Rechtsprechung
EuG, 09.09.2010 - T-119/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u. a. in Indien - Verletzung einer Verpflichtung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)
- Europäischer Gerichtshof
Usha Martin / Rat und Kommission
Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u. a. in Indien - Verletzung einer Verpflichtung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)
- EU-Kommission
Usha Martin / Rat und Kommission
Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u. a. in Indien - Verletzung einer Verpflichtung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)
- EU-Kommission
Usha Martin / Rat und Kommission
Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u. a. in Indien - Verletzung einer Verpflichtung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung [EG] Nr. ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dumping; Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in Indien; Verletzung von Verpflichtungen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Usha Martin Ltd. gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Dumping; Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in Indien; Verletzung von Verpflichtungen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Usha Martin Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Usha Martin / Rat und Kommission
Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u. a. in Indien - Verletzung einer Verpflichtung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 19. April 2006 - Usha Martin / Rat und Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/38/EG der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter ...
Verfahrensgang
- EuG, 08.05.2008 - T-119/06
- EuG, 09.09.2010 - T-119/06
- EuGH, 22.11.2012 - C-552/10
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- EuG, 05.06.1996 - T-162/94
NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission …
Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-119/06
Nach dem in Art. 5 Abs. 3 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsregelung voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69, vom 29. September 2000, 1nternational Potash Company/Rat, T-87/98, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39, und vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 112).In einem Bereich wie dem der gemeinsamen Handelspolitik, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm der Vertrag zuweist, ist jedoch eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ betraut ist, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil NMB France u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das weite Ermessen, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber in diesem Bereich verfügt, entspricht dem weiten Ermessen, das den Gemeinschaftsorganen nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen zuerkannt wird, in denen sie in Anwendung der Grundverordnungen konkrete Schutzmaßnahmen gegen Dumping treffen (Urteil des Gerichts NMB France u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1982, 2913, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Randnrn.
Daraus folgt, dass sich die gerichtliche Überprüfung im Bereich des Schutzes gegen Dumpingmaßnahmen auf die Frage beschränken muss, ob die vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (Urteile NMB France u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 73, und Arne Mathisen/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 115).
- EuG, 29.09.2000 - T-87/98
International Potash Company / Rat
Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-119/06
Nach dem in Art. 5 Abs. 3 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsregelung voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69, vom 29. September 2000, 1nternational Potash Company/Rat, T-87/98, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39, und vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 112). - EuG, 04.07.2002 - T-340/99
Arne Mathisen / Rat
Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-119/06
Nach dem in Art. 5 Abs. 3 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsregelung voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69, vom 29. September 2000, 1nternational Potash Company/Rat, T-87/98, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39, und vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 112).
- EuG, 30.03.2000 - T-51/96
Miwon / Rat
Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-119/06
Ferner ist die Verletzung einer Verpflichtung nach der Rechtsprechung für sich allein ein ausreichender Grund für einen Widerruf (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Miwon/Rat, T-51/96, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 52, und Arne Mathisen/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 57). - EuG, 02.05.1995 - T-163/94
NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - …
Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-119/06
Das weite Ermessen, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber in diesem Bereich verfügt, entspricht dem weiten Ermessen, das den Gemeinschaftsorganen nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen zuerkannt wird, in denen sie in Anwendung der Grundverordnungen konkrete Schutzmaßnahmen gegen Dumping treffen (Urteil des Gerichts NMB France u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1982, 2913, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Randnrn. - EuGH, 01.04.1993 - C-136/91
Findling Wälzlager / Hauptzollamt Karlsruhe
Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-119/06
Zweitens gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar für die Frage, ob die Höhe der auferlegten Antidumpingzölle zur Beseitigung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Findling Wälzlager, C-136/91, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 13), nicht aber für die Frage der Auferlegung dieser Zölle als solcher (Urteil Arne Mathisen/Rat, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 121).
- EuG, 08.07.2020 - T-110/17
Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung implizit, aber notwendig von der Zulässigkeit der Klage eines ausführenden Herstellers gegen die Rechtsakte ausgeht, mit denen die Annahme einer Verpflichtung widerrufen und ein endgültiger Antidumpingzoll auf die von ihm hergestellten und auf den Markt der Union ausgeführten Erzeugnisse eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission, T-119/06, EU:T:2010:369, auf Rechtsmittel bestätigt durch Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C-552/10 P, EU:C:2012:736). - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Subventionen …
16 Das Gericht bezieht sich auf das Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06, EU:T:2010:369), das im Rechtsmittelverfahren durch Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission (C-552/10 P, EU:C:2012:736), bestätigt wurde. - EuGH, 22.11.2012 - C-552/10
Usha Martin / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Usha Martin Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06, Slg. 2010, II-4335, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/38/EG der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (…ABl. 2006, L 22, S. 54, im Folgenden: streitiger Beschluss) und der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (…ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat. - EuG, 02.10.2014 - T-177/12
Spraylat / ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung …
Wenn allerdings der Urheber des angefochtenen Rechtsakts über ein weites Ermessen verfügt, ist eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission, T-119/06, Slg, EU:T:2010:369, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).