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   EuG, 13.07.2011 - T-138/07   

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EuG, 13.07.2011 - T-138/07 (https://dejure.org/2011,2020)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-138/07 (https://dejure.org/2011,2020)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-138/07 (https://dejure.org/2011,2020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • Europäischer Gerichtshof

    Schindler Holding u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • EU-Kommission PDF

    Schindler Holding u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • EU-Kommission

    Schindler Holding u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Aufteilung der Märkte; Wettbewerb - Kartelle; Manipulation bei Ausschreibungen (Festsetzung der Preise); Zurechnung der Zuwiderhandlung - Fair trial und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle; Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Aufteilung der Märkte; Manipulation bei Ausschreibungen [Festsetzung der Preise]; Zurechnung der Zuwiderhandlung - Fair trial und ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerb - Kartelle; Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Aufteilung der Märkte; Manipulation bei Ausschreibungen [Festsetzung der Preise]; Zurechnung der Zuwiderhandlung - Fair trial und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der ThyssenKruppUnternehmensgruppe wegen Beteiligung am Kartell auf dem Markt für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen verhängt ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schindler Holding u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rolltreppen-Kartell

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Schindler Holding u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 - Schindler Holding u.a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators) wegen eines den Bau und die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen betreffenden Kartells ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (86)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ein Korrelat des Grundsatzes der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Unionsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für solche, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 67, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem verlangt Art. 7 Abs. 1 EMRK, worauf das Gericht bereits hingewiesen hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 71), nicht, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind.

    Die Berücksichtigung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten führt nicht dazu, dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, den der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit darstellt, eine andere Auslegung zu geben, als sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 73).

    Im vorliegenden Fall ist zur Rechtmäßigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als Erstes festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Kommission keinen übermäßigen oder willkürlichen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften eingeräumt hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangt diese Bestimmung von der Kommission, die Geldbußen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere und auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 50, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 75).

    Die Klägerinnen können nicht geltend machen, dass das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 66 bis 88) oder das Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 69 bis 92), in dem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ebenso wie im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) ausgelegt worden ist, auf einer "unrichtigen Rechtsauffassung" beruhe.

    Denn in seinem Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 36 bis 63) hat der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die vom Gericht im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen bestätigt.

    Zweitens hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurden (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 51, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 77).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Mitteilung und die genannten Leitlinien zum einen Verhaltensnormen aufstellen, von denen die Kommission nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geahndet würde, und zum anderen Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen schaffen, indem sie das Verfahren regeln, das sich die Kommission zur Festsetzung der Höhe der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 52 und 53, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 60; Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 78 und 82).

    Diese Kontrolle hat es durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung ermöglicht, die etwaigen unbestimmten Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 54, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 79).

    Die Tatsache, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau zu erkennen vermag, kann keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen darstellen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 55, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 83).

    Die von den Klägerinnen behauptete und gerügte Anhebung des Niveaus der Geldbußen in jüngster Zeit kann daher als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen angesehen werden, da sie nicht über den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte festgelegten gesetzlichen Rahmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 81, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 43).

    Im Übrigen hat die Kommission nach Art. 211 erster Gedankenstrich EG "für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen", wobei sie nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels "in eigener Zuständigkeit Entscheidungen ... treffen" kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 86, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 48).

    Die der Kommission durch diese Verordnung eingeräumte Befugnis zur Verhängung von Geldbußen ergibt sich somit aus den Bestimmungen des EG-Vertrags selbst und soll die effektive Anwendung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote ermöglichen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 87, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat, wie vorstehend in Randnr. 135 ausgeführt, dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung kundgetan hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 92), und jedenfalls im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn.

    Zweitens wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7) (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 73).

    Bei einer Herabsetzung unter solchen Umständen würde nämlich die Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bemessung der Geldbußen doppelt berücksichtigt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnrn. 328 bis 330, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 227).

    Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 281, vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 497, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 228).

    Die Kommission ist also nicht gehalten, einen derartigen Aspekt als mildernden Umstand zugrunde zu legen, zumal dann, wenn die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen, wie im vorliegenden Fall, einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 373, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 231).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des EGMR die Klarheit des Gesetzes nicht nur anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung zu beurteilen, sondern auch anhand der Präzisierungen durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt diese Bestimmung von der Kommission, die Geldbußen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere und auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 50, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 75).

    Zweitens hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurden (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 51, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 77).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Mitteilung und die genannten Leitlinien zum einen Verhaltensnormen aufstellen, von denen die Kommission nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geahndet würde, und zum anderen Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen schaffen, indem sie das Verfahren regeln, das sich die Kommission zur Festsetzung der Höhe der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 52 und 53, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 60; Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 78 und 82).

    Diese Kontrolle hat es durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung ermöglicht, die etwaigen unbestimmten Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 54, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 79).

    Die Tatsache, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau zu erkennen vermag, kann keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen darstellen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 55, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 83).

    Denn die genannte Bestimmung ermöglicht es, mit hinreichender Präzision die Berechnungsmethode und die Höhe der verhängten Geldbußen vorherzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 58).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 251).

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die insbesondere wie hier auf die Marktaufteilung abzielen, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass diese Verhaltensweisen durch eine besondere Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 75).

    Schließlich ist, selbst angenommen, dass die Kommission dieses fakultative Element, das in den Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt besteht, berücksichtigen wollte und dass sie konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlauben, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 82), davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung jedenfalls nachgekommen wäre.

