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   EuG, 22.03.2011 - T-419/03   

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EuG, 22.03.2011 - T-419/03 (https://dejure.org/2011,9745)
EuG, Entscheidung vom 22.03.2011 - T-419/03 (https://dejure.org/2011,9745)
EuG, Entscheidung vom 22. März 2011 - T-419/03 (https://dejure.org/2011,9745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich - Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten - Einzelfreistellung - Auflagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich - Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten - Einzelfreistellung - Auflagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich - Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten - Einzelfreistellung - Auflagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich - Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten - Einzelfreistellung - Auflagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kartelle; Sammelsystem und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen [Österreich]; Partnervereinbarungen mit Ausschließlichkeitsbindung; Einzelfreistellung mit Auflagen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Altstoff Recycling Austria AG gegen Europäische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen [Österreich]; Partnervereinbarungen mit Ausschließlichkeitsbindung; Einzelfreistellung mit Auflagen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Altstoff Recycling Austria AG gegen Europäische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich - Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten - Einzelfreistellung - Auflagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 3703 der Kommission vom 16. Oktober 2003 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP D3/35470 - ARA, COMP/D3/35743 - ARGEV, ARO) auf bestimmte Verträge der Firma ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Handlungen der Organe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59, vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, Slg. 2004, I-7789, Randnr. 57, und vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a., C-558/07, Slg. 2009, I-5783, Randnr. 41).

    Daher ist die Auflage in Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung im Licht des von der Kommission angestrebten Ziels nicht unangemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

    Daher ist die Auflage in Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 66, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 139).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Eine derartige Verpflichtung könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann legitim sein, wenn es sich bei den für sie betriebenen Sammeleinrichtungen um wesentliche Einrichtungen handele (Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, Slg. 1998, I-7791).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es missbräuchlich, wenn sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen, mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlichen Rohstoffe oder Dienstleistungen zu liefern bzw. zu erbringen, sofern das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten (Urteil Bronner, Randnr. 38, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039, Randnrn.

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    In diesen Fällen kann die Kommission, nachdem sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung, insbesondere den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, festgestellt hat, gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 17 zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit ihrer Entscheidung bestimmte Verpflichtungen auferlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn.
  • EuG, 02.05.2006 - T-328/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN O2 UND T-MOBILE ÜBER

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts, dass das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung zweifelhaft erscheinen könnte, wenn sich eine Vereinbarung für das Eindringen eines Unternehmens in ein Gebiet, in dem es bisher nicht tätig gewesen sei, als notwendig erweise (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, 02 [Germany]/Kommission, T-328/03, Slg. 2006, II-1231, Randnr. 68).
  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    301 und 313 der angefochtenen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 211).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Handlungen der Organe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59, vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, Slg. 2004, I-7789, Randnr. 57, und vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a., C-558/07, Slg. 2009, I-5783, Randnr. 41).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Handlungen der Organe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59, vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, Slg. 2004, I-7789, Randnr. 57, und vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a., C-558/07, Slg. 2009, I-5783, Randnr. 41).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Daher ist die Auflage in Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 66, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 139).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es missbräuchlich, wenn sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen, mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlichen Rohstoffe oder Dienstleistungen zu liefern bzw. zu erbringen, sofern das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten (Urteil Bronner, Randnr. 38, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039, Randnrn.
  • EuGH - C-291/01

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2011 - T-419/03
    Aus dem Vorstehenden folgt, dass jede Sammelregion, im Einklang mit den in Randnr. 90 der Mitteilung 2000/C 291/01 der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2000, C 291, S. 1) festgelegten Kriterien, homogene Bedingungen für die Leistungserbringung aufweist und von den Nachbarregionen aufgrund ihrer Besonderheiten und den Bedingungen der Leistungserbringung unterschieden werden kann, um den relevanten geografischen Markt zur Berechnung der in der Verordnung Nr. 2790/1999 vorgesehenen Schwelle zu ermitteln.
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Wie sich aus dem 344. Erwägungsgrund und aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses ergibt, geht es daher im vorliegenden Fall nicht um eine bloße einseitige Weigerung von Google, konkurrierenden Unternehmen eine Dienstleistung zu erbringen, die erforderlich ist, um auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb zu treten, was gegen Art. 102 AEUV verstoßen und somit die Anwendung der Lehre von den "wesentlichen Einrichtungen" rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission, T-419/03, EU:T:2011:102, Rn. 109), sondern um eine Ungleichbehandlung, die gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt.
  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Zweitens ist, auch wenn der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht ausdrücklich angibt, in welcher Weise die Dauer und die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung in die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße eingeflossen sind, daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der verfügende Teil eines Beschlusses im Licht der ihn tragenden Gründe auszulegen ist (Urteil des Gerichts vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission, T-419/03, Slg. 2011, II-975, Randnr. 152).
  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Zweitens ist, auch wenn der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht ausdrücklich angibt, in welcher Weise die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung in die Berechnung der Höhe der den Klägerinnen auferlegten Geldbuße eingeflossen sind, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der verfügende Teil eines Beschlusses im Licht der ihn tragenden Gründe auszulegen ist (Urteil des Gerichts vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission, T-419/03, Slg. 2011, II-975, Randnr. 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

    41 Vgl. Fn. 38 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteile vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission (T-419/03, EU:T:2011:102, Rn. 65), und Visa Europe, Rn. 22 und 83.
  • EuG, 11.06.2015 - T-452/14

    Laboratoires CTRS / Kommission

    En premier lieu, s'agissant de la question de la détachabilité, il convient de relever que, quand bien même il est constant que le dispositif de la décision attaquée accorde l'AMM du médicament Kolbam pour les indications thérapeutiques définies dans le RCP qui ne mentionne pas expressément les indications thérapeutiques du médicament Orphacol, il y a lieu de rappeler que, selon la jurisprudence, le dispositif d'une décision doit être lu à la lumière des motifs qui lui servent de support (arrêts du 22 mars 2011, Altstoff Recycling Austria/Commission, T-419/03, Rec, EU:T:2011:102, point 152, et du 16 septembre 2013, Dornbracht/Commission, T-386/10, Rec, EU:T:2013:450, point 224).
  • EuG, 19.10.2009 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Demnach haben RTL, CLT, Music Choice, ProSiebenSat.1, Viasat und MTG ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nachgewiesen; einer Entscheidung in Bezug auf die Form der Gegenseitigkeitsvereinbarungen nach der Anwendung der angefochtenen Entscheidung und die Reichweite und den Inhalt der entsprechenden Lizenzen bedarf es nicht (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2005, Altstoff Recycling Austria und ARGEV Verpackungs-Gesellschaft/Kommission, T-419/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
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