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   EuG, 10.06.2009 - T-257/04   

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EuG, 10.06.2009 - T-257/04 (https://dejure.org/2009,5530)
EuG, Entscheidung vom 10.06.2009 - T-257/04 (https://dejure.org/2009,5530)
EuG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - T-257/04 (https://dejure.org/2009,5530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - ...

  • EU-Kommission PDF

    Polen / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - ...

  • EU-Kommission

    Polen / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist zur Anfechtung einer EG-Verordnung; Zulässigkeit der Anfechtung bei neuen Maßnahmen im Rahmen einer späteren Verordnung (Einheitlichkeit der Rechtsakte); Übergangsmaßnahmen der Kommission aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten [hier: Polen] für die gemeinsame ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist zur Anfechtung einer EG-Verordnung; Zulässigkeit der Anfechtung bei neuen Maßnahmen im Rahmen einer späteren Verordnung [Einheitlichkeit der Rechtsakte]; Übergangsmaßnahmen der Kommission aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten [hier: Polen] für die gemeinsame ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Polen / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Republik Polen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juni 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-179/00

    Weidacher

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), das die Rechtmäßigkeit von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 328, S. 42) betraf.

    Der Gerichtshof befand, dass die fragliche Abgabe einen solchen Übergang erleichtern sollte, da sie darauf ausgerichtet ist, der spekulativen Bildung von Lagerbeständen entgegenzuwirken und die wirtschaftlichen Vorteile von Wirtschaftsteilnehmern auszugleichen, die tatsächlich Überschussbestände zu niedrigen Preisen gebildet hatten (Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 22).

    Überdies hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass sich mit der Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände im konkreten Fall die Belastung verringern ließ, die sich für die neuen Mitgliedstaaten aus ihrer in Art. 145 Abs. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in ihrer geänderten Fassung festgelegten Verpflichtung ergab, solche Bestände auf eigene Kosten zu beseitigen (Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 23).

    Allerdings verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen beruft sich zur Untermauerung ihrer These auf das oben in Randnr. 89 angeführte Urteil Weidacher.

    Zu betonen ist, dass die Höhe der fraglichen Abgabe in der Rechtssache, in der das oben in Randnr. 89 angeführte Urteil Weidacher ergangen ist, im Gegensatz zu dem, was bei der streitigen Abgabe vorgesehen ist, der Differenz zwischen den Gemeinschaftszöllen und den in den seinerzeit neuen Mitgliedstaaten geltenden Zöllen entsprach.

    Eine solche Situation habe dem oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Weidacher zugrunde gelegen.

    Ebenso ist zu betonen, dass der Gerichtshof im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Weidacher die dort in Rede stehende Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände als verhältnismäßig und mit den in der Beitrittsakte festgelegten Zielen vereinbar angesehen hat.

    Schließlich sei jede Bezugnahme auf das oben in Randnr. 89 angeführte Urteil Weidacher zur Rechtfertigung der angefochtenen Maßnahme in vollem Umfang unbegründet, da dieses Urteil keine Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 entsprechende Vorschrift betroffen habe.

    Nach der Rechtsprechung ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur möglich, wenn die Gemeinschaft selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiterhin musste jeder durchschnittlich sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in eines der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 bezeichneten Verfahren überführt hatte, seit der Veröffentlichung der Beitrittsakte im Amtsblatt wissen, dass Art. 41 Abs. 1 dieser Akte die Kommission dazu ermächtigte, zur Anpassung der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen an die gemeinsame Marktorganisation Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die sich gegebenenfalls auf bei Veröffentlichung der Verordnung Nr. 735/2004 bereits gebildete Überschussbestände sowie auf einem Nichterhebungsverfahren unterliegende Erzeugnisse auswirken konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 33).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-452/98

    Nederlandse Antillen / Rat

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Die Republik Polen trägt nämlich vor, dass sie gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 vor dem Beitritt nicht als nicht privilegierte Partei gemäß Art. 230 Abs. 4 EG hätte klagen können, da die fragliche Verordnung ein allgemein geltender Rechtsakt und keine individuelle Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung sei und sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Klagen von Gebietskörperschaften betreffe (Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Nederlandse Antillen/Rat, C-452/98, Slg. 2001, I-8973, und vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C-142/00 P, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 69).

