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   EuG, 03.03.2010 - T-36/06   

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EuG, 03.03.2010 - T-36/06 (https://dejure.org/2010,4282)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2010 - T-36/06 (https://dejure.org/2010,4282)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2010 - T-36/06 (https://dejure.org/2010,4282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - ...

  • EU-Kommission PDF

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - ...

  • EU-Kommission

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale als stille Beteiligung; Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten"; Bundesverband deutscher Banken e. V. gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87
    Staatliche Beihilfen; Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale als stille Beteiligung; Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten"; Bundesverband deutscher Banken e. V. gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Januar 2006 - Bundesverband deutscher Banken / Kommission

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Schließlich verweist sie in einer Fußnote für die Einordnung der Einlage auf ihre Entscheidung 2006/742/EG vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Helaba (ABl. 2006, L 307, S. 159), die Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, Slg. 2010, II-0000), ergangen ist.

    Zweitens fehle es an einer Begründung der Feststellung in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Einlage in Liquidation und Insolvenz der Helaba vor dem Stammkapital zurückzuzahlen sei, obwohl insbesondere der Vertrag über die Einlage, die Gegenstand der mit Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, entschiedenen Rechtssache sei, vorsehe, dass die Rückzahlung dieser Einlage keinen Vorrang vor der Rückzahlung von Stammkapital habe.

    188 bis 192 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, hat keinen Begründungsmangel ergeben, der den Kläger daran gehindert hätte, gegen diese Entscheidung vorzugehen, oder das Gericht, deren Begründetheit in der Sache zu beurteilen.

    Da das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, entschieden hat, dass die Kommission ihr Ergebnis ausreichend begründet hat (vgl. Randnrn. 265 bis 267 des Urteils), ist unter diesen Umständen das Vorbringen des Klägers, es fehle an einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, zurückzuweisen, denn die Entscheidung war jedenfalls im Licht der Begründung der Entscheidung 2006/742 nachzuvollziehen (siehe oben, Randnr. 61).

    Was die Berücksichtigung der Gewerbesteuer und die von der Helaba aufgrund der fehlenden Liquidität der streitigen Einlage zu tragenden Refinanzierungskosten angeht, wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen in der Rechtssache, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist.

    188 bis 192 und 269 bis 291 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, dargelegt worden sind.

    140 und 141 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, Bezug zu nehmen, in denen das Gericht ähnliches Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat.

    Ferner ergibt sich die Höhe des vom Land in die Helaba investierten Volumens zum Teil aus seiner Entscheidung, das Sondervermögen, das Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist, nicht zu teilen, und die Helaba hat an diesem Konzentrationsrisiko des Landes kein besonderes Interesse in dem Sinne, dass sie sich veranlasst sähe, dem Land die Erhöhung seines Risikos zu vergüten (vgl. Randnrn. 229 und 230 des genannten Urteils).

    Der Kläger wiederholt insoweit sein Vorbringen in der Rechtssache T-163/05, das in den Randnrn.

    151 und 233 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, wiedergegeben wird.

    Insoweit wiederholt er zum einen sein Vorbringen zur Entscheidung 2006/742, das in Randnr. 108 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, wiedergegeben wird, und zum anderen führt er vor dem Hintergrund, dass ihm der Vertragsentwurf wegen seiner Vertraulichkeit vor Klageeinreichung nicht ausgehändigt worden war, aus, dass die Parteien vermutlich eine Nachrangigkeit der streitigen Einlage gegenüber dem Stammkapital vereinbart hätten, wie dies bei der Einlage der Fall gewesen sei, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das genannte Urteil ergangen sei.

    Die weiteren Argumente des Klägers sind aus den Gründen zurückzuweisen, die in Randnr. 109 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, dargelegt worden sind.

    Er verweist hierfür auf sein Vorbringen in der Rechtssache, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist.

    Unterschiede seien z. B., dass das Land keinerlei Exit- oder Desinvestitionsmöglichkeiten habe und dass das vom Land akzeptierte Risiko sehr hoch sei, zum einen wegen des hohen Volumens der streitigen Einlage und zum anderen wegen des "Klumpenrisikos", das durch die streitige Einlage in Verbindung mit der Einlage entstehe, die Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist.

    Dass die Beurteilung der streitigen Einlage durch die Kommission nach Ansicht des Klägers fehlerhaft ist und sie auf einige von ihm in der Rechtssache T-163/05 erhobene Rügen nicht eingegangen sein soll, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und deshalb das förmliche Prüfverfahren eröffnen musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen.

