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   EuG, 06.07.2011 - T-258/09   

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EuG, 06.07.2011 - T-258/09 (https://dejure.org/2011,6969)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2011 - T-258/09 (https://dejure.org/2011,6969)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - T-258/09 (https://dejure.org/2011,6969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 49 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    I-content / HABM (BETWIN)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 49 EG

  • EU-Kommission PDF

    I-content / HABM (BETWIN)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 49 EG

  • EU-Kommission

    I-content / HABM (BETWIN)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 49 EG

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    I-content / HABM (BETWIN)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 49 EG

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    I-content / HABM (BETWIN)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1528/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. Mai 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung der Wortmarke ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass zum anderen die Entscheidung, mit der das HABM die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings darf diese Befugnis insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung dieser Verweigerung zu erstrecken (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere reicht die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, für die Feststellung einer solchen Homogenität nicht aus, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23, 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Nach der Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag aufrechterhalten will (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber für bestimmte Waren und Dienstleistungen ein ausschließliches Recht, das es ihm ermöglicht, das eingetragene Zeichen unbefristet als Marke zu monopolisieren; jedoch kann die Möglichkeit der Eintragung einer Marke Beschränkungen unterliegen, die auf dem öffentlichen Interesse beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Libertel, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T-348/02, Slg. 2003, II-5071, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Mozart, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 87, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30).

    In Bezug auf das Argument, es gebe eine Software mit der Bezeichnung "beTwin" und die angemeldete Marke könne daher von den maßgebenden Verkehrskreisen als Kombination der Wörter "be" und "twin" gelesen werden, ist daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen, wie das HABM festgestellt hat, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs HABM/Wrigley, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 32, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 38).

  • EuG, 10.10.2008 - T-387/06

    'Inter-Ikea / HABM (Représentation d''une palette)'

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Schließlich ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2008, 1nter-IKEA/HABM [Darstellung einer Palette], T-387/06 bis T-390/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile des Gerichts PAPERLAB, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 26, vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 28, und vom 25. März 2009, allsafe Jungfalk/HABM [ALLSAFE], T-343/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann, dem gemäß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Hierzu verweist sie auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS (C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann, dem gemäß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Auszug aus EuG, 06.07.2011 - T-258/09
    Zwar kann sich, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, das HABM auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 37).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuG, 02.04.2008 - T-181/07

    Eurocopter / HABM (STEADYCONTROL)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

  • EuG, 17.04.2008 - T-389/03

    'Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. / OHMI - Pelikan (Représentation d''un

  • EuG, 26.10.2000 - T-345/99

    Harbinger / HABM (TRUSTEDLINK)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.03.2009 - T-343/07

    allsafe Jungfalk / HABM (ALLSAFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuG, 30.11.2006 - T-43/05

    Camper / OHMI - JC (BROTHERS by CAMPER)

  • EuG, 02.04.2009 - T-118/06

    Zuffa / OHMI (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuG, 20.11.2007 - T-458/05

    Tegometall International / OHMI - Wuppermann (TEK) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 27.11.2003 - T-348/02

    Quick / OHMI (Quick)

  • EuG, 30.01.2015 - T-593/13

    Siemag Tecberg Group / HABM (Winder Controls) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 43).

    In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, Slg, EU:T:2009:100, Rn. 28, und BETWIN, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 45).

  • EuG, 12.06.2019 - T-291/18

    Biedermann Technologies/ EUIPO (Compliant Constructs) - Unionsmarke - Anmeldung

    Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 43).

    Geht es um mehrere Waren und Dienstleistungen, ist eine pauschale Begründung der Beschwerdekammer nur für diejenigen von ihnen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28, und vom 6. Juli 2011, BETWIN, T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 45).

  • EuG, 02.12.2015 - T-529/14

    adp Gauselmann / HABM (Multi Win) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Insoweit ist zum einen entschieden worden, dass "win" ein gebräuchlicher englischer Begriff ist und auf die Begriffe "gewinnen" und "Gewinn" Bezug nimmt (Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 31).

    Jedoch ist die Reihenfolge der die Anmeldemarke bildenden Begriffe nach dieser Grammatik richtig, und die Struktur der Anmeldemarke ist keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil BETWIN, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 32).

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

    Da außerdem ein Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 1986, Usinor/Kommission, 185/85, Slg. 1986, 2079, Rn. 19, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Rn. 67), ist er zulässig, auch wenn er erstmals in der Erwiderung geltend gemacht wird (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Rn. 21 und 25, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg. 2011, II-3797, Rn. 47).
  • EuG, 16.07.2014 - T-66/13

    'Langguth Erben / HABM (Forme d''une bouteille de boisson alcoolisée)' -

    Zudem hat das HABM seine Ermittlung von Amts wegen, zu der es verpflichtet ist, angesichts der gebundenen Entscheidungsbefugnis und des Gebots rechtmäßigen Handelns, wie sie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführt worden sind, auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zu richten, und aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 kann nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des Amtes durch die Bedingungen der Eintragung älterer Marken gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg. 2011, II-3797, Rn. 81).
  • EuG, 02.12.2020 - T-152/20

    BSH Hausgeräte/ EUIPO (Home Connect)

    Insbesondere ist die Struktur der angemeldeten Marke keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).
  • EuG, 14.07.2014 - T-404/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (SUBSCRIBE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Im Hinblick auf die oben in Rn. 47 angesprochene gebundene Entscheidungsbefugnis und das Gebot rechtmäßigen Handelns, auf das oben in Rn. 48 hingewiesen worden ist, ist diese Prüfung aber auf die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zu richten und kann aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des HABM durch die Bedingungen der Eintragung älterer Marken gebunden sind (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg. 2011, II-3797, Rn. 81).
  • EuG, 22.05.2014 - T-228/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (EXACT) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Im Hinblick auf die oben in Rn. 43 angesprochene gebundene Entscheidungsbefugnis und das Gebot rechtmäßigen Handelns, auf das oben in Rn. 45 hingewiesen worden ist, ist diese Prüfung aber auf die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zu richten und kann aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des HABM durch die Bedingungen der Eintragung älterer Marken gebunden sind (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg. 2011, II-3797, Rn. 81).
  • BPatG, 30.11.2016 - 29 W (pat) 516/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Space IC" - langes Waren- und

    Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Bundespatentgerichts gehören, in der Sache die dem Deutschen Patent- und Markenamt obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. hierzu auch EuG, Urteil vom 06.07.2011 T-258/09 i-content Ltd. Zweigstelle Deutschland ./. HABM [BETWIN] in Rn. 53).
  • EuG, 17.05.2017 - T-355/16

    adp Gauselmann / EUIPO (MULTI FRUITS) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auch wenn nämlich feststeht, dass der Begriff "multi" nach der englischen Grammatik an das nachfolgende Wort entweder mit einem Bindestrich oder direkt angefügt wird, ist doch die Reihenfolge der die angemeldete Marke bildenden Begriffe nach dieser Grammatik richtig, und die Struktur der angemeldeten Marke ist keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abweiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).
  • EuG, 16.05.2017 - T-218/16

    Mühlbauer Technology / EUIPO (Magicrown)

  • EuG, 09.04.2019 - T-277/18

    Zitro IP/ EUIPO (PICK & WIN MULTISLOT)

  • EuG, 05.02.2016 - T-842/14

    Airpressure Bodyforming / HABM (Slim legs by airpressure bodyforming) -

  • EuG, 17.03.2021 - T-226/20

    Steinel/ EUIPO (MobileHeat) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

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