    Doch schließt die allgemeine Geltung eines Rechtsakts es nicht aus, dass er bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und Nederlandse Antillen/Rat, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 17.05.2002 - C-406/01

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 1992, Frankreich/Kommission, C-59/91, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 40; Beschlüsse des Gerichtshofs vom 7. Mai 1998, 1rland/Kommission, C-239/97, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7, und vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C-406/01, Slg. 2002, I-4561, Randnr. 20).

    Was an letzter Stelle das auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz gestützte Argument betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Recht durch die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen, die insbesondere dem Erfordernis der Rechtssicherheit entspricht, in keiner Weise beeinträchtigt wird (Beschluss Deutschland/Parlament und Rat, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.03.1987 - 56/86

    Société pour l'exportation des sucres / OBEA

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Um zu klären, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht, ist zu prüfen, ob die damit eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1987, Société pour l'exportation des sucres, 56/86, Slg. 1987, 1423, Randnr. 28, und vom 30. Juni 1987, Roquette Frères, 47/86, Slg. 1987, 2889, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Handelt es sich um eine Verordnung, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die sie erreichen will (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, Slg. 1985, 1995, Randnr. 30, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 55).
  • EuGH, 30.06.1987 - 47/86

    Roquette Frères / ONIC

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Um zu klären, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht, ist zu prüfen, ob die damit eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1987, Société pour l'exportation des sucres, 56/86, Slg. 1987, 1423, Randnr. 28, und vom 30. Juni 1987, Roquette Frères, 47/86, Slg. 1987, 2889, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beim Erlass von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über weitgehende Befugnisse verfügt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 81).
  • EuGH, 19.02.2004 - C-369/03

    Forum des migrants / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen strikt anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, Misset/Rat, 152/85, Slg. 1987, 223, Randnr. 11) und dass davon nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt, abgewichen werden kann (Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Februar 2004, Forum des migrants/Kommission, C-369/03 P, Slg. 2004, I-1981, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter im Licht des Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen sind, doch kann eine solche Auslegung nichtsdestoweniger nicht zum Wegfall einer im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzung führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44; vgl. entsprechend auch Beschluss des Gerichtshofs vom 28. März 2003, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, C-75/02 P, Slg. 2003, I-2903, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 10.06.2009 - T-257/04
    Im Übrigen wäre es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-295/90

    Parlament / Rat

  • EuGH, 16.07.1992 - C-65/90

    Parlament / Rat

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

  • EuGH, 20.10.1987 - 119/86

    Spanien / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.03.2003 - C-75/02

    Diputación Foral de Alava u.a. / Kommission

  • EuGH, 03.12.1998 - C-233/97

    KappAhl

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.05.1978 - 136/77

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 24.11.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung -

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

  • EuGH, 03.07.1985 - 3/83

    Abrias / Kommission

  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

  • EuGH, 20.04.1978 - 80/77

    Kommissionnaires réunis

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 07.05.1998 - C-239/97

    Irland / Kommission

  • EuGH, 16.02.1982 - 39/81

    Halyvourgiki / Kommission

  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuGH, 05.06.1980 - 108/79

    Belfiore / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 05.02.1992 - C-59/91

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Dasselbe wurde auch in einer Rechtssache betreffend Verpflichtungen im Agrarbereich und die auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die einem zukünftigen Mitgliedstaat vor seinem Beitritt auferlegt wurden, entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 56 bis 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

    Zuvor hatte das Gericht schon in seinem Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 51 und 52)(58), die Auffassung vertreten, dass die Republik Polen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt(59) kein Mitgliedstaat war, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt war(60).

