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   EuG, 08.10.2008 - T-73/04   

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EuG, 08.10.2008 - T-73/04 (https://dejure.org/2008,31785)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-73/04 (https://dejure.org/2008,31785)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-73/04 (https://dejure.org/2008,31785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

  • EU-Kommission PDF

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

  • EU-Kommission

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte − Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen − Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung − Mildernde Umstände − ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Le Carbone Lorraine SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren der Anwendung von Artikel 81 EG und 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/38.359) betreffend einer Absprache auf dem Markt von Erzeugnissen auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht verpflichtet war, die rechtswidrigen Verhaltensweisen auf jedem der betroffenen Märkte konkret zu prüfen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Kommission der Auffassung war, dass die in der Entscheidung genannten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Ganzen eine komplexe und einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, was die Klägerin nicht bestreitet, und dass nur die Auswirkungen der Zuwiderhandlung im Ganzen zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 152, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 342).

    Das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten ist nämlich für die Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt ohne Bedeutung; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342).

    Für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Markt dürfen indessen nur die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342), und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Auswirkungen des Kartells für Halbfertigerzeugnisse, mechanische Produkte oder auch für elektrotechnische Produkte für "Kleinkunden" begrenzt gewesen seien.

    Wenn sich die Kommission auf die Auswirkungen der Zuwiderhandlung stützt, um deren Schwere gemäß Nr. 1 Teil A Abs. 1 und 2 der Leitlinien zu bewerten, so hat sie hierfür die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, an der alle Unternehmen beteiligt waren (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152), so dass eine Berücksichtigung des individuellen Verhaltens oder der spezifischen Daten des einzelnen Unternehmens insoweit ohne Bedeutung ist.

    Nach der Rechtsprechung ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 150), um zu beurteilen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht verpflichtet war, die rechtswidrigen Verhaltensweisen auf jedem der betroffenen Märkte konkret zu prüfen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Kommission der Auffassung war, dass die in der Entscheidung genannten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Ganzen eine komplexe und einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, was die Klägerin nicht bestreitet, und dass nur die Auswirkungen der Zuwiderhandlung im Ganzen zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 152, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 342).

    Um auf eine Auswirkung auf den Markt schließen zu können, genügt es nämlich, dass die vereinbarten Preise als Grundlage für die Festlegung individueller Transaktionspreise dienten und damit den Verhandlungsspielraum der Kunden einschränkten (Urteile des Gerichts Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten ist nämlich für die Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt ohne Bedeutung; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342).

    Für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Markt dürfen indessen nur die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342), und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Auswirkungen des Kartells für Halbfertigerzeugnisse, mechanische Produkte oder auch für elektrotechnische Produkte für "Kleinkunden" begrenzt gewesen seien.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Dieser Betrag von 35 Mio. Euro stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 95).

    Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, und das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T-77/92, Slg. 1994, II-549), berufen, da diese Entscheidungen die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht die ihres Ausgangsbetrags im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung betreffen und die Kommission im vorliegenden Fall die Berechnung des genannten Betrags nicht auf den Gesamtumsatz der Klägerin stützte (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 98 und 99, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 156).

    Die "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung stellen, wenn erwiesen, nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand dar, wobei diese passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 167).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Die den Rechtsordnungen anderer Staaten im Bereich des Wettbewerbs zugrunde liegenden Elemente enthalten nämlich nicht nur spezielle Zwecke und Zielsetzungen, sondern führen auch zum Erlass besonderer materieller Vorschriften sowie zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen im Bereich des Verwaltungs-, Straf- oder Zivilrechts, wenn die Behörden der genannten Staaten das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die anwendbaren Wettbewerbsregeln festgestellt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 29).

    Ganz anders ist die Rechtslage dagegen, wenn auf ein Unternehmen im Bereich des Wettbewerbs ausschließlich das Gemeinschaftsrecht und das Recht eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, d. h., wenn sich ein Kartell, wie hier, ausschließlich auf den örtlichen Anwendungsbereich der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 30).

    Aufgrund des speziellen Charakters des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts können die Beurteilungen, die die Kommission aufgrund ihrer einschlägigen Befugnisse vornimmt, erheblich von den Beurteilungen durch die Behörden von Drittstaaten abweichen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 31).

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Sie verweist auf das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission (T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnrn.

    Die Bezugnahme auf das Urteil Ventouris/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt (Randnrn. 200 und 219), ist ebenfalls ohne Bedeutung, da es nicht, wie im vorliegenden Fall, eine einheitliche Zuwiderhandlung betrifft, sondern die Ahndung von zwei verschiedenen Zuwiderhandlungen durch die Kommission.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Aus den Schriftsätzen der Klägerin geht hervor, dass sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt geltend zu machen, dass das Kartell eine begrenzte Auswirkung für bestimmte relevante Produkte gehabt habe und nur teilweise umgesetzt worden sei, eine Behauptung, die, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zum Nachweis geeignet ist, dass die Kommission bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung einen Fehler begangen hat, indem sie den Umstand berücksichtigte, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den EWR-Markt für die betroffenen Produkte hatten (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 148).

