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   EuG, 07.06.2011 - T-217/06   

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EuG, 07.06.2011 - T-217/06 (https://dejure.org/2011,24571)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2011 - T-217/06 (https://dejure.org/2011,24571)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - T-217/06 (https://dejure.org/2011,24571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arkema France u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Zurechenbarkeit der beanstandeten Verhaltensweise - Begründungspflicht - Grundsatz der Gleichbehandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Arkema France, Altuglas International SA und Altumax Europe SAS gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Arkema France u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Arkema France u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Arkema France u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 10. August 2006 - Arkema u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 - Methacrylat) betreffend eine Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt nämlich, wie das Gericht bereits entschieden hat, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens, weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Folglich ist es insbesondere die Möglichkeit, dass eines der betroffenen Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18, sowie die Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379).

    337 bis 350 der angefochtenen Entscheidung und die Erhöhung des sich hieraus ergebenden Grundbetrags stellen nämlich genau den Gesichtspunkt dar, der zur Anpassung der Geldbuße anhand für die Klägerin spezifischer Faktoren dient (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 362).

    Auf jeden Fall ist bereits entschieden worden, dass die bloße Einführung eines Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch ein Unternehmen zweifellos keine tragfähige und sichere Garantie für die künftige dauerhafte Einhaltung dieser Regeln darstellen kann, so dass ein solches Programm die Kommission nicht zwingen kann, eine Geldbuße herabzusetzen, weil der mit ihr verfolgte Präventionszweck zumindest teilweise bereits erreicht wurde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 361; vgl. auch Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 230 angeführt, Randnr. 52).

    Zwar müssten, wenn die Kommission die Gesamtmittel eines Unternehmens berücksichtige, diese bewertet werden, um die Abschreckungswirkung am Tag der Verhängung der Geldbuße ordnungsgemäß zu erreichen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 285).

    Dieser Gesichtspunkt werde aber zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bewertet (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 289 und 290).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 283, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379, beide oben in Randnr. 213 angeführt).

    Mithin kann es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen, dass das betreffende Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18; und die oben in Randnr. 213 angeführten Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379; vgl. auch Randnrn.

    Aus diesem Grund ist mithin entschieden worden, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, nur unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße erreicht werden kann (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 278).

    Daher müssen die Gesamtressourcen eines Unternehmens, die in relativ kurzer Zeit, insbesondere zwischen der Beendigung der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Bußgeldentscheidung, erheblich größer oder kleiner werden können, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 285 und 288).

    Folglich muss sich der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen und damit deren Fähigkeit bestimmt, die Art und Weise und die Folgen ihres Verhaltens zu ermitteln, auf ihre Lage zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 289 und 290).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit deutlich von der Rechtssache, in der das Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, ergangen ist, auf das sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung berufen hat.

    In der Entscheidung nämlich, um die es in dieser Rechtssache ging, hat die Kommission ausdrücklich den Gesichtspunkt der rechtlich-wirtschaftlichen Infrastrukturen genannt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, insbesondere Randnr. 275).

    Beiläufig ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Notwendigkeit, zu berücksichtigen, dass die Großunternehmen über rechtlich-wirtschaftliche Infrastrukturen verfügen, bei der Erhöhung der Geldbuße einen anderen Grund hat als die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, und andere Ziele verfolgt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnrn. 277, 278 und 289).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt worden sind (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 77).

    Das würde nämlich zur Anwendung des gleichen Multiplikationsfaktors auf die Klägerinnen wie dem für die früheren Muttergesellschaften führen, obwohl sie sich, was die mit der Anwendung einer solchen Erhöhung verfolgten wesentlichen Ziele angeht, in offensichtlich verschiedener Lage befinden (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 340).

    Es ist im Übrigen entschieden worden, dass kein Anlass besteht, zwischen zwei Unternehmen zu differenzieren, deren Umsätze es jedenfalls rechtfertigen, sie als Großunternehmen einzustufen, die über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen sie hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 340).

    Im vorliegenden Fall nun hätten alle in Randnr. 349 der angefochtenen Entscheidung angeführten Unternehmen sowie übrigens auch Arkema wegen ihres eigenen Umsatzes als Großunternehmen behandelt werden können, die über rechtlich-wirtschaftliche Infrastrukturen verfügten, anhand deren sie besser hätten erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 213 angeführt, Randnr. 294).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Ferner haben die Klägerinnen auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), auf den vorliegenden Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, und insbesondere die Kontrolle der Muttergesellschaft über die an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaften anders gewesen sei als im vorliegenden Fall.

    Auf jeden Fall müsse, wenn das angeführte Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission dahin auszulegen sei, dass es zulasse, die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft ohne jedes weitere Erfordernis als die Kapitalbeteiligung der Muttergesellschaft zuzurechnen, diese Rechtsprechung überprüft werden, weil sie dann nämlich eine verschuldensfreie Haftung eingeführt hätte, die mit der Verordnung Nr. 1/2003 unvereinbar sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft nehmen kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nimmt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße als Gesamtschuldner zuweisen, sofern die Beweise, die vom Mutterunternehmen, dem die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, vorgelegt werden, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt) ergangen sei, und insbesondere die Kontrolle der Muttergesellschaft in dieser Rechtssache über ihre Tochtergesellschaften andere gewesen seien als im vorliegenden Fall.

    13 und 54), in aller Klarheit sowohl aus dem soeben angeführten Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 und 62), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt (Randnrn. 61 und 62), dass die Wirkung dieser Vermutung nicht vom Vorliegen solcher zusätzlichen Indizien abhängig ist.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, dass "eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält" (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60).

    Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Kommission, wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59).

    Nach der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61) hat die betreffende Gesellschaft, um die Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme zu widerlegen, diese "durch Beweise zu entkräften", die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt zu belegen.

    Nach der Rechtsprechung sind nämlich bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten selbständig bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

    Folglich war es Sache der Klägerinnen, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte beizubringen, die ihrer Meinung nach für den Nachweis geeignet waren, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 65).

    Dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission des Gerichtshofs, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61, ist aber zu entnehmen, dass die Kommission, wenn sie sich auf die Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme stützt, in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen kann, sofern die Beweise, die das Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorlegt, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind nämlich bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, nicht nur die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Geschäftspolitik für die vom Kartell betroffenen Erzeugnisse betreffen, sondern auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission des Gerichtshofs, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Das Erfordernis, eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, ist nämlich, wie bereits entschieden, ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission während der gesamten Bemessung des Bußgeldbetrags leiten lassen muss, und verlangt nicht zwingend, dass die Bemessung einen speziellen Abschnitt umfasst, der zu einer Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zwecks relevanten Umstände dient (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter Beachtung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 jeweils festgelegten Grenzen gegen Arkema von Rechts wegen vier gesonderte Geldbußen verhängen konnte, sofern diese vier verschiedene Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 56).

    Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Erfordernis, die Abschreckung sicherzustellen, eine allgemeine Anforderung darstellt, der die Kommission während der gesamten Bemessung der Geldbuße zu genügen hat (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der beanstandeten Absprachen zu prüfen, ob die vorgebrachten Umstände belegen können, dass sich das betreffende Unternehmen im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Absprachen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnr. 113, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

    102 und 116, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist in diesem Punkt auf das Urteil Carbone-Lorraine/Kommission (oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn. 311 bis 317) zu verweisen, bei dem das gleiche Argument, das einer der Adressaten der Entscheidung Kohlenstoff- und Grafitprodukte vorgebracht hatte, zurückgewiesen wurde.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Daher kann die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist bereits entschieden worden, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße in einer Höhe, die eine hinreichende Abschreckungswirkung sicherstellt, den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigen kann (Urteile des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn.