    24 Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 53), und Beschluss vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:183, Rn. 61).

    29 Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 53), und Beschluss vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:183, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04), wird aufgehoben.

    2 - Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, Slg. 2009, II-1545, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Art. 263 Abs. 4 AEUV darin besteht, allen natürlichen und juristischen Personen, die von Handlungen der Unionsorgane unmittelbar und individuell betroffen sind, einen angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren (Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 53, und Beschluss vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-258/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:183, Rn. 61).

    Außerdem können sich zwar Drittstaaten nicht auf den Status berufen, der den Mitgliedstaaten durch das Unionssystem in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten verliehen wird, doch haben sie zumindest die gleichen Klagemöglichkeiten, wie sie juristischen Personen in diesem System zuerkannt werden (Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 52, und Beschluss vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-258/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:183, Rn. 60; Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Polen/Rat, C-273/04, EU:C:2007:361, Nr. 40).

  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Polen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, Slg. 2009, II-1545, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 (ABl. L 114, S. 13) abgewiesen hat.
  • EuG, 20.09.2019 - T-65/18

    Venezuela/ Rat

    Die Rechtsprechung, auf die die Bolivarische Republik Venezuela Bezug nimmt, betrifft jedoch Rechtssachen, in denen es um die Gewährung öffentlicher Zuwendungen durch Einrichtungen unterhalb der staatlichen Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, 62/87 und 72/87, EU:C:1988:132" Rn. 6 und 8, vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, EU:T:1998:77" Rn. 29, und vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission, T-462/13, EU:T:2015:902" Rn. 34), um die Landwirtschaft und von einem künftigen Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zu erhebende Abgaben auf landwirtschaftliche Produkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, EU:T:2009:182" Rn. 56 bis 58) sowie um Rechtsvorschriften über den Kraftfahrzeugverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:927, Rn. 50) ging.
  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Wird hingegen eine Bestimmung einer Verordnung geändert, wird die Klagemöglichkeit wieder eröffnet, nicht nur gegen diese Bestimmung allein, sondern gegen alle Bestimmungen, die, auch wenn sie nicht geändert worden sind, mit ihr eine Einheit bilden (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, Slg. 2007, I-8695, Rn. 29 und 30; Urteile des Gerichts vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, Slg. 2009, II-1545, Rn. 70, und vom 2. Oktober 2009, Zypern/Kommission, T-300/05 und T-316/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 258).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    28 - Insoweit ist anzumerken, dass das Gericht in seinem Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, Slg. 2009, II-1545, Randnr. 235), festgestellt hat, dass die Republik Polen nur als Beobachterin am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) beteiligt gewesen sei.
  • EuG, 12.03.2019 - T-135/15

    Italien / Kommission

    Was als Zweites den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgrund der rückwirkenden Anwendung der streitigen Vorschrift in der Fassung der Berichtigung aus dem Jahre 2012 betrifft, sei darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf diesen Grundsatz gegenüber einer Unionsregelung nach der Rechtsprechung nur möglich ist, wenn die Union selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Weidacher, C-179/00, EU:C:2002:18, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 245).
  • EuG, 17.12.2015 - T-295/13

    Italien / Kommission

    La solution exposée ci-dessus, qui se justifie par la nécessaire stabilité juridique, vaut tant pour les actes individuels que pour ceux qui ne le sont pas, tel un règlement (voir, en ce sens, arrêts du 18 octobre 2007, Commission/Parlement et Conseil, C-299/05, Rec, EU:C:2007:608, points 28 et 29 ; du 10 juin 2009, Pologne/Commission, T-257/04, Rec, EU:T:2009:182, point 70, et du 4 mars 2015, Royaume-Uni/BCE, T-496/11, Rec, EU:T:2015:133, point 61) ou un avis de concours.
  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 06.06.2017 - T-172/17

    Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

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