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   EuG, 31.08.2011 - T-435/10   

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https://dejure.org/2011,27992
EuG, 31.08.2011 - T-435/10 (https://dejure.org/2011,27992)
EuG, Entscheidung vom 31.08.2011 - T-435/10 (https://dejure.org/2011,27992)
EuG, Entscheidung vom 31. August 2011 - T-435/10 (https://dejure.org/2011,27992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. September 2010, IEM ERGA - EREVNES MELETES PERIVALLONTOS & CHOROTAXIAS/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241004968 der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Einziehung eines Teils des Vorschusses, den die Klägerin von ihrer Vertragspartnerin Parthenon erhalten hat, die vom Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Kommission/Parthenon, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 19.09.2018 - T-242/17

    SC/ Eulex Kosovo

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diejenigen Rechtsakte vertraglicher Natur sind, die im Rahmen eines Vertrags ergehen und mit diesem untrennbar verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. August 2011, 1EM/Kommission, T-435/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:410" Rn. 30).

    Vielmehr macht die Klägerin Nichtigkeitsgründe geltend, die sich auf die Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts stützen, um feststellen zu lassen, dass die angefochtenen Entscheidungen mit Fehlern behaftet sind, die dem Wesen von Verwaltungsakten entsprechen, wie insbesondere die Verfahrensmängel im Zusammenhang mit dem internen Auswahlverfahren, die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Auswahlausschusses dieses Auswahlverfahrens, die fehlende Unparteilichkeit dieses Ausschusses sowie der Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 31. August 2011, 1EM/Kommission, T-435/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:410" Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    129 So aber, z. B., Beschlüsse des Gerichts vom 31. August 2011, 1EM/Kommission (T-435/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:410, Rn. 37 bis 46), und vom 15. Februar 2016, 1nAccess Networks Integrated Systems/Kommission (T-82/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:90, Rn. 51 bis 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

    31 - Für Entscheidungen, die Nichtigkeitsklagen gegen Belastungsanzeigen als unzulässig abweisen, aber von der ursprünglichen Begründung abweichen, vgl. Beschluss Imelios/Kommission (T-97/07, EU:T:2008:105, Rn. 23 bis 30), Urteil Cestas/Kommission (T-260/04, EU:T:2008:115, Rn. 67 bis 77), Beschlüsse CPEM/Kommission (T-106/08, EU:T:2009:228, Rn. 25 bis 37), Alisei/Kommission (T-481/08, EU:T:2010:32, Rn. 72) sowie IEM/Kommission (T-435/10, EU:T:2011:410, Rn. 26, 30 und 31), Urteil CEVA/Kommission (T-285/09, EU:T:2011:479, Rn. 45 bis 48), Beschlüsse EMA/Kommission (T-116/11, EU:T:2013:634, Rn. 72 bis 75) und Ungarn/Kommission (T-37/11, EU:T:2012:310, Rn. 35 bis 43).
  • EuG, 11.12.2013 - T-116/11

    EMA / Kommission - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der

    Die Belastungsanzeige gehört daher in den Zusammenhang der Verträge zwischen der Kommission und der Klägerin, da sie die Einziehung einer Forderung, deren Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen zu finden ist, und die Geltendmachung von Rechten zum Gegenstand hat, die die Kommission aus den Bestimmungen der genannten Verträge zwischen ihr und der Klägerin herleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T-428/07 und T-455/07, Slg. 2010, II-2431, Randnr. 53; Beschlüsse des Gerichts vom 31. August 2011, 1EM/Kommission, T-435/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44, und Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 26).
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