    Folglich ist es insbesondere die Möglichkeit, dass eines der betroffenen Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18, sowie die Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379).

    Mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden (Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 16).

    Der Abschreckungsfaktor wird somit unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt (Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 71).

    Mithin kann es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen, dass das betreffende Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18; und die oben in Randnr. 213 angeführten Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379; vgl. auch Randnrn.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    241 und 242 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 96).

    Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, danach größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich, wie hier, dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur ein Kriterium neben anderen, das der Kommission, wenn es messbar ist, erlauben kann, den Grundbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (Urteile Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 75, und Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 103).

    Der Gerichtshof hat daher unterstrichen, dass die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung ein fakultatives Element seien, das die Kommission, wenn sie es für angebracht halte, bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 82).

    Wie bereits entschieden wurde, ermächtigt die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Gemeinschaftsrichter, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692; Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 86, und des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 577).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    In ihrer Erwiderung haben die Klägerinnen indessen darauf hingewiesen, dass ihnen das nach Einreichung ihrer Klageschrift verkündete Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331), bekannt geworden sei und sie es "angesichts dieses Urteils nicht für sinnvoll [halten], auf die vorgenannten Argumente zurückzukommen".

    Bekanntlich gehört ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten, die bei der Untersuchung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 283 angeführt, Randnr. 26).

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 283 angeführt, Randnr. 39).

    Insbesondere war jede dieser Zuwiderhandlungen für sich eine Wiederholung des gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Verhaltens, wie es in den Entscheidungen von 1984, 1986 und 1994 festgestellt worden war und die Neigung von Arkema belegte, nicht die erforderlichen Konsequenzen aus diesen Ahndungen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 283 angeführt, Randnr. 40).

    Die Berücksichtigung des Rückfalls wiederum rechtfertigt sich durch ein zusätzliches Abschreckungsbedürfnis, weil drei frühere Feststellungen von Zuwiderhandlungen nicht genügt haben, um die erneute Begehung einer vierten Zuwiderhandlung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 298 angeführt, Randnr. 359).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt nämlich, wie das Gericht bereits entschieden hat, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens, weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Folglich ist es insbesondere die Möglichkeit, dass eines der betroffenen Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18, sowie die Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 283, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379, beide oben in Randnr. 213 angeführt).

    Mithin kann es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen, dass das betreffende Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18; und die oben in Randnr. 213 angeführten Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379; vgl. auch Randnrn.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    15 bis 18, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 120; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 96).

    Ferner ist hervorzuheben, dass bei der Bemessung der Geldbuße auf einen Betrag, der eine hinreichende Abschreckungswirkung entfaltet, zwar der Umsatz des Unternehmens berücksichtigt werden darf, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, doch darf ihm keine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 233 angeführt, Randnr. 121, und Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 243, sowie Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 211 angeführt, Randnr. 120).

    So kann die Kommission, wie sie zu Recht unterstreicht, bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere berücksichtigen, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu erwarten sind (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 211 angeführt, Randnr. 121), wie dies im Übrigen Punkt 1 A Abs. 5 der Leitlinien vorsieht.

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Da dieser Gesichtspunkt nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist die Kommission nicht verpflichtet, ihn in allen Fällen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 49).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der beanstandeten Absprachen zu prüfen, ob die vorgebrachten Umstände belegen können, dass sich das betreffende Unternehmen im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Absprachen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnr. 113, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

    Somit kann im vorliegenden Fall entgegen der Darlegung der Kommission in ihren Schriftsätzen der Umstand, dass die Klägerinnen eine teilweise Umsetzung bestimmter streitiger Absprachen eingeräumt haben, für sich genommen nicht die Weigerung rechtfertigen, ihnen die geltend gemachten mildernden Umstände zuzugestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2011 - T-217/06
    Die Ausübung einer solchen Befugnis stellt aber sehr wohl ein Indiz dafür dar, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten an den Interessen der Muttergesellschaft ausrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 547).

    Eine solche Aufgabe der Muttergesellschaft schließt ihrer Natur nach die Selbständigkeit des Marktverhaltens der Tochtergesellschaft aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 549, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 64).

    Im Übrigen erbringt, wie bereits entschieden wurde, der Umstand, dass in den Akten nichts belegt, dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Anweisungen gegeben hätte, keinen Beweis dafür, dass solche Anweisungen tatsächlich nicht gegeben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 545).

  • EuG, 07.06.2011 - T-206/06

    Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00

    Dürbeck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 24.10.1991 - T-3/89

    Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Hingegen wurde der von Arkema gegen die Methacrylat-Entscheidung gesondert erhobenen Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, Slg, im Folgenden: Urteil Arkema, EU:T:2011:251), teilweise stattgegeben und die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

    Im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) vertrat das Gericht die Auffassung, dass in Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße, die in der Methacrylat-Entscheidung gegen Arkema zu Abschreckungszwecken verhängt worden sei, herabzusetzen sei, um in Ansatz zu bringen, dass sie am Tag der Verhängung der Geldbuße nicht mehr von den Klägerinnen beherrscht worden sei (Urteil Arkema, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251, Rn. 338 und 339).

    Gegen das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

    In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro (im Folgenden: Verzugszinsen) belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    Das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) könne keine Auswirkungen auf den von den Klägerinnen geschuldeten Betrag haben.

    In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Schreiben der Methacrylat-Entscheidung, wie sie in den Urteilen Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei, "etwas hinzufügten" und dass sie ihnen jedenfalls "missbräuchliche" Zinsen auferlegten.

    Aufgrund der Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sowie Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) hätte die Kommission Arkema nicht nur den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten müssen, sondern wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch darauf achten müssen, dass die Haftung der Klägerinnen nicht die ihrer Tochtergesellschaften übersteige.

    Mittels der angefochtenen Schreiben, mit denen sie ihren Schriftwechsel mit Arkema fortgesetzt habe, versuche die Kommission vorsätzlich, die Grenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung zu umgehen und die Geldbuße der Klägerinnen, wie sie sich aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergebe, zu erhöhen.

    Indem sie nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) von den Klägerinnen den Restbetrag der Geldbuße verlange, mache die Kommission die Folgen dieses Urteils für die Höhe der Geldbuße zunichte.

    Nach Ansicht der Kommission ist dies nicht der Fall, weil die angefochtene Handlung der Sache nach eine einfache vorläufige Maßnahme zur Durchführung der Methacrylat-Entscheidung nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sei, während es den Klägerinnen in Wirklichkeit um diese Entscheidung oder das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) zu tun sei, um eine Herabsetzung ihrer Geldbuße zu erwirken.

    So machen sie im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Handlung ein neues Element erkennen lasse, das sich nicht aus der Methacrylat-Entscheidung ergebe, nämlich ihre Verpflichtung, einen Teil der Geldbuße, die gegen sie gesamtschuldnerisch mit Arkema verhängt worden sei, zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, dessen Betrag höher sei als der in dieser Entscheidung verhängte und von Arkema letztlich getragene, obwohl die Geldbuße unverzüglich und vollständig von Arkema gezahlt worden sei und ungeachtet des Urteils Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251), das deren Betrag herabgesetzt habe.

    Gleichwohl beschränkte sich die Kommission hinsichtlich der Hauptforderung, deren Begleichung sie von den Klägerinnen mit den angefochtenen Schreiben verlangte, auf die Vollstreckung der Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen im Anschluss an die Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250).

    Die Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbuße im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ließ nämlich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die gegen die Klägerinnen in der Methacrylat-Entscheidung verhängte Geldbuße unverändert (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 83).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in keiner Weise aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und ebenso wenig aus dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergibt, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt hatte.

    Deshalb waren die Klägerinnen aufgrund der Methacrylat-Entscheidung in ihrer durch das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geänderten Fassung und des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) keineswegs zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert hat, dass der von den Klägerinnen gemäß der Methacrylat-Entscheidung geschuldete Betrag erhöht wurde.

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kommission von ihnen die Zahlung der Verzugszinsen habe verlangen können, hätten diese erst nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) anfallen können, weil die Kommission sonst ungerechtfertigt bereichert würde.

    Die Kommission verweist zum einen darauf, dass sie die Verzugszinsen in den angefochtenen Schreiben nur auf die geschuldeten Restbeträge und nicht auf die von Arkema bereits endgültig gezahlten Beträge gefordert habe, und zum anderen darauf, dass Arkema nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) den zu viel gezahlten Betrag mit den dazugehörigen Zinsen von ihr zurückerhalten habe.

    Der Umstand, dass die Kommission bis zur Durchführung des Urteils Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) über den gesamten Betrag verfügt habe, könne die Klägerinnen nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Arkema zurückerstatteten Beträge entbinden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

    12 Hingegen wurde der von Arkema gegen die Methacrylat-Entscheidung gesondert erhobenen Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, ... EU:T:2011:251), teilweise stattgegeben und die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

    13 Im Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] vertrat das Gericht die Auffassung, dass in Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße, die in der Methacrylat-Entscheidung gegen Arkema zu Abschreckungszwecken verhängt worden sei, herabzusetzen sei, um in Ansatz zu bringen, dass sie am Tag der Verhängung der Geldbuße nicht mehr von den [Rechtsmittelgegnerinnen] beherrscht worden sei (Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251], Rn. 338 und 339).

    14 Gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

    16 Im Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die Kommission den [Rechtsmittelgegnerinnen] mit, dass "[sie] Arkema in Durchführung des Urteils [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] den Betrag [erstatten werde], der der vom Gericht beschlossenen Herabsetzung der Geldbuße [entspreche]".

    20 In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro (im Folgenden: Verzugszinsen) belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    Was dagegen die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anbelangt, war das Gericht der Auffassung, dass sich diese in keiner Weise aus dieser Entscheidung und ebenso wenig aus den Urteilen vom 7. Juni 2011, Total Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), oder vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), ergebe, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt habe, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert habe, dass der von den Rechtsmittelgegnerinnen gemäß dieser Entscheidung geschuldete Betrag erhöht worden sei.

    Mit dem ersten Teil macht die Kommission geltend, die streitigen Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung, durch die deren etwaige Zwangsvollstreckung im Anschluss an die Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250) (Bestätigung der gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängten Geldbußen), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251) (Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbußen), vorbereitet werde.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag ergebe sich nur aus der im Licht des Urteils vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), des Urteils vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung und könne sich nur aus dieser ergeben.

    Demnach habe zum Zeitpunkt der streitigen Schreiben, der nach den Urteilen vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), und vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), jedoch vor dem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof liege, keinerlei Rechtsgrundlage bestanden, um von den Rechtsmittelgegnerinnen Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro zu verlangen.

    Mit dem Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), wurde die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

    Was den Fall der Rechtsmittelgegnerinnen betrifft, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass, da für diese ein anderer Multiplikator gilt als für Arkema, der bloße Umstand, dass diese Gesellschaften eine Geldbuße zu zahlen hatten, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, keinen Gesichtspunkt darstellen kann, der eine Rechtskrafterstreckung des Urteils vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), rechtfertigt(31).

    Da die streitigen Schreiben die Zahlung von Verzugszinsen verlangen, deren Grundlage sich weder in dieser Entscheidung in ihrer durch das Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), geänderten Fassung noch in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung findet, können sie nicht als bloße Bestätigungen früherer Handlungen angesehen werden.

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    12 Hingegen wurde der von Arkema gegen die Methacrylat-Entscheidung gesondert erhobenen Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, ... EU:T:2011:251), teilweise stattgegeben und die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

    13 Im Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] vertrat das Gericht die Auffassung, dass in Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße, die in der Methacrylat-Entscheidung gegen Arkema zu Abschreckungszwecken verhängt worden sei, herabzusetzen sei, um in Ansatz zu bringen, dass sie am Tag der Verhängung der Geldbuße nicht mehr von den [Rechtsmittelgegnerinnen] beherrscht worden sei (Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission T-217/06], EU:T:2011:251, Rn. 338 und 339).

    14 Gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

    16 Im Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die Kommission den [Rechtsmittelgegnerinnen] mit, dass "[sie] Arkema in Durchführung des Urteils [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] den Betrag [erstatten werde], der der vom Gericht beschlossenen Herabsetzung der Geldbuße [entspreche]".

    20 In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro ... belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    Was dagegen die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anbelangt, war das Gericht der Auffassung, dass sich diese keineswegs aus dieser Entscheidung und ebenso wenig aus den Urteilen vom 7. Juni 2011, Total Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), oder vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), ergebe, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt habe, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert habe, dass der von den Rechtsmittelgegnerinnen gemäß dieser Entscheidung geschuldete Betrag erhöht worden sei.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, die streitigen Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung, durch die deren etwaige Zwangsvollstreckung im Anschluss an die Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), vorbereitet werde.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag sei nur das Ergebnis der im Licht der Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung.

    Sodann wurde durch das Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zählt, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Rn. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, Slg. 2011, II-2593, Rn. 294).

    Im Urteil Arkema France u. a./Kommission (oben in Rn. 141 angeführt) ging es um die Frage, ob von dem betroffenen Unternehmen begangene frühere Zuwiderhandlungen, weil sie bereits in einer ersten Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungstäterschaft berücksichtigt worden sind, in einer zweiten Entscheidung, mit der dasselbe Unternehmen mit einer Sanktion belegt wird, nicht mehr unter diesem Gesichtspunkt berücksichtigt werden dürfen.

    Das Gericht hat diese Frage verneint (Urteil Arkema France u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 285 und 292 bis 300).

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (Urteile vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 294, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 77 und 104).

    Der Wiederholungsfall erfolgt somit notwendigerweise nach der Feststellung und Ahndung der ersten Zuwiderhandlung, da er seine Ursache darin hat, dass die Sanktion nicht abschreckend genug war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 392, sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 299).

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    51 bis 56 und 293 bis 315, und vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, Slg. 2011, II-2593, Randnrn.
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Abgesehen davon, dass solche Rechte im Allgemeinen nicht mit ganz unbedeutenden Anteilen wie denen im vorliegenden Fall verknüpft sind, ist indessen von den Klägerinnen im vorliegenden Fall nichts dieser Art vorgebracht worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, Slg. 2011, II-2593, Rn. 53).
  • EuG, 12.07.2019 - T-772/15

    Quanta Storage / Kommission

    Schließlich ist - wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführt - die Aufrechterhaltung der Höhe der verhängten Geldbuße nicht möglich, wenn diese auf die Berücksichtigung eines tatsächlichen Gesichtspunkts zurückgeht, der materiell unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 274 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist die von Dell vorgelegte Schätzung, auch wenn sie besser untermauert erscheint, gleichwohl nicht hinreichend verlässlich, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass die ursprünglich von der Klägerin vorgelegte Schätzung materiell unzutreffend im Sinne des Urteils vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 274), ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

    49 - Urteil Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 249 bis 256) zur Berücksichtigung des Umstands, dass das in Rede stehende Unternehmen nicht mehr vom Total-Konzern kontrolliert wurde und daher die Erhöhung aus Gründen der Abschreckungswirkung nicht mehr gerechtfertigt war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

    84 - Deltafina stützt sich auf das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, Slg. 2011, II-2593, im Folgenden: Urteil Arkema).
  • EuG, 29.09.2021 - T-341/18

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

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