    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof kürzlich bestätigt, dass ein mildernder Umstand nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 nicht anerkannt werden kann, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 105).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    463 und 464; Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 131).

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 246 angeführt, Randnr. 63).

    In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass sich das Gericht bei der Prüfung, ob eine Aufteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügt, bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, über das die Kommission auf diesem Gebiet verfügt, darauf beschränken muss, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 157, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 184).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Die aus der Annahme der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand ihres erheblichen Wertungsspielraums (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81; vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 224).

    Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 88).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 81, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 224).

    Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen gegenüber der Größe und der Wirtschaftsmacht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen diese Geldbußen nicht die Obergrenze von 10 % übersteigen, die Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufstellt und deren Ziel es ist, zu vermeiden, dass die Geldbußen gegenüber der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 119, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 229).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, deren integraler Bestandteil die Grundrechte sind und in deren Licht alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen sind, die Unternehmen von der Kommission nicht gezwungen werden dürfen, ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zuzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 273).

    Der Gerichtshof hat sie vielmehr ausdrücklich nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere der Urteile vom 25. Februar 1993, Funke/Frankreich (Serie A, Nr. 256 A), und vom 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich ( Recueil des arrêts et décisions , 1996-VI), auf die sich die Klägerinnen berufen, bestätigt (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 44, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass ein Verfahren, in dessen Rahmen die Kommission eine Entscheidung erlässt, mit der ein Verstoß festgestellt und Geldbußen verhängt werden und die später den Gerichten der Union zur Überprüfung vorgelegt werden kann, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81, und vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7).

    Zweitens kann, was die Erhöhung des Niveaus der Geldbußen infolge des Erlasses der Leitlinien von 1998 angeht, nach ständiger Rechtsprechung die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit anpassen, wenn die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union dies verlangt (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 109, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 237), so dass eine solche Änderung einer Verwaltungspraxis als durch das Ziel, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union generell zu verhindern, objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann.

    Schließlich ist zu beachten, dass der Umstand, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen eines bestimmten Niveaus auf bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen angewandt hat, ihr nicht die Möglichkeit zu nehmen vermag, dieses Niveau im Rahmen der in den Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 gesetzten Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen, sondern dass im Gegenteil die wirksame Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen der Union von der Kommission verlangt, das Geldbußenniveau nach den Erfordernissen dieser Politik jederzeit anpassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 109, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 81, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 227; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T-304/94, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-138/07
    Außerdem haben nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte, wie Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich bekräftigt, die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, keinen strafrechtlichen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 717, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 390).

    Die Kommission ist allerdings gehalten, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts im Lauf des Verwaltungsverfahrens zu beachten (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T-11/89, Slg. 1992, II-757, Randnr. 39, Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 718, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 391).

    Außerdem verfügt es hinsichtlich der Geldbußen gemäß Art. 229 EG und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 719).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 25.05.2004 - T-154/01

    Distilleria Palma / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 06.05.1997 - T-195/95

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 30.06.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.03.2008 - T-332/03

    European Service Network / Kommission

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EGMR, 22.11.1995 - 20166/92

    S.W. c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Schindler Holding Ltd (im Folgenden: Schindler Holding), die Schindler Management AG (im Folgenden: Schindler Management), die Schindler SA (im Folgenden: Schindler Belgien), die Schindler Sàrl (im Folgenden: Schindler Luxemburg), die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland) (im Folgenden zusammen: Schindler-Gruppe), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 - Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: streitige Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (ABl. 2008, C 75, S. 19), oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Mit Urteilen vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819), General Technic-Otis/Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313), wies das Gericht diese Klagen ab, jedoch mit Ausnahme der von den Unternehmen der ThyssenKrupp-Gruppe erhobenen Klagen, denen das Gericht in Bezug auf die Höhe der auferlegten Geldbußen teilweise stattgab.
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Es ist Sache der Kommission, in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien anzugeben, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen (Urteil vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, EU:T:2011:362, Rn. 243).
  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Es ist Sache der Kommission, in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien anzugeben, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen (Urteil vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, EU:T:2011:362, Rn. 243).
  • EuG, 20.12.2023 - T-106/17

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

    Il lui appartient d'indiquer, dans sa décision, les éléments d'appréciation qui lui ont permis de mesurer la gravité et la durée de l'infraction, sans être tenue d'y faire figurer un exposé plus détaillé ou les éléments chiffrés relatifs au mode de calcul de l'amende (arrêt du 13 juillet 2011, Schindler Holding e.a./Commission, T-138/07, EU:T:2011:362, point 243).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    4 - Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    p. II-477, point 311, et la jurisprudence citée, et du 13 juillet 2011, Schindler Holding e.a./Commission, T-138/07, Rec.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Außerdem soll diese Obergrenze die Unternehmen u. a. vor einer übermäßigen Geldbuße schützen, die ihre wirtschaftliche Existenz vernichten könnte (Urteile des Gerichts Tokai II, oben in Rn. 271 angeführt, Rn. 389, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, Slg. 2011, II-4819, Rn. 193).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Was jedoch die Festsetzung von Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, erfüllt die Kommission ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Rn. 66; vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, Slg. 2011, II-477, Rn. 311 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, Slg. 2011, II-4819, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurde (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 77, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, Slg. 2011, II-4819, Rn. 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

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  • EuG, 14.03.2014 - T-293/11

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  • EGMR, 11.10.2016 - 55949/13

    HERACLES S.A. GENERAL CEMENT COMPANY c. GRÈCE

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