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   EuG, 12.07.2011 - T-133/07   

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https://dejure.org/2011,24267
EuG, 12.07.2011 - T-133/07 (https://dejure.org/2011,24267)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2011 - T-133/07 (https://dejure.org/2011,24267)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - T-133/07 (https://dejure.org/2011,24267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mitsubishi Electric / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Aufteilung des Markts - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Mitsubishi Electric Corp. gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Gleichbehandlung (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mitsubishi Electric / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. April 2007 - Mitsubishi Electric / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 final der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte durch die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie von Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn.

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 192).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 219 f.).

    Zudem kann Erklärungen ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 205 bis 210).

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn.

    Insoweit liegt eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. entsprechend Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 958 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 837 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Gemeinschaftsrecht nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 72).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 163).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 188, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellt (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).
  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 188, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn.
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-133/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 216 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (Urteil vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    - des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, Slg. 2011, II-4219, im Folgenden: angefochtenes Urteil Mitsubishi Electric/Kommission), und.

    der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2008, C 5, S. 7) veröffentlicht worden ist (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig zu erklären, soweit sie Siemens betrifft, und zum anderen in den angefochtenen Urteilen Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission die mit der streitigen Entscheidung gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen aufgehoben und ihre Klagen im Übrigen abgewiesen hat.

    Sodann ist dem angefochtenen Urteil Mitsubishi Electric/Kommission zu entnehmen, dass Mitsubishi ihre Anträge auf 15 Klagegründe gestützt hatte, die vom Gericht in Randnr. 27 dieses Urteils wie folgt zusammengefasst worden sind:.

    Das Gericht hat daraus, entsprechend dem angefochtenen Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, geschlossen, dass Art. 2 Buchst. h und i der streitigen Entscheidung, soweit er Toshiba betreffe, für nichtig zu erklären und die Klage im Übrigen abzuweisen sei.

    Nach Kenntnisnahme der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission erließ die Kommission am 27. Juni 2012 den Beschluss C(2012) 4381 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    - das angefochtene Urteil Mitsubishi Electric/Kommission aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage beim Gericht abgewiesen worden ist;.

    Zwar hat das Gericht in diesem einleitenden Teil der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission auch darauf hingewiesen, dass einer die sechs JFE-Engineering-Kriterien erfüllenden Zeugenaussage ein "besonders hoher Beweiswert" beigemessen werden könne, doch hat es in der Folge bei der speziellen Würdigung der Aussage von Herrn M. nicht mehr auf diese Kriterien Bezug genommen und sich auch keineswegs darauf beschränkt, sie in mechanischer Weise anzuwenden.

    Darüber hinaus hat das Gericht in Randnr. 125 der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission darauf hingewiesen, dass sich ungeachtet des - von Herrn P. geteilten - Standpunkts von Herrn M., dass die japanischen Hersteller kein wirtschaftliches Interesse an einem Eindringen in den europäischen Markt hätten, diese Hersteller nach der Aussage sowohl der vier Zeugen von ABB als auch von ABB selbst verpflichtet hätten, nicht in den EWR-Markt einzudringen, obwohl sie dazu technisch in der Lage gewesen seien.

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteile vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163, vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 42, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 41).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 43, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 42).

    In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 44, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Par conséquent, la réponse des autres parties à la communication des griefs n'est pas, en principe, comprise dans l'ensemble des documents du dossier d'instruction que peuvent consulter les parties (arrêts du 30 septembre 2009, Hoechst/Commission, T-161/05, EU:T:2009:366, point 163 ; du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 42, et du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 41).

    Dans de telles circonstances, le passage en question d'une réponse à la communication des griefs ou le document annexé à cette réponse constitue, en effet, un élément à charge à l'encontre des différentes entreprises qui auraient participé à l'infraction (arrêts du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 43, et du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 42).

    Dans ce cas, l'entreprise concernée doit être mise en mesure de procéder à un examen du passage ou du document en question et de se prononcer à son égard (arrêts du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 44, et du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 43).

    Quatrièmement, s'agissant de la thèse des requérantes selon laquelle les autres destinataires de la communication des griefs auraient pu présenter des arguments semblables aux leurs et des éléments de preuve supplémentaires concernant l'interprétation de certains courriels visés au considérant 493, sous b), de la décision attaquée, il convient de rappeler que, conformément à la jurisprudence, le simple fait que d'autres entreprises ont invoqué les mêmes arguments que l'entreprise concernée et qu'elles ont, le cas échéant, employé plus de ressources pour leur défense ne suffit pas pour considérer ces arguments comme des éléments à décharge (arrêt du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 44).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Insoweit kann die nach der Rechtsprechung gebotene Vorsicht bei der Auslegung von Anzeigen von Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, wenn Erstere ein Interesse daran haben, dass Letztere mit einer Sanktion belegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 88), nicht in vollem Umfang auf die Erklärungen der Lieferanten Anwendung finden, insbesondere wenn diese, wie im vorliegenden Fall, auf genaue tatsächliche Umstände aus den Geschäftsbeziehungen zwischen ihnen und den mutmaßlichen Urhebern der Zuwiderhandlung Bezug nehmen.
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Dans cette mesure, la prudence requise par la jurisprudence quant à l'interprétation des dénonciations d'entreprises à l'égard d'autres entreprises lorsque les premières ont un intérêt à voir sanctionner les secondes (voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 88) ne saurait pleinement trouver à s'appliquer aux déclarations des fournisseurs, en particulier lorsque, comme en l'espèce, ces derniers font état de données factuelles précises issues des relations commerciales qu'ils entretiennent avec les auteurs présumés de l'infraction.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

    Mit einem anderen Urteil hat das Gericht Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung von 2007, soweit er Melco betraf (mit Art. 2 Buchst. g wurde gegen Melco eine Geldbuße von 113 925 000 Euro verhängt), für nichtig erklärt (Urteil vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 264 bis 282).
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