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   EuG, 24.05.2011 - T-109/05, T-444/05   

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EuG, 24.05.2011 - T-109/05, T-444/05 (https://dejure.org/2011,6000)
EuG, Entscheidung vom 24.05.2011 - T-109/05, T-444/05 (https://dejure.org/2011,6000)
EuG, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - T-109/05, T-444/05 (https://dejure.org/2011,6000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NLG / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten ...

  • EU-Kommission PDF

    NLG / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten ...

  • EU-Kommission

    NLG / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Angabe von Gründen bei Verbreitung der Dokumente mit den genannten Daten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigt die Möglichkeit der Beurteilung durch das Gericht; Angabe von Gründen für die Beeinträchtigung bei Verbreitung der Dokumente mit den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten; Dokumente über sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergebenden Kostenelementen; Zugangsverweigerung; Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten; Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    NLG / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich staatlicher Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    NLG / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der S.p.a. Navigazione Libera del Golfo gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu bestimmten Informationen in der Entscheidung C(2004) 470 endg. der Kommission vom 16. März 2004 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten der Reedereien ...

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Mit der zweiten Frage hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zu den Auswirkungen zu äußern, die das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), für die vorliegenden Rechtssachen haben könnte.

    Auf eine den Verfahrensbeteiligten am 10. Oktober 2008 übermittelte schriftliche Frage, welche Schlussfolgerungen ihrer Ansicht nach aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission ihrer Antwort ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass diese einer Verbreitung der gewünschten Dokumente gegenüber der Klägerin mit der Begründung widersprochen haben, dass eine solche den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.

    Wie aus dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43), dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) und dem Beschluss 97/632/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (ABl. L 263, S. 27) hervorgeht, war nach dieser Regel der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Organ oder andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation war, direkt an den Urheber zu richten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 56).

    Im vorliegenden Fall sind die Herkunft des Dokuments und seine Herausgabe durch den Mitgliedstaat, in dessen Besitz es sich befand, die einzigen maßgebenden Kriterien (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 61).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine Auslegung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach der Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht hat, aufgrund dessen er sich der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne eine Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersetzen darf, weil das Dokument von ihm stammt, nicht mit den Zielen der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 58).

    So gesehen ist die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 76).

    Zu den Auswirkungen, die diese Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das Verfahren hat, ist festzustellen: Wenn die Durchführung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diese Weise dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam übertragen worden ist und damit von dem zwischen ihnen zu führenden Dialog abhängt, müssen beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 85).

    Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, binnen der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 86).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn.

    Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).

    Auf eine schriftliche Frage des Gerichts nach den Schlussfolgerungen, die aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission in ihrer Antwort vom 30. Oktober 2008 ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 vorgelegt.

    Im vorliegenden Fall steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Entscheidung im Lichte einer ergänzenden Begründung zu prüfen, die die Kommission am 30. Oktober 2008 nach dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission - nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens - vorgetragen hat.

    Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile TDI, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 97, und FNCBV/Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 263) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Gericht wegen des Begründungsmangels der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht prüfen kann, ob die Weigerung der Kommission, die von den italienischen Behörden stammenden Dokumente zu verbreiten, auf einem der Gründe beruht, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).

    Die Tatsache, dass die Kommission beabsichtigt, eine Entscheidung mit gleichem Inhalt wie die zweite angefochtene Entscheidung zu erlassen, weil sie gemäß dem Urteil Schweden/Kommission an die Weigerung der italienischen Behörden gebunden sei, kann das Gericht jedoch nicht hindern, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Die Begründung einer Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, muss somit - zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten - die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des fraglichen Organs unter eine der Ausnahmen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Interporc/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 101).

    Zu den Rügen, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert habe, weshalb sie die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen nicht angewandt und auf die Anwendung des Urteils Altmark sowie des oben in Randnr. 79 angeführten Urteils British Airways u. a./Kommission nicht näher eingegangen sei, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist die Antwort auf den Erstantrag gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47, und Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    In der vom Generalsekretär der Kommission erlassenen ersten angefochtenen Entscheidung, die als einzige Maßnahme ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 vollständig ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    Die Anwendung der Ausnahme kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen könnte und ob zweitens - in den Fällen von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 - nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt (Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Nach der Rechtsprechung ist die Antwort auf den Erstantrag gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47, und Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    In der vom Generalsekretär der Kommission erlassenen ersten angefochtenen Entscheidung, die als einzige Maßnahme ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 vollständig ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    Die Prüfung, die das Organ grundsätzlich durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 115).

    Im Übrigen kann das besondere Interesse, das eine Partei am Zugang zu einem sie persönlich betreffenden Dokument geltend machen kann, nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 137).

  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Das Gericht hat nach seinem Urteil vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione/Kommission (T-265/04, T-214/04 und T-504/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem die Entscheidung 2005/163 für nichtig erklärt worden ist, gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung eine dritte schriftliche Frage gestellt, die am 17. März 2009 zugestellt worden ist, und die Verfahrensbeteiligten darin aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die aus dem genannten Urteil im Hinblick auf die Rechtssachen T-109/05 und T-444/05 zu ziehen sind.

    In ihrer Antwort vom 23. März 2009 auf die vom Gericht aufgeworfene Frage, welche Schlussfolgerungen sie aus dem oben in Randnr. 38 angeführten Urteil Tirrenia di Navigazione/Kommission zieht, mit dem die Entscheidung 2005/163 für nichtig erklärt worden ist, hat sie diese Auffassung bekräftigt.

    In der mündlichen Verhandlung hat sie die Ansicht vertreten, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden sei, weil es die Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163, nachdem das Gericht diese mit dem Urteil Tirrenia di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, für nichtig erklärt habe, nicht mehr gebe.

    Das Argument, die vorliegende Klage sei gegenstandslos geworden, weil das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung, nachdem das Gericht die Entscheidung 2005/163 mit dem oben in Randnr. 38 angeführten Urteil Tirrenia di Navigazione/Kommission für nichtig erklärt habe, entfallen sei, da es die Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 dieser Entscheidung nicht mehr gebe, ist ebenfalls zurückzuweisen.

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Außerdem habe es die Kommission versäumt, aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), die Preisgabe der Daten in Betracht zu ziehen, und das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission (T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405), nur teilweise berücksichtigt.

    Im Übrigen sei der Hinweis der Kommission auf das Urteil British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, für den vorliegenden Fall nicht relevant.

    Die Kommission ist gemäß Art. 287 EG verpflichtet, den Beteiligten keine Informationen zugänglich zu machen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Angaben über den internen Betrieb des begünstigten Unternehmens (Urteil British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 63).

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Daher hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnrn.

    Da keine Gründe angegeben wurden, weshalb die Verbreitung der Dokumente mit den genannten Daten den Schutz von Geschäftsgeheimnissen tatsächlich in irgendeiner Hinsicht beeinträchtigen könnte, konnte die Klägerin nicht die Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen und deshalb nicht ihre Rechte wahrnehmen; folglich kann auch das Gericht nicht die Gründe beurteilen, aus denen die verweigerten Dokumente angeblich unter eine der nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen (vgl. in diesem Sinne Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 115 bis 118, 122, 125, 127).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Ein etwaiger Begründungsfehler hätte hier auf jeden Fall keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, da die Kommission an die mit Gründen versehene Weigerung der italienischen Behörden gebunden und verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zurückzuweisen, und könnte auf jeden Fall nur zum Erlass einer erneuten Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die angefochtene zweite Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 97, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 263).

    Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile TDI, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 97, und FNCBV/Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 263) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Gericht wegen des Begründungsmangels der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht prüfen kann, ob die Weigerung der Kommission, die von den italienischen Behörden stammenden Dokumente zu verbreiten, auf einem der Gründe beruht, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne dessen Inhalt bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 37).

    Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe bezieht sich zwar nur auf Dokumente und nicht auf Informationen im weiteren Sinne und bedeutet nicht, dass die Organe auf jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen antworten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 59).
  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.05.2011 - T-109/05
    Geschäftsgeheimnisse sind definiert worden als Informationen, durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn die Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, sondern auch, wenn sie nur an einen Dritten weitergegeben werden, schwer beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 87).
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

  • EuG, 17.03.2005 - T-187/03

    Scippacercola / Kommission

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 27.10.2006 - T-444/05

    NLG / Kommission

    6 Caremar relève que la requérante a également formé un recours (affaire T-109/05) ayant pour objet une demande d'annulation de la décision de la Commission du 3 février 2005, par laquelle cette dernière avait déjà refusé l'accès à des données sensibles relatives aux coûts liés à l'activité commerciale de Caremar concernant les services réguliers de transport rapide de passagers sur la ligne Naples-Beverello-Capri (ci-après la « décision du 3 février 2005 ").

    Or, par ordonnance du 7 septembre 2005, Navigazione Libera del Golfo/Commission (T-109/05, non publiée au Recueil), le Tribunal aurait reconnu que Caremar était en droit d'intervenir dans cette affaire au soutien des conclusions de la Commission.

    D'autre part, les intérêts commerciaux de Caremar seraient suffisamment protégés par la décision du 3 février 2005 et l'intervention de Caremar dans l'affaire T-109/05.

    13 Ainsi que le relève à juste titre Caremar (voir point 6 ci-dessus), par ordonnance du 7 septembre 2005, 1e Tribunal a déjà accueilli sa demande en intervention dans l'affaire T-109/05.

    La requérante n'explique pas pour quels motifs, contrairement à la situation dans l'affaire T-109/05, Caremar ne devrait pas être admise à intervenir en l'espèce.

    14 S'agissant de l'argument de la requérante selon lequel l'annulation de la décision attaquée ne porterait pas préjudice à Caremar en ce que les intérêts de cette dernière sont protégés dans le cadre de l'affaire T-109/05 (voir point 9 ci-dessus), il ne saurait être accueilli.

    Outre son intérêt à intervenir dans l'affaire T-109/05, Caremar a un intérêt à la solution du litige dans le cadre du présent recours en annulation.

    Son droit à intervenir en l'espèce serait particulièrement important si le Tribunal décidait d'annuler la décision du 3 février 2005 en cause dans l'affaire T-109/05.

  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

    POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Il n'est pas exigé que la motivation spécifie tous les éléments de fait et de droit pertinents, dans la mesure où la question de savoir si la motivation d'un acte satisfait aux exigences dudit article doit être appréciée au regard non seulement de son libellé, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (voir arrêt du 24 mai 2011, NLG/Commission, T-109/05 et T-444/05, EU:T:2011:235, point 81 et jurisprudence citée).

    En effet, il convient de rappeler qu'il peut être impossible d'indiquer les raisons justifiant la confidentialité à l'égard de chaque document sans en divulguer le contenu et, partant, priver l'exception de sa finalité essentielle (voir arrêt du 24 mai 2011, NLG/Commission, T-109/05 et T-444/05, EU:T:2011:235, point 82 et jurisprudence citée).

    Toutefois, comme cela a été indiqué au point 71 ci-dessus, il peut être impossible d'indiquer les raisons justifiant la confidentialité à l'égard de chaque document sans en divulguer le contenu et, partant, priver l'exception de sa finalité essentielle (voir arrêt du 24 mai 2011, NLG/Commission, T-109/05 et T-444/05, EU:T:2011:235, point 82 et jurisprudence citée).

    Dans le cadre de cette jurisprudence, il appartient donc à l'institution ayant refusé l'accès à un document de fournir une motivation permettant de comprendre et de vérifier, d'une part, si le document demandé est effectivement concerné par le domaine visé par l'exception invoquée et, d'autre part, si le besoin de protection relatif à cette exception est réel (arrêt du 24 mai 2011, NLG/Commission, T-109/05 et T-444/05, EU:T:2011:235, point 83).

    La motivation d'une décision refusant l'accès à des documents doit ainsi contenir, à tout le moins pour chaque catégorie de documents concernée, les raisons spécifiques pour lesquelles l'institution en cause considère que la divulgation des documents demandés tombe sous le coup d'une des exceptions prévues par le règlement n o 1049/2001 (arrêt du 24 mai 2011, NLG/Commission, T-109/05 et T-444/05, EU:T:2011:235, point 84).

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Antwort auf den Erstantrag gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 jedoch nur eine erste Stellungnahme, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission im konkreten Fall um Überprüfung des betreffenden Standpunkts zu ersuchen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach ein Beschluss ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.01.2024 - T-602/22

    Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Jedenfalls kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung es durch die Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Klägerin ermöglicht, ihr die Gründe für ihren Erlass zu entnehmen, und dem Gericht ermöglicht, sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, wie es die Rechtsprechung zur Einhaltung der Begründungspflicht verlangt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

    It is not necessary for the reasoning to go into all the relevant facts and points of law, since the question whether the statement of reasons for a measure meets the requirements of Article 296 TFEU must be assessed with regard not only to its wording but also to its context and to all the legal rules governing the matter in question (judgments of 6 March 2003 in Interporc v Commission, C-41/00 P, ECR, EU:C:2003:125, paragraph 55; 1 February 2007 in Sison v Council, C-266/05 P, ECR, EU:C:2007:75, paragraph 80; 10 July 2008 in Bertelsmann and Sony Corporation of America v Impala, C-413/06 P, ECR, EU:C:2008:392, paragraph 166; and 24 May 2011 in NLG v Commission, T-109/05 and T-444/05, ECR, EU:T:2011:235, paragraph 81).

    32 It is therefore for the institution which has refused access to a document to provide a statement of reasons from which it is possible to understand and ascertain, first, whether the document requested does in fact fall within the sphere covered by the exception relied on and, second, whether the need for protection relating to that exception is genuine (judgment of 26 April 2005 in Sison v Council, T-110/03, T-150/03 and T-405/03, ECR, EU:T:2005:143, paragraph 61; judgment in NLG v Commission, cited in paragraph 30 above, EU:T:2011:235, paragraph 83; and judgment in Besselink v Council, cited in paragraph 31 above, EU:T:2013:419, paragraph 99; see also, to that effect and by analogy, judgment in Interporc v Commission, cited in paragraph 30 above, EU:C:2003:125, paragraph 56 and the caselaw cited).

  • EuG, 08.10.2013 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

    Wenn die Organe einem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten eine Ausnahme entgegenhalten wollen, haben sie diese Ausnahme nämlich eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, Randnr. 27 oben, Randnr. 75 und die angeführte Rechtsprechung), damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Randnr. 123).
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Die Urteile vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, EU:T:2010:224, Rn. 90), und vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission (T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235, Rn. 140), beziehen sich nämlich auf die Anwendung des Grundsatzes des Berufsgeheimnisses durch die Kommission im Kontext des Wettbewerbsrechts.
  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

    Insoweit ist festzustellen, dass die Organe, wenn sie einem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten eine Ausnahme entgegenhalten wollen, diese Ausnahme eng auszulegen und anzuwenden haben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Rn. 123).
  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Das bedeutet, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anhand aller zweckdienlichen Gesichtspunkte zu beurteilen hat, allen voran der Dokumente, deren Verbreitung verweigert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 73, und Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Rn. 124).
  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

    Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - ausdrücklich oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist für zulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2011 - T-267/10

    Land Wien / Kommission - Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 07.06.2017 - T-11/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

  • EuG, 19.07.2017 - T-423/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.2019 - T-422/18

    RATP/ Kommission

  • EuG, 06.09.2023 - T-643/21

    Foodwatch/ Kommission

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