Rechtsprechung
   EuG, 13.09.2010 - T-452/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18998
EuG, 13.09.2010 - T-452/04 (https://dejure.org/2010,18998)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2010 - T-452/04 (https://dejure.org/2010,18998)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2010 - T-452/04 (https://dejure.org/2010,18998)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18998) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiges Verlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Entscheidung über die Zulassung des Käufers ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Éditions Odile Jacob / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiges Verlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Entscheidung über die Zulassung des Käufers ...

  • EU-Kommission PDF

    Editions Jacob / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiges Verlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Entscheidung über die Zulassung des Käufers ...

  • EU-Kommission

    Editions Jacob / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiges Verlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Entscheidung über die Zulassung des Käufers ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Editions Jacob / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiges Verlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Entscheidung über die Zulassung des Käufers ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Editions Odile Jacob SAS gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. November 2004

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-452/04
    Mit Klageschrift, die am 8. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Januar 2004 erhoben (Rechtssache T-279/04).

    Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Gericht (Sechste Kammer) die Klage der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache T-279/04 abgewiesen.

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-452/04
    Mit Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, I-0000), hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005 für nichtig erklärt, mit der ein Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten zu erhalten, um sie zur Stützung der vorliegenden Klage zu verwenden.
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    wegen Nichtigerklärung der in der Sache COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP nach dem Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-452/04, Slg, EU:T:2010:385), ergangenen Entscheidung C(2011) 3503 der Kommission vom 13. Mai 2011, mit der die Kommission Wendel Investissement erneut als Erwerber der aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Lagardère/Natexis/VUP veräußerten Vermögenswerte zugelassen hat,.

    Am 8. November 2004 erhob die Klägerin vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der ersten Zulassungsentscheidung (Rechtssache T-452/04).

    Mit Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, EU:T:2010:384, im Folgenden: Urteil T-279/04), wies das Gericht (Sechste Kammer) die von der Klägerin erhobene Klage auf Nichtigerklärung der mit Auflagen verbundenen Genehmigung des Zusammenschlusses vom 7. Januar 2004 zurück und erklärte die erste Zulassungsentscheidung mit Urteil gleichen Datums, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-452/04, Slg, EU:T:2010:385, im Folgenden: Urteil T-452/04), für nichtig.

    Nach Verkündung des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) reichte Lagardère am 22. November 2010 bei der Kommission einen erneuten Antrag auf Zulassung von Wendel als Erwerber der Vermögensgegenstände von Editis ein, die Gegenstand der Übernahme waren, und legte ihr zu diesem Zweck am 20. Dezember 2010 die Bewerbung eines neuen Beauftragten vor.

    Am selben Tag legten Lagardère und die Kommission gegen das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) Rechtsmittel ein (Rechtssachen C-553/10 P und C-554/10 P).

    Wegen des weiteren Vorgehens im Anschluss an das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) richtete die Klägerin zwei Schreiben vom 17. Dezember 2010 und vom 11. März 2011 an die Kommission, die diese mit Schreiben vom 24. Februar und 18. April 2011 beantwortete.

    Mit Urteil vom 6. November 2012, Kommission und Lagardère/Éditions Odile Jacob (C-553/10 P und C-554/10 P, Slg, EU:C:2012:682, im Folgenden: Urteil C-553/10 P und C-554/10 P), wies der Gerichtshof die von der Kommission und von Lagardère gegen das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) eingelegten Rechtsmittel zurück.

    Da der Erlass der angefochtenen Entscheidung die Art und Weise darstellt, in der die Kommission das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) durchführen wollte, hat die Klägerin schon deshalb ein Interesse daran, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen, weil sie Partei der Rechtssache war, in der dieses Urteil erging.

    Im Übrigen hat die angefochtene Entscheidung den gleichen Gegenstand wie die erste, vom Gericht mit dem Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) für nichtig erklärte Zulassungsentscheidung, an deren Stelle sie getreten ist.

    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die zur Durchführung des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und in diesem Rahmen insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Gründe dieses Urteils - wie die Klägerin vorträgt - die Kommission verpflichteten, ihre mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 zu widerrufen und das gesamte Verfahren vom 9. Februar 2004 an, dem Tag, an dem Lagardère den ersten Beauftragten benannte, wieder aufzunehmen.