    Ferner ist zu dem Vorbringen des Klägers, die Kommission hätte die fundamentalen Unterschiede zwischen der streitigen Einlage und den stillen Einlagen am Markt sowie die Folgen ihrer fehlenden Liquidität umfassender prüfen müssen, darauf hinzuweisen, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Einlage, die Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist, sowie in Bezug auf andere die Landesbanken betreffende Transaktionen eröffnet hatte, und dass dabei u. a. die vom Kläger erwähnten Merkmale der streitigen Einlage wie das Volumen des übertragenen Kapitals, die Höhe des Anteils dieses Kapitals am Kernkapital der Helaba, die Permanenz der Einlage, die fehlende Desinvestitionsmöglichkeit und die Berücksichtigung der wegen der fehlenden Liquidität des übertragenen Kapitals höheren Kosten für die fraglichen Transaktionen im Vergleich zu am Markt stattfindenden Transaktionen erörtert worden waren.

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Die Kommission verweist hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht (Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 278).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 279).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 280).

    Zu der Tatsache zunächst, dass die streitige Einlage in voller Höhe von einem einzigen Kapitalgeber gezeichnet wurde, vertritt der Kläger unter Verweis auf das Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt (Randnr. 255), die Auffassung, dass ein Kapitalgeber, der eine Investition allein in voller Höhe zeichne, das Verhalten anderer Marktteilnehmer nicht berücksichtigen könne und daher ein höheres Risiko eingehe.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 255 des Urteils WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, bei der Prüfung der angemessenen Vergütung für die Investition - und nicht bei der Prüfung der Einordnung der Investition - lediglich festgestellt hat, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich dadurch auszeichnet, dass er seine Gewinne maximieren möchte, ohne zu große Risiken im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einzugehen, grundsätzlich eine Mindestrendite in Höhe der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor verlangen würde.

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Auch wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens gebunden ist, kann sie doch nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 29).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 60).

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Auch wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens gebunden ist, kann sie doch nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 29).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Nach der Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG, das den Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr gibt, ihre Auffassung vortragen zu können, und das die Kommission in die Lage versetzt, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).
  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    88 bis 94 kann jedoch der Umstand, dass die letztgenannten Gesichtspunkte, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden, nicht den Schluss zulassen, dass ein Vergütungsaufschlag wegen der Risikokonzentration des Landes in der Helaba nicht erforderlich war, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, Slg. 2006, II-4797, Randnr. 47).
  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine Vorprüfung erforderlich ist, und der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während dieser Phase des Verfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnrn. 14, 15 und 17, und Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnrn. 89 und 102).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    Papiers Peints / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder, falls sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 329).
  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls eine dem Kläger bekannte Entscheidungspraxis fortsetzt und daher summarisch begründet werden durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).
  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-36/06
    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 60).
  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Sinaga / Kommission

  • EuG, 13.09.2006 - T-217/99

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.11.2011 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

    In den Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06,.

    wegen vier Anträgen auf Kostenfestsetzung, die von den Streithelfern Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und Land Hessen im Anschluss an die Urteile des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05 und T-36/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), eingereicht wurden,.

    Die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II werden nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

    erhoben (T-36/06).

    Sie beantragen, die erstattungsfähigen Kosten auf 190 584, 59 Euro (T-163/05 DEP), 19 976 Euro (T-163/05 DEP II), 85 120, 45 Euro (T-36/06 DEP) und 14 976 Euro (T-36/06 DEP II), d. h. insgesamt 310 657, 04 Euro für beide Verfahrensbeteiligten und beide Verfahren, festzusetzen.

    Die Rechtssache T-36/06 sei aufgrund der Parallelen zwischen den beiden Rechtssachen, angesichts deren die angefochtene Entscheidung in dieser Rechtssache und die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten hätten kürzer sein können als in der Rechtssache T-163/05, etwas weniger komplex gewesen.

    Was schließlich die Beurteilung des Arbeitsaufwands im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren angeht, machen die Helaba und das Land geltend, dass ihre Beistände von der Zustellung der Klagen bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung 320 bzw. 135 Arbeitsstunden auf die Rechtssachen hätten aufwenden müssen und dass für das übrige Verfahren bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens 248 Stunden nötig gewesen seien, hinsichtlich deren sie vorschlagen, zwei Drittel (165 Stunden) auf die Rechtssache T-163/05 und ein Drittel auf die Rechtssache T-36/06 (83 Stunden) anzurechnen.

