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   EuG, 01.04.2011 - T-468/10   

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EuG, 01.04.2011 - T-468/10 (https://dejure.org/2011,33332)
EuG, Entscheidung vom 01.04.2011 - T-468/10 (https://dejure.org/2011,33332)
EuG, Entscheidung vom 01. April 2011 - T-468/10 (https://dejure.org/2011,33332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Doherty / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Doherty / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Doherty / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG - T-471/10 (anhängig)

    Gill / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Er hat zwei Faxsendeberichte seines Faxgeräts als Beleg beigefügt, dass das Faxgerät des Gerichts um 21.53 Uhr und um 21.57 Uhr (nach der Uhrzeit des klägerischen Faxgeräts) auf die versuchte Übermittlung der Klageschrift in der Rechtssache T-471/10 (Gill/Kommission) nicht reagiert habe.

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger bewiesen, dass das Faxgerät der Kanzlei vorübergehend um 21.53 Uhr und um 21.57 Uhr (nach der Uhrzeit seines Faxgeräts) auf die Versendung einer weiteren Klage (Rechtssache T-471/10) nicht reagierte.

    Folglich sind als die Uhrzeiten, auf die sich der Kläger für den Nachweis bezieht, dass das Faxgerät des Gerichts auf die Versendung der Klageschrift in der Rechtssache T-471/10 nicht reagierte, 23.53 Uhr und 23.57 Uhr in Luxemburg zugrunde zu legen.

    Deshalb hätte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Übersendungszeit der sieben Klageschriften (vgl. vorstehend Randnr. 21), selbst wenn das Faxgerät der Kanzlei normal funktioniert hätte, nur die Klage in der Rechtssache T-471/10 noch vor Mitternacht, dem Ablauf der Klagefrist, übermittelt werden können.

  • EuG, 13.01.2009 - T-456/08

    SGAE / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein entschuldbarer Irrtum unter außergewöhnlichen Umständen bewirken, dass keine Fristversäumnis des Klägers eintritt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2009, SGAE/Kommission, T-456/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten der Kanzlei, sich zur Berechnung der Klagefrist zu äußern (Beschluss SGAE/Kommission, Randnr. 21).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann von den Vorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Beschluss Belgien/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG - T-461/10 (anhängig)

    Boyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Die zweite Stunde des in Rede stehenden Zeitunterschieds kann sich nicht aus den Übersendungszeiten der Faxe ergeben, da die durchschnittliche Übersendungszeit einer Klageschrift nach den Faxsendeberichten der anderen eingereichten Klagen (T-461/10, Boyle/Kommission, T-464/10, Fitzpatrick/Kommission, T-459/10, Hugh McBride/Kommission, T-463/10, Ocean Trawlers Ltd/Kommission, T-467/10, Murphy/Kommission, T-466/10, Hannigan/Kommission, und T-462/10, Flaherty/Kommission) nur ungefähr sechs bis sieben Minuten betrug, wie auch der Kläger bestätigt.

    In seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 10. Januar 2011 hat er ergänzend vorgetragen, dass die Kanzlei des Gerichts seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch am Nachmittag des 27. Septembers 2010 versichert habe, dass die Klage in der Rechtssache T-461/10, Boyle/Kommission, ihr per Fax übermittelt worden sei und dass der Zeitpunkt des Eingangs dieser Klageschrift für den Eingang aller danach übermittelten anderen Klagen maßgeblich sei.

  • EuG, 30.11.2009 - T-2/09

    Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Auch wenn man annimmt, dass die Kanzlei telefonisch Auskünfte über die Modalitäten der Einreichung der Klagen gegeben haben sollte, was in keiner Weise bewiesen wurde, war der Kläger verpflichtet, die Vorschriften der Verfahrensordnung über die vorgesehenen Modalitäten der Einreichung von Klagen und die anwendbaren Fristen anzuwenden, die keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, 0PTUC/Kommission, T-142/01 und T-283/01, Slg. 2004, II-329, Randnr. 44, und Beschluss des Gerichts vom 30. November 2009, 1nternationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, T-2/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • EuG, 15.03.2007 - T-5/07

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Der entschuldbare Irrtum ist ein Begriff, der restriktiv auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche beziehen kann, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 15. März 2007, Belgien/Kommission, T-5/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.2004 - T-142/01

    OPTUC / Kommission - Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Auch wenn man annimmt, dass die Kanzlei telefonisch Auskünfte über die Modalitäten der Einreichung der Klagen gegeben haben sollte, was in keiner Weise bewiesen wurde, war der Kläger verpflichtet, die Vorschriften der Verfahrensordnung über die vorgesehenen Modalitäten der Einreichung von Klagen und die anwendbaren Fristen anzuwenden, die keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, 0PTUC/Kommission, T-142/01 und T-283/01, Slg. 2004, II-329, Randnr. 44, und Beschluss des Gerichts vom 30. November 2009, 1nternationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, T-2/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • EuG, 28.04.2008 - T-358/07