    Zunächst sind der Tenor und die Gründe des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) zu untersuchen, dem endgültig absolute Rechtskraft zukommt, nachdem der Gerichtshof die gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg, EU:T:2002:47, Rn. 70).

    Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht die erste Zulassungsentscheidung für nichtig erklärte, indem es dem zweiten Klagegrund stattgab, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, diese Entscheidung sei aufgrund eines Berichts erlassen worden, den ein nicht von Editis unabhängiger Beauftragter verfasst habe (Urteil T-452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 65).

    Mit ihren Ausführungen zum zweiten Klagegrund hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, der bloße Zweifel an der Unabhängigkeit des Beauftragten reiche aus, um zur Nichtigkeit des Verfahrens betreffend die weiterveräußerten Vermögenswerte und dementsprechend der ersten Zulassungsentscheidung zu führen, denn der vom Beauftragten erstellte Bericht zur Bewertung der Bewerbung eines Käufers habe ein grundlegendes und entscheidendes Element für die Entscheidung der Kommission dargestellt, ob sie den Betreffenden zulasse oder nicht (Urteil T-452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 71 und 72).

    Das Gericht gab diesem Klagegrund statt, weil es erstens der Auffassung war, dass der Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel von einem Beauftragten erstellt worden sei, der nicht dem Erfordernis der Unabhängigkeit gegenüber Editis genügt habe, das in Abs. 15 der Verpflichtungszusagen von Lagardère aufgestellt worden sei (Urteil T-452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 107), und zweitens, dass dieser Rechtsverstoß den Inhalt der ersten Zulassungsentscheidung rechtswidrig mache, weil der Bericht des Beauftragten entscheidenden Einfluss auf diese Entscheidung ausgeübt habe (Urteil T-452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 110 bis 118).

    Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, führte das Gericht zwar in Rn. 100 des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) auch aus, dass "[d]ie Ausübung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds der Gesellschaft, die sämtliche Vermögenswerte von Editis hielt, durch B. [Vertreter des ersten Beauftragten] ... geeignet [war], die Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, die der Betreffende bei der Ausarbeitung der Empfehlungen zu den erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen und des Berichts, in dem die Kommission über diese Empfehlungen informiert wird, an den Tag legen musste".

    Die Kommission hatte daher zur Durchführung des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) einen neuen Beauftragten zuzulassen, dem es oblag, einen neuen Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel auszuarbeiten und dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel als Erwerber dieser Vermögenswerte beantragt hatte, d. h. auf den 4. Juni 2004, um sodann, insbesondere auf der Grundlage dieses neuen Berichts, eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung über die Zulassung von Wendel zu erlassen.

    Aus den Akten ergibt sich, dass die Kommission zur Durchführung des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) am 11. Januar 2011 den neuen, von Lagardère vorgeschlagenen Beauftragten zuließ, der ihr am 12. Mai 2011 seinen Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel überreichte, in dem er zum einen die Situation zu dem Zeitpunkt untersuchte, zu dem Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel als Erwerber dieser Vermögenswerte beantragt hatte (d. h. am 4. Juni 2004), und zum anderen die Entwicklung der veräußerten Vermögenswerte im nachfolgenden Zeitraum, wobei er zwischen den jeweiligen Zeiträumen unterschied, in denen diese sich im Besitz von Wendel (Juli 2004 - Mai 2008) bzw. von Planeta (seit Mai 2008) befunden hatten.

    Unstreitig betraf die vom Gericht in dem Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) festgestellte Rechtswidrigkeit nur den Bericht des ersten Beauftragten und die erste Zulassungsentscheidung.

    Ferner geht aus den Rn. 62 bis 64 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) ergangen ist, nur über die Frage der Unabhängigkeit des ersten Beauftragten sowie über die Auswirkungen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit dieses Beauftragten auf den Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel und auf die erste Zulassungsentscheidung zu entscheiden hatte, da die Klägerin sämtliche vom ersten Beauftragten zuvor vorgenommenen Handlungen nicht in Frage gestellt hatte.

    Da die Kommission nach alledem nicht verpflichtet war, zur Durchführung des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) die Vermögenswerte von Editis wieder in den früheren Stand zu versetzen, ist nur vorsorglich zu prüfen, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einem Widerruf der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 durch die Kommission entgegengestanden hätten.

    Die neue Entscheidung bezweckte nämlich, die durch das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) beanstandete Rechtswidrigkeit zu beheben.