    Die Helaba verlangt außerdem die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsantrag angefallen sind, für den 33 Stunden aufgewandt worden seien, von denen 23 auf die Rechtssache T-163/05 und 10 auf die Rechtssache T-36/06 anzurechnen seien.

    Die Helaba und das Land verlangen somit eine Kostenerstattung für insgesamt 703 Arbeitsstunden, von denen 485 auf die Rechtssache T-163/05 und 218 auf die Rechtssache T-36/06 entfielen.

    Nach den Ausführungen der Helaba und des Landes waren mit der Rechtssache T-163/05 zehn Rechtsanwälte und ein Referendar und mit der Rechtssache T-36/06 sechs Rechtsanwälte befasst.

    Im Einzelnen seien 550 Stunden von Rechtsanwälten geleistet worden, die zwischen 375 und 400 Euro pro Stunde berechneten, und 125 Stunden von Rechtsanwälten, die zwischen 200 und 250 Euro pro Stunde berechneten, so dass der durchschnittliche Stundensatz für die Rechtssache T-163/05 ungefähr 356 Euro und für die Rechtssache T-36/06 ungefähr 374 Euro betragen habe.

    Unter diesen Umständen ist die für die Prüfung der Schriftsätze der anderen Verfahrensbeteiligten angesetzte Stundenzahl von 90 Stunden für die Rechtssache T-163/05 und 23 Stunden für die Rechtssache T-36/06 als überhöht anzusehen, zumal die für die eigentliche Anfertigung der Streithilfeschriftsätze berechnete Stundenzahl (135 bzw. 77 Stunden) trotz der Synergie, die sich bei diesen beiden Arbeitsschritten in den Rechtssachen ergeben müsste, sehr hoch ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2008, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    Angesichts der geforderten durchschnittlichen Stundensätze ist somit insbesondere eine Gesamtzahl von 80 Stunden in der Rechtssache T-163/05 und 35 Stunden in der Rechtssache T-36/06 für u. a. die der Einreichung der Streithilfeanträge vorangegangenen Schritte und die Anfertigung dieser Anträge als überhöht anzusehen.

    Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Helaba und des Landes in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06 auf insgesamt 73 400 Euro festzusetzen.

    Die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 06.06.2017 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

    In den Rechtssachen T-163/05 DEP III und T-36/06 DEP III.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06,.

    betreffend zwei Anträge der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an die Urteile des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59 und T-36/06, EU:T:2010:61),.

    Die Rechtssachen T-163/05 DEP III und T-36/06 DEP III werden nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

    (T-36/06).

    Mit Urteilen vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59, und T-36/06, EU:T:2010:61), wies das Gericht die Klagen ab und verurteilte den Kläger, die Kosten der Kommission, der Helaba und des Landes zu tragen.

    Am 28. Februar 2011 stellten die Helaba und das Land beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des Klägers in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06.

    Sie beantragten die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 190 584, 59 Euro (T-163/05 DEP), 19 976 Euro (T-163/05 DEP II), 85 120, 45 Euro (T-36/06 DEP) und 14 976 Euro (T-36/06 DEP II), d. h. insgesamt auf 310 657, 04 Euro für beide Parteien und beide Verfahren.

    Mit Beschluss vom 7. November 2011 verband das Gericht die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II zu gemeinsamer Entscheidung und setzte die erstattungsfähigen Kosten der Helaba und des Landes, nachdem es die beantragten Kosten als überhöht eingestuft hatte, auf 73 400 Euro fest (Beschluss vom 7. November 2011, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II, EU:T:2011:638).

    Mit Schriftsätzen, die am 22. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die vorliegenden Anträge auf Kostenfestsetzung eingereicht, mit denen sie das Gericht ersucht, den Betrag der vom Kläger zu tragenden erstattungsfähigen Kosten auf 30 000 Euro (T-163/05 DEP III) und 22 500 Euro (T-36/06 DEP III) festzusetzen.

    Er hat beantragt, die Anträge auf Kostenfestsetzung in Höhe von 30 000 Euro (T-163/05 DEP III) und 22 500 Euro (T-36/06 DEP III) zurückzuweisen.

    - die zu erstattenden Aufwendungen auf 30 000 Euro (T-163/05 DEP III) und 22 500 Euro (T-36/06 DEP III) festzusetzen, d. h. auf insgesamt 52 500 Euro für die Anwaltsgebühren in beiden Verfahren.

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass ernste Schwierigkeiten vorlagen, und er kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer der Vorprüfungsphase und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben (Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-537, Randnr. 127).

    Im Einklang mit dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während der Vorprüfungsphase zu überwinden (Urteile Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45, und Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 126).

