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   EuG, 23.09.2011 - T-251/08   

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EuG, 23.09.2011 - T-251/08 (https://dejure.org/2011,3700)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2011 - T-251/08 (https://dejure.org/2011,3700)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2011 - T-251/08 (https://dejure.org/2011,3700)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSION FOR BETTER FOOD - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vion / HABM (PASSION FOR BETTER FOOD)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSION FOR BETTER FOOD - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • EU-Kommission

    Vion NV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    21
    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSION FOR BETTER FOOD - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 562/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. April 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Eintragung der Wortmarke ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 12.03.2008 - T-128/07

    Suez / OHMI (Delivering the essentials of life)

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Im Übrigen kann ein Zeichen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur laudatorisch sein, wenn es konkrete Eigenschaften anpreist, die den erfassten Waren direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch die Anpreisung ihrer abstrakten Eigenschaften (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

    Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen, wonach Slogans mit den Bestandteilen "passion" und "passion for" bereits als Marken zugelassen worden seien und das HABM und die deutschen Behörden andere Slogans eingetragen hätten, die dem vorliegenden ähnlich seien, darauf hinzuweisen, dass zum einen die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und dass zum anderen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist, und nicht auf der einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteil Suez/HABM [Delivering the essentials of life], Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Was die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken betrifft, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans verwendet werden, so sind an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg. 2010, I-535, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist das angemeldete Zeichen seiner Form nach ein klassischer Slogan, der keine Bestandteile enthält, die es über seine werbende Bedeutung hinaus dem betreffenden Durchschnittsverbraucher ermöglichen könnten, sich das Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisses vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.11.2007 - T-28/06

    RheinfelsQuellen H. Hövelmann / OHMI (VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN) -

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisses vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Zwar ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen (Urteil LIVE RICHLY, Randnr. 66), doch ist ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Zeichen ohne Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind solche, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 24).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Zeichen ohne Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind solche, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 24).
  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 65) oder verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 23.09.2011 - T-251/08
    Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

  • EuG, 12.12.2014 - T-601/13

    Wilo / HABM (Pioneering for You) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurohypo/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, EU:T:2011:526, Rn. 16).

    Auch wenn somit die Eintragung eines solchen Zeichens nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 25), ändert dies nichts daran, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Klägerin im Übrigen zulässigerweise die - von derjenigen des Prüfers abweichende - Beurteilung der Beschwerdekammer rügen kann, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nur einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, genügt doch insoweit zum einen der Hinweis, dass das Gericht, wie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, im Fall von Werbeslogans durchgehend entschieden hat, dass das Maß an Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend waren, auch bei Fachkreisen verhältnismäßig gering sein kann (Urteile FOODLUBE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:414, Rn. 24, und PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, EU:T:2008:269, Rn. 23).

  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Schließlich ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 24, BEST BUY, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 25, LIVE RICHLY, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 74, vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und Qualität hat Zukunft, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 24).
  • EuG, 21.03.2014 - T-81/13

    FTI Touristik / HABM (BigXtra) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Es ist insoweit ständige Rechtsprechung, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums, der grundsätzlich hoch ist, bei Werbebotschaften verhältnismäßig gering ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 24, vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM (OPTIMUM), T-424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, und vom 23. September 2011, Vion/HABM (PASSION FOR BETTER FOOD), T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20).
  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts in der Rechtssache REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnr. 25, LIVE RICHLY, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 74, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
  • EuG, 25.05.2016 - T-422/15

    U-R LAB / EUIPO (THE DINING EXPERIENCE)

    Partant, il convient, aux fins de l'examen des présentes affaires, d'entériner le constat de la chambre de recours selon lequel le public ciblé par les signes demandés était constitué du grand public et des professionnels des secteurs concernés, ayant un degré d'attention qui variait donc de moyen à plus élevé, même s'il convient de rappeler, dans ce contexte, qu'il a également été jugé que malgré un niveau d'attention généralement élevé d'un public composé de professionnels, ce niveau peut être relativement faible à l'égard d'indications à caractère promotionnel qui ne sont pas déterminantes pour un public avisé [arrêt du 23 septembre 2011, Vion/OHMI (PASSION FOR BETTER FOOD), T-251/08, non publié, EU:T:2011:526, point 20 ; voir également, en ce sens, arrêt du 3 juillet 2003, BEST BUY, T-122/01, EU:T:2003:183, point 25].
  • EuG, 30.04.2013 - T-61/12

    ABC-One / HABM (SLIM BELLY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 02.12.2015 - T-528/14

    Information Resources / HABM (Growth Delivered)

    En troisième lieu, il y a lieu de rappeler que selon une jurisprudence constante du Tribunal, malgré un niveau d'attention généralement élevé d'un public composé de professionnels, ce niveau peut être relativement faible à l'égard d'indications à caractère promotionnel qui ne sont pas déterminantes pour un public avisé [voir, en ce sens, arrêts REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, point 25 supra, EU:T:2002:301, point 24, BEST BUY, point 15 supra, EU:T:2003:183, point 25, du 23 septembre 2011, Vion/OHMI (PASSION FOR BETTER FOOD), T-251/08, EU:T:2011:526, point 20, et du 17 janvier 2013, Solar-Fabrik/OHMI (Premium XL et Premium L), T-582/11 et T-583/11, EU:T:2013:24, point 28].
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