    Dies wird dadurch bestätigt, dass in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Markts zum Tragen kommen, während die Beschreibung der besonders schweren Verstöße kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder von Auswirkungen in einem besonderen räumlichen Bereich enthält (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 150).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Nach der Rechtsprechung stellt ein Klagegrund, mit dem eine unzulängliche Begründung gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67), und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 125).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des betreffenden Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts, in dem er erlassen wurde (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Was die Behauptung angeht, es gebe eine frühere Praxis der Kommission, die dem in der Entscheidung gefolgten Ansatz widerspreche, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile de Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    In diesem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 81 EG gegebenenfalls der relevante Markt festzulegen ist, um zu bestimmen, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission, T-29/92, Slg. 1995, II-289, Randnr. 74, und vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1093).

    Überdies entschied das Gericht im Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt (Randnr. 4761), dass die Kommission in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gegen ein Unternehmen, das mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat, eine einzige Geldbuße festsetzen kann, ohne den Betrag der Geldbuße nach den einzelnen Zuwiderhandlungen aufschlüsseln zu müssen.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-28/99

    Sigma Tecnologie / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 25.01.2007 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 11.08.1995 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat, wie vorstehend in Randnr. 135 ausgeführt, dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung kundgetan hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 92), und jedenfalls im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn.

    Zweitens wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7) (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 73).

    Bei einer Herabsetzung unter solchen Umständen würde nämlich die Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bemessung der Geldbußen doppelt berücksichtigt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnrn. 328 bis 330, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 227).

    Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 281, vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 497, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 228).

    Die Kommission ist also nicht gehalten, einen derartigen Aspekt als mildernden Umstand zugrunde zu legen, zumal dann, wenn die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen, wie im vorliegenden Fall, einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 373, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 231).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Das Erfordernis, eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, ist nämlich, wie bereits entschieden, ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission während der gesamten Bemessung des Bußgeldbetrags leiten lassen muss, und verlangt nicht zwingend, dass die Bemessung einen speziellen Abschnitt umfasst, der zu einer Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zwecks relevanten Umstände dient (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter Beachtung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 jeweils festgelegten Grenzen gegen Arkema von Rechts wegen vier gesonderte Geldbußen verhängen konnte, sofern diese vier verschiedene Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 56).

    Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Erfordernis, die Abschreckung sicherzustellen, eine allgemeine Anforderung darstellt, der die Kommission während der gesamten Bemessung der Geldbuße zu genügen hat (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der beanstandeten Absprachen zu prüfen, ob die vorgebrachten Umstände belegen können, dass sich das betreffende Unternehmen im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Absprachen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnr. 113, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

    102 und 116, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist in diesem Punkt auf das Urteil Carbone-Lorraine/Kommission (oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn. 311 bis 317) zu verweisen, bei dem das gleiche Argument, das einer der Adressaten der Entscheidung Kohlenstoff- und Grafitprodukte vorgebracht hatte, zurückgewiesen wurde.

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Zum anderen kann der Antrag auf Vorlage der Entscheidung C (2005) 4634 der Kommission nicht als für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig angesehen werden, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 92).

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 71).

    619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 150, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen ist (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 190).

    So ist nach der Rechtsprechung bei der Anwendung der Leitlinien zwischen der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung, die den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße bestimmen soll, und der Bewertung der relativen Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu unterscheiden, die im Rahmen der eventuellen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 189, und vom 30. April 2009, CD-Contact Data/Kommission, T-18/03, Slg. 2009, II-1021, Randnr. 95).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrags die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, es nach ständiger Rechtsprechung zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens kommt, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der rechtswidrigen Vereinbarungen und Praktiken gemäß Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien zu prüfen, ob die von dem betreffenden Unternehmen vorgebrachten Umstände belegen können, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Daher ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150) und ohne dass der beschränkte Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 91).

    Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auch wenn die Leitlinien von 1998 nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie gleichwohl eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann von diesen Normen nicht abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 375 angeführt, Randnr. 71).

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 271).

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

    In der Spruchpraxis des Gerichts erfolgt die Beurteilung der individuellen Umstände jedoch nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), bestätigt, dass die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 27).

    Das Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, bezieht sich allerdings auf die Leitlinien von 1998.

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

    In der Spruchpraxis des Gerichts erfolgt die Beurteilung der individuellen Umstände normalerweise jedoch nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf die Leitlinien von 1998 bestätigt, dass die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 27).

    Das Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, bezieht sich allerdings auf die Leitlinien von 1998.

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19

    Beamtenrechtliche Pflichten; Beachtung der Leitsätze für private Finanzgeschäfte

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 07.07.2021 - T-587/16

    HM / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-329/16

    Bristol-Myers Squibb Pharma / Kommission und EMA - Humanarzneimittel -

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