Rechtsprechung
   EuG, 11.06.2009 - T-300/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14039
EuG, 11.06.2009 - T-300/02 (https://dejure.org/2009,14039)
EuG, Entscheidung vom 11.06.2009 - T-300/02 (https://dejure.org/2009,14039)
EuG, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - T-300/02 (https://dejure.org/2009,14039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,14039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AMGA / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • EU-Kommission PDF

    AMGA / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • EU-Kommission

    AMGA / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmittelbare Betroffenheit eines Unternehmens bei Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230 Abs. 4
    Unmittelbare Betroffenheit eines Unternehmens bei Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung - [Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AMGA / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    AMGA / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002, durch die die Beihilferegelung (C 27/99 (ex NN 69/98)), die nach den italienischen Rechtsvorschriften in Form von Steuerbefreiungen und Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die öffentlichen ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die Klägerin sowie die ACEA SpA und die AEM SpA - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02 und T-301/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02
    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die Klägerin sowie die ACEA SpA und die AEM SpA - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02 und T-301/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Die im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), getroffene Entscheidung sei nicht auf alle Klagen übertragbar, die von Begünstigten einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilferegelung, deren Rückabwicklung angeordnet worden sei, erhoben würden.

    Außerdem habe in der Rechtssache, in der das Urteil Sardegna Lines ergangen sei, die Klägerin in Wirklichkeit von einer Einzelbeihilfe profitiert, da es sich um einen Vorteil gehandelt habe, der aufgrund eines Rechtsakts gewährt worden sei, welcher auf der Grundlage eines durch ein weites Ermessen gekennzeichneten Regionalgesetzes ergangen sei.

    Außerdem gehe aus der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Sardegna Lines, klar die individuelle Betroffenheit derjenigen hervor, die tatsächlich Einzelbeihilfen erhalten hätten, die im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung, welche für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sei und deren Rückabwicklung die Kommission angeordnet habe, gewährt worden seien.

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuGH - C-290/02
    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Am 8. August 2002 hatte die Italienische Republik beim Gerichtshof ebenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben, die unter der Rechtssachennummer C-290/02 in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-290/02 an das Gericht zu verweisen, das nach Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) für die Entscheidung über Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission zuständig geworden ist.

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85
    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, und Urteil Alzetta, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-300/02
    Was die individuelle Anknüpfung im Sinne dieser Bestimmung anbelangt, so kann nach ständiger Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 211, 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Diese Schlussfolgerung kann auch durch die Rechtsprechung - insbesondere die Urteile Telefónica/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt (EU:C:2013:852), vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02, Slg, EU:T:2009:190), Acegas/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2009:192), und vom 8. März 2012, 1berdrola/Kommission (T-221/10, Slg, EU:T:2012:112) - nicht in Frage gestellt werden, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung berufen hat.
  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    Van der Kooy / Kommission

    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die Klägerin sowie die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Diese Schlussfolgerung kann auch durch die Rechtsprechung - insbesondere die Urteile Telefónica/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:2013:852), vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02, Slg, EU:T:2009:190), Acegas/Kommission, oben in Rn. 55 angeführt (EU:T:2009:192), und vom 8. März 2012, 1berdrola/Kommission (T-221/10, Slg, EU:T:2012:112) - nicht in Frage gestellt werden, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung berufen hat.
  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Außerdem ist im vorliegenden Fall klar, dass sie nicht die Interessen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02 und T-189/03 wahrgenommen hat, da diese ihre Interessen selbst vertreten.

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    Italien / Kommission

    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die Klägerin sowie die ACEA SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    38 In diesem Sinne ähnelt die Situation von Sigma derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02, EU:T:2009:190, Rn. 50), ergangen ist.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-329/09

    Iride (früher AMGA) / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht