03 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen die ursprüngliche Entscheidung.

    19 Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. März 2006 sind die Rechtssachen T-375/03 und T-254/05 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuG, 16.09.2013 - T-618/11

    De Nicola / EIB

  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 28.09.2018 - T-709/17

    M-Sansz/ Kommission

  • EuG, 28.09.2018 - T-710/17

    Lux-Rehab Non-Profit/ Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuG, 28.09.2018 - T-713/17

    Motex/ Kommission

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

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