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   EuG, 11.10.2007 - T-120/07 R   

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EuG, 11.10.2007 - T-120/07 R (https://dejure.org/2007,22919)
EuG, Entscheidung vom 11.10.2007 - T-120/07 R (https://dejure.org/2007,22919)
EuG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - T-120/07 R (https://dejure.org/2007,22919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MB Immobilien und MB System / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission PDF

    MB Immobilien und MB System / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte - Beurteilung in ...

  • EU-Kommission

    MB Immobilien und MB System / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ( fumus boni iuris ) (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Die beantragte Maßnahme muss vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisiert (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 22).

    Er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).

  • EuG, 07.12.2001 - T-192/01

    Lior / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem er über seine Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2001, Lior/Kommission, T-192/01 R, Slg. II-3657, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 62, und Lior/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren.

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 62, und Lior/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat insoweit betont, für die Frage dieser Interessenübereinstimmung erscheine es unerheblich, dass die Person, die als Haupteigentümer der Unternehmen die Kontrolle über sie ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 37 zitiert, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Zur Interessenabwägung trägt die Kommission vor, die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe sei die normale Folge der festgestellten Rechtswidrigkeit (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 74).

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lage auf dem Fahrradmarkt brauche durch eine Rückzahlung der angeblich rechtswidrigen Beihilfen nicht wieder hergestellt zu werden, da dieser Markt nicht mehr gestört sei und keine der Beihilfen den von ihr vermieteten Immobilien zugute gekommen sei, genügt der Hinweis, dass bei Beihilfeempfängern, die effektiv in Konkurs gefallen und somit nicht mehr auf dem Markt tätig sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch Anmeldung der Rückerstattungsforderung zur Konkurstabelle erfolgt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 85, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 62).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Dies gelte selbst dann, wenn die Beihilfe im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zurückgefordert werden müsse (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lage auf dem Fahrradmarkt brauche durch eine Rückzahlung der angeblich rechtswidrigen Beihilfen nicht wieder hergestellt zu werden, da dieser Markt nicht mehr gestört sei und keine der Beihilfen den von ihr vermieteten Immobilien zugute gekommen sei, genügt der Hinweis, dass bei Beihilfeempfängern, die effektiv in Konkurs gefallen und somit nicht mehr auf dem Markt tätig sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch Anmeldung der Rückerstattungsforderung zur Konkurstabelle erfolgt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 85, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 62).

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem er über seine Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2001, Lior/Kommission, T-192/01 R, Slg. II-3657, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95, und Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 82).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-364/98

    Emesa Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).
  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 23.01.2003 - T-181/01

    Hectors / Parlament

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter bzw. die Mittel zu berücksichtigen, über die der Konzern insgesamt verfügt, dem der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Soweit die Kommission erstens geltend macht, in diesem Zusammenhang seien die finanziellen Mittel des Anteilseigners ArcelorMittal zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, der seit Langem einen Anteil von einem Drittel an WDV halte, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, eine Sicherheit zu stellen, in der Tat dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem das Unternehmen über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Betrachtungsweise wurde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen zu sehen sind, die es kontrollieren, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation der das Unternehmen kontrollierenden Personen berücksichtigt werden muss (Beschluss MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

          Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, die fragliche Sicherheit zu stellen, muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem es über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, sowie des Präsidenten des Gerichts Romana Tabacchi/Kommission, , Randnr. 111, und vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Cette jurisprudence relative aux groupes a, depuis lors, été appliquée à des situations diverses, notamment aux sociétés unipersonnelles (voir, en ce sens, ordonnance du 11 octobre 2007, MB Immobilien/Commission, T-120/07 R, non publiée, EU:T:2007:305, point 40), aux sociétés appartenant à deux personnes physiques (voir, en ce sens, ordonnance du 13 juillet 2006, Romana Tabacchi/Commission, T-11/06 R, EU:T:2006:217, point 102) ainsi qu'aux participations minoritaires (50, 40 et même 30 %), parce que, en fonction de la structure du capital de la société concernée, de telles participations (substantielles) peuvent s'avérer pertinentes pour apprécier sa viabilité financière, de sorte que la partie qui introduit une demande en référé doit en tout cas inclure dans celle-ci des informations suffisantes concernant de telles participations minoritaires (voir, en ce sens, ordonnances du 7 mai 2010, Almamet/Commission, T-410/09 R, non publiée, EU:T:2010:179, points 57 et 58, et du 24 janvier 2011, Rubinetterie Teorema/Commission, T-370/10 R, non publiée, EU:T:2011:17, points 39 à 42).
  • EuG, 22.03.2018 - T-766/16

    Hércules Club de Fútbol / Kommission

    En effet, au regard de la question de la coïncidence des intérêts, le fait que la personne exerçant en tant que principal propriétaire de l'entreprise un contrôle sur celle-ci soit une personne physique qui ne constitue pas elle-même une entreprise apparaît dénué de pertinence (voir ordonnance du 11 octobre 2007, MB Immobilien/Commission, T-120/07 R, non publiée, EU:T:2007:305, point 38 et jurisprudence citée).
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