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   EuG, 05.05.2009 - T-449/07   

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https://dejure.org/2009,15611
EuG, 05.05.2009 - T-449/07 (https://dejure.org/2009,15611)
EuG, Entscheidung vom 05.05.2009 - T-449/07 (https://dejure.org/2009,15611)
EuG, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - T-449/07 (https://dejure.org/2009,15611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    'Rotter / HABM (Forme d''un assemblage de saucisses)'

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    Rotter / HABM (Forme d'un assemblage de saucisses)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Rotter / HABM (Forme d'un assemblage de saucisses)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Unterscheidungskraft einer aus fünf verbundenen Würsten bestehenden dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke; [Rotter gegen HABM]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Unterscheidungskraft einer aus fünf verbundenen Würsten bestehenden - dreidimensionalen - Gemeinschaftsmarke - [Rotter gegen HABM]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'Rotter / HABM (Forme d''un assemblage de saucisses)'

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1415/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. September 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde über die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2009, 861
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Es ist daran zu erinnern, dass sich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware bestehen, nicht von denjenigen unterscheiden, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 80, Urteil Form eines Mikrofonkorbs, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 41).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. in diesem Sinne Urteile Develey/HABM, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 80, und Form eines Mikrofonkorbs, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 15.12.2005 - T-262/04

    'BIC / HABM (Forme d''un briquet à pierre)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2005, BIC/HABM [Form eines Steinfeuerzeugs], T-262/04, Slg. 2005, II-5959, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).
  • EuG, 30.04.2003 - T-324/01

    Axions und Belce / HABM (Forme de cigare de couleur brune)

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein bestimmtes Vermarktungskonzept, das der Anmelder einer Marke durchführt oder dessen Durchführung er vorsieht, über das daher allein das betreffende Unternehmen entscheidet und das nach der Eintragung geändert werden kann, ein Faktor, der auf die Beurteilung der Eintragbarkeit der Marke keinerlei Einfluss haben kann (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 42, und vom 30. April 2003, Axions und Belce/HABM [Form einer braunen Zigarre und Form eines Goldbarrens], T-324/01 und T-110/02, Slg. 2003, II-1897, Randnr. 36).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T-358/04, Slg. 2007, II-3329, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.09.2007 - T-358/04

    'Neumann / HABM (Forme d''une tête de microphone)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T-358/04, Slg. 2007, II-3329, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2002 - T-355/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TELE AID)

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein bestimmtes Vermarktungskonzept, das der Anmelder einer Marke durchführt oder dessen Durchführung er vorsieht, über das daher allein das betreffende Unternehmen entscheidet und das nach der Eintragung geändert werden kann, ein Faktor, der auf die Beurteilung der Eintragbarkeit der Marke keinerlei Einfluss haben kann (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 42, und vom 30. April 2003, Axions und Belce/HABM [Form einer braunen Zigarre und Form eines Goldbarrens], T-324/01 und T-110/02, Slg. 2003, II-1897, Randnr. 36).
  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

    Auszug aus EuG, 05.05.2009 - T-449/07
    Schließlich ist, um beurteilen zu können, ob eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Form von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM [Rechteckige Tablette mit Einlagerung], T-129/00, Slg. 2001, II-2793, Randnr. 54).
  • EuG, 03.12.2015 - T-695/14

    Omega International / HABM () und d'un rectangle blancs dans un rectangle noir) -

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 5. Mai 2009, Rotter/HABM [Form einer Anordnung von Würsten], T-449/07, Slg, EU:T:2009:137, Rn. 18, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg, EU:T:2009:364, Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Form einer Anordnung von Würsten, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2009:137, Rn. 19, und Darstellung eines halben Smileys, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2009:364, Rn. 15).

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37, und vom 5. Mai 2009, Rotter/HABM [Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten], T-449/07, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 18).
  • EuG, 13.04.2011 - T-202/09

    'Deichmann / HABM (Représentation d''un chevron bordé de pointillés)' -

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37, vom 5. Mai 2009, Rotter/HABM [Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten], T-449/07, Slg. 2009, II-1071, Randnr. 18, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg. 2009, II-3535, Randnr. 14).
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