    Die Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, zielt nämlich nicht darauf ab, ob die Kommission Art. 87 EG korrekt angewandt hat, sondern auf die Feststellung, ob die Kommission bei Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung über ausreichende Informationen verfügte, um die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 129).

    Dass die Beurteilung der Kommission nach Ansicht der Klägerin fehlerhaft ist und die Kommission auf einige von ihr erhobene Rügen nicht eingegangen ist, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und dass sie deshalb das förmliche Prüfverfahren einleiten musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 130).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Rat / Boehringer

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-36/06, Slg. 2010, I-0000), ergangen ist, auch wenn sie wegen der jeweiligen Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen zum Teil unterschiedliche Zulässigkeitsfragen aufwerfen, im Wesentlichen gleichartige Sachfragen betreffen, da die Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, eine Vielzahl der in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten Argumente wiederholen.

    vom 6. September 2005 über die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, die in der Rechtssache angefochten worden ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-36/06, oben in Randnr. 31 angeführt), ergangen ist, Bezug genommen habe.

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten auf die Feststellung abzielt, ob die Kommission beim Erlass der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, über ausreichende Informationen verfügte, um die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, EU:T:2010:61, Rn. 129).

    Die Kommission darf sich für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 108 Abs. 3 AEUV beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder, falls sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, EU:T:2010:61, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

    Conformément à la finalité de l'article 108, paragraphe 3, TFUE et au devoir de bonne administration qui lui incombe, la Commission peut, notamment, engager un dialogue avec l'État notifiant ou des tiers afin de surmonter, au cours de la phase préliminaire d'examen, des difficultés éventuellement rencontrées (arrêts du 15 mars 2001, Prayon-Rupel/Commission, T-73/98, EU:T:2001:94, point 45, et du 3 mars 2010, Bundesverband deutscher Banken/Commission, T-36/06, EU:T:2010:61, point 126).

    La requérante supporte la charge de la preuve de l'existence de difficultés sérieuses, preuve qu'elle peut rapporter à partir d'un faisceau d'indices concordants, relatifs, d'une part, aux circonstances et à la durée de la phase préliminaire d'examen et, d'autre part, au contenu de la décision attaquée (arrêt du 3 mars 2010, Bundesverband deutscher Banken/Commission, T-36/06, EU:T:2010:61, point 127).

    Elle relève qu'il a été jugé que des périodes de quinze mois et d'un an, dix mois et quinze jours pour l'examen préliminaire étaient des indices de l'existence de difficultés sérieuses, eu égard aux circonstances spécifiques des affaires concernées (voir, en ce sens, arrêts du 4 juillet 2007, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, T-475/04, EU:T:2007:196, points 159 et suivants, et du 3 mars 2010, Bundesverband deutscher Banken/Commission, T-36/06, EU:T:2010:61, points 129 à 132).

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

    La partie requérante supporte la charge de la preuve de l'existence de difficultés sérieuses, preuve qu'elle peut rapporter à partir d'un faisceau d'indices concordants, relatifs, d'une part, aux circonstances et à la durée de la phase préliminaire d'examen et, d'autre part, au contenu de la décision attaquée (arrêt du 3 mars 2010, Bundesverband deutscher Banken/Commission, T-36/06, Rec, EU:T:2010:61, point 127).

    Conformément à la finalité de l'article 108, paragraphe 3, TFUE et au devoir de bonne administration qui lui incombe, la Commission peut, notamment, engager un dialogue avec l'État notifiant ou des tiers afin de surmonter, au cours de la phase préliminaire d'examen, des difficultés éventuellement rencontrées (arrêts du 15 mars 2001, Prayon-Rupel/Commission, T-73/98, Rec, EU:T:2001:94, point 45, et Bundesverband deutscher Banken/Commission, EU:T:2010:61, point 126).

    Il ressort également de la jurisprudence que le caractère insuffisant ou incomplet de l'examen mené par la Commission lors de la phase préliminaire d'examen constitue un indice de l'existence de difficultés sérieuses (voir arrêt Bundesverband deutscher Banken/Commission, EU:T:2010:61, point 57 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Allerdings braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, EU:T:2010:61, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

    Im Einklang mit dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während des Vorverfahrens zu überwinden (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 126).

    Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten vorlagen, und er kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 47, und Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Nach der Rechtsprechung können der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine Vorprüfung erforderlich ist, und der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während der Vorprüfungsphase Anhaltspunkte für das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten sein (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg, EU:T:2010:61, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

  • EuG, 29.06.2022 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

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