    Schließlich hebt die Klägerin hervor, weder der Gerichtshof noch das Gericht hätten es für erforderlich gehalten, die zeitlichen Wirkungen des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) näher zu bestimmen, was bedeute, dass es nach Auffassung dieser Gerichte nicht erforderlich gewesen sei, die erste Zulassungsentscheidung rückwirkend wirksam zu machen.

    Der Umstand, dass weder das Gericht noch der Gerichtshof es für erforderlich gehalten haben, den Umfang der Rückwirkung des Urteils T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) zu begrenzen, bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nach Auffassung dieser Gerichte keine neue, rückwirkende Zulassungsentscheidung erlassen durfte.

    Dieses Auswahlverfahren, dem zufolge allein Lagardère befugt war, der Kommission einen Erwerber der Vermögenswerte von Editis vorzuschlagen, während die Kommission nur zu prüfen hatte, ob der von Lagardère ausgewählte Erwerber die in den Verpflichtungszusagen festgelegten Kriterien erfüllte, um einen wirksamen Wettbewerb auf den betroffenen Märkten aufrecht zu erhalten, ist somit nicht durch die angefochtene Entscheidung eindeutig festgelegt worden, sondern durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin nicht mehr in Frage stellen kann, da das Urteil T-452/04 (EU:T:2010:385) relative Rechtskraft erlangt hat (Urteil Hoogovens Groep/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1985:355, Rn. 9).

    Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission am 24. Februar und 18. April 2011 auf Schreiben der Klägerin geantwortet hat, die die Vorgehensweise im Anschluss an das Urteil T-452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) betrafen, dass hierzu am 14. Februar und 16. März 2011 Besprechungen zwischen der Klägerin und der Kommission stattgefunden haben und dass die Klägerin erneut ihre Stellungnahme zum neuen Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. April 2011 an den neuen Beauftragten und mit Schreiben vom 27. April 2011 an die Kommission übersandt hatte.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte [Odile Jacob] bei der Kommission Zugang zu einer weiteren Reihe von Dokumenten, um sie zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Éditions Odile Jacob/Kommission, T-452/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement SA als Erwerber der Vermögenswerte, die von Lagardère gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung veräußert worden waren, richtete (im Folgenden: Zulassungsentscheidung).

    Es hat jedoch auch festgestellt, dass diese Entscheidungen noch keine Bestandskraft erlangt hätten, da beim Gericht zwei Klagen (Rechtssachen T-279/04 und T-452/04) auf ihre Nichtigerklärung anhängig seien.

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte die Klägerin bei der Kommission Zugang zu einer weiteren Reihe von Dokumenten, um sie zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Éditions Odile Jacob/Kommission, T-452/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement SA als Erwerber der Vermögenswerte, die von Lagardère gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung veräußert worden waren, richtete (im Folgenden: Zulassungsentscheidung).

    Einige Dokumente, zu denen die Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang beantragt hatte, hat ihr die Kommission vollständig oder teilweise in der Anlage ihrer Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-279/04 und T-452/04 und in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme in der Rechtssache T-279/04 übermittelt.

    Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zeitlich noch anwendbar war, obwohl die fragliche Untersuchung zum Erlass der zwei Entscheidungen der Kommission, der Vereinbarkeitsentscheidung und der Zulassungsentscheidung, geführt hatte, welche noch keine Bestandskraft erlangt hatten, da beim Gericht zwei Klagen anhängig waren, die sich auf ihre Nichtigerklärung richteten (Rechtssachen T-279/04 und T-452/04).

    In ihrem Vorabvorbringen macht die Streithelferin zudem geltend, der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten sei missbräuchlich und laufe der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwider, da ihm das besondere Interesse der Klägerin, nämlich die Verteidigung ihrer Rechte in den Rechtssachen T-279/04 und T-452/04, zugrunde liege.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák sollte die Entscheidung der Kommission

    - das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-452/04), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP) veräußerten Vermögenswerte für nichtig erklärt worden ist;.

    2 - Urteil vom 13. September 2010 (T-452/04, Slg. 2010, II-4713, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts,

    Mit Urteil vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-452/04, Slg. 2010, II-4713), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-553/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und die Lagardère SCA (im Folgenden: Lagardère) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-452/04, Slg. 2010, II-4713, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung der Wendel Investissement SA als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum veräußerten Vermögenswerte (Sache COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht