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   EuG, 03.02.2011 - T-3/09   

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EuG, 03.02.2011 - T-3/09 (https://dejure.org/2011,8372)
EuG, Entscheidung vom 03.02.2011 - T-3/09 (https://dejure.org/2011,8372)
EuG, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - T-3/09 (https://dejure.org/2011,8372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau; Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung als neue Beihilfe; Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen; Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau; Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung als neue Beihilfe; Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 2. Januar 2009 - Italien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6015 fin. der Kommission vom 21. Oktober 2008, mit der die Beihilfe, die die italienischen Behörden in Form einer Änderung der zuvor von der Kommission genehmigten Beihilferegelung N 59/04 zur Einführung befristeter ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit für die Kommission, entweder die neue oder die alte Regel anzuwenden, begrenzt ist und zum einen durch die Tatsache aufgewogen wird, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, wann sie Beihilfemaßnahmen anmelden, und zum anderen dadurch, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 die Kommission gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dazu anhält, mit der gebotenen Eile zu handeln (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T-176/01, Slg. 2004, II-3931, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe zwar klar zum Ausdruck bringen, wenn sie ein förmliches Verfahren eröffnet, um es dem Mitgliedstaat und den Beteiligten zu ermöglichen, sich umfassend dazu zu äußern, doch ändert dies nichts daran, dass es Sache desjenigen ist, der die Beihilfe beantragt hat, diese Zweifel auszuräumen und nachzuweisen, dass das Vorhaben die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt (vgl. Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Der Kommission kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten unterbreitet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Niemand kann sich vor dem Gemeinschaftsrichter auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-20/08
    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/38/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50),.

    Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission die Entscheidung 2010/38/EG über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Da sich die Kontrolle des Gerichts nach Art. 230 EG ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bezieht, kann sie nicht dazu führen, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung ändert oder durch eine neue Entscheidung ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnr. 141).
  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Demzufolge kann das Vorbringen, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, keinen Erfolg haben, denn niemand kann eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem das betreffende Organ keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, 1nnova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 26).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 230 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Für Beihilfen, die unrechtmäßig ohne vorherige Anmeldung gezahlt wurden, gelten demgegenüber die materiellen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten, da die mit einer derartigen Beihilfe verbundenen Vor- und Nachteile während des Zeitraums eingetreten sind, in dem die fragliche Beihilfe geleistet wurde (Urteil des Gerichts vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T-348/04, Slg. 2008, II-625, Randnrn. 58 bis 60).
  • EuGH, 14.04.1970 - 68/69

    Bundesknappschaft / Brock

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Demzufolge gelten materielle Rechtsvorschriften nicht für Wirkungen, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 6, vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 49, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T-435/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 100, und vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 70).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, sind nämlich grundsätzlich besser auf die herrschenden Wettbewerbsverhältnisse abgestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465, Randnrn. 50 bis 53).
  • EuG, 14.02.2007 - T-435/04

    Simões Dos Santos / HABM

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-3/09
    Demzufolge gelten materielle Rechtsvorschriften nicht für Wirkungen, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 6, vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 49, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T-435/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 100, und vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 70).
  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuG, 03.02.2011 - T-584/08

    Enercon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

    Dieselben Argumente gelten mutatis mutandis für das andere Urteil, auf das sich das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils stützt, nämlich das Urteil Italien/Kommission (T-3/09, EU:T:2011:27)(20).

    17 - Nämlich Urteile SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und Italien/Kommission (T-3/09, EU:T:2011:27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Befugnisse des Rates - Art. 108 Abs. 2

    11 - Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011, 1talien/Kommission (T-3/09, Slg. 2011, II-95), bestätigt durch den Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P).
  • EuG, 03.02.2011 - T-584/08

    Cantiere navale De Poli / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-3/09 zu äußern, in der die Italienische Republik eine Klage erhoben hat, die den gleichen Gegenstand hat.
  • EuGH, 22.03.2012 - C-200/11

    Italien / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Februar 2011, 1talien/Kommission (T-3/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/38/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 zur Einführung betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50), abgewiesen hat.
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