    PubliCare Marketing Communications / HABM (Publicare) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Denn die Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Organisation seiner Dienste können nicht ausreichen, um die verspätete Einreichung der Klageschrift als entschuldbar einzustufen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008, PubliCare Marketing Communications/HABM [Publicare], T-358/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuG - T-467/10 (anhängig)

    Murphy / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2011 - T-468/10
    Die zweite Stunde des in Rede stehenden Zeitunterschieds kann sich nicht aus den Übersendungszeiten der Faxe ergeben, da die durchschnittliche Übersendungszeit einer Klageschrift nach den Faxsendeberichten der anderen eingereichten Klagen (T-461/10, Boyle/Kommission, T-464/10, Fitzpatrick/Kommission, T-459/10, Hugh McBride/Kommission, T-463/10, Ocean Trawlers Ltd/Kommission, T-467/10, Murphy/Kommission, T-466/10, Hannigan/Kommission, und T-462/10, Flaherty/Kommission) nur ungefähr sechs bis sieben Minuten betrug, wie auch der Kläger bestätigt.
  • EuG - T-462/10 (anhängig)

    Flaherty / Kommission

  • EuG - T-466/10 (anhängig)

    Hannigan / Kommission

  • EuG - T-463/10 (anhängig)

    Ocean Trawlers / Kommission

  • EuG - T-464/10 (anhängig)

    Fitzpatrick / Kommission

  • EuG - T-459/10 (anhängig)

    McBride / Kommission

  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

  • EuG, 27.03.2017 - T-603/15

    Frank / Kommission

    Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der unmittelbar auf dem Bestreben beruht, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu wahren, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsuchenden, der alle Wachsamkeit und Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, EU:C:2003:281, Rn. 24, vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, EU:T:1991:25, Rn. 28 und 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 26, und Beschluss vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T-468/10, EU:T:2011:133, Rn. 27 und 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Auslegung von Art. 266 AEUV - Art. 4

    Fünf weitere Schiffseigner erhoben zum damaligen Zeitpunkt Klage: Joseph Doherty (T-468/10), Padraigh Conneely (T-469/10), Eileen Oglesby (T-470/10), die Cavankee Fishing Co Ltd (T-472/10) und Noel McGing (T-473/10).

    87 - Rechtssachen T-468/10, T-469/10, T-470/10, T-471/10, T-472/10 und T-473/10.

    88 - Beschluss in der Rechtssache Doherty/Kommission (T-468/10, EU:T:2011:133, Rn. 13 bis 17).

  • EuG, 19.06.2012 - T-234/11

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    En effet, dans la mesure où, conformément à l'article 34, paragraphe 3, du règlement de procédure du Tribunal de la fonction publique, au regard des délais de procédure, seule la date du dépôt au greffe sera prise en considération, il y a lieu de considérer que seule l'heure du dépôt au greffe de cette juridiction doit être retenue pour le calcul des délais (voir, en ce sens et par analogie, ordonnance du Tribunal du 1 er avril 2011, Doherty/Commission, T-468/10, Rec. p. II-1497, point 16).
  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Klagefristen, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen und zwingendes Recht sind, der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen kann (Urteil vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T-514/93, EU:T:1995:49, Rn. 40; Beschlüsse vom 13. Januar 2009, SGAE/Kommission, T-456/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:1, Rn. 17 und 18, und vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T-468/10, EU:T:2011:133, Rn. 27 und 28).
  • EuG, 21.05.2014 - T-61/13

    Melt Water / HABM (NUEVA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Unabhängig davon, ob solche Umstände als Zufall, höhere Gewalt oder entschuldbarer Irrtum anzusehen sind, enthalten sie in jedem Fall ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des gutgläubigen Rechtsbürgers zusammenhängt, die höchste Wachsamkeit und Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, um den Ablauf des Verfahrens zu überwachen und die vorgesehenen Fristen zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Rn. 31 und 32, vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C-426/10 P, Slg. 2011, I-8849, Rn. 47 und 48, und Beschluss des Gerichts vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T-468/10, Slg. 2011, II-1497, Rn. 18, 19, 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.10.2018 - T-885/16

    Mass Response Service / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Klagefristen, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen und zwingendes Recht sind, der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen kann (Urteil vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T-514/93, EU:T:1995:49, Rn. 40; Beschlüsse vom 13. Januar 2009, SGAE/Kommission, T-456/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:1, Rn. 17 und 18, und vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T-468/10, EU:T:2011:133, Rn. 27 und 28).
  • EuGöD, 13.12.2013 - F-137/12

    Van Oost / Kommission

    De surcroît, à supposer même que la requérante ait reçu par téléphone des indications erronées sur l'introduction de la réclamation contre la décision attaquée, ce qui n'est aucunement établi, elle était, en tout état de cause, tenue d'appliquer les dispositions de la décision 2002/620 relatives aux modalités d'introduction des réclamations contre les décisions de l'EPSO, lesquelles ne présentent pas de difficultés d'interprétation particulière (voir, s'agissant d'un requérant prétendant avoir reçu des informations téléphoniques erronées de la part du greffe sur les modalités de dépôt des recours devant le Tribunal de l'Union européenne, ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 1 er avril 2011, Doherty/Commission, T-468/10, point 29).
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