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   EuG, 29.09.2011 - T-442/07   

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https://dejure.org/2011,16867
EuG, 29.09.2011 - T-442/07 (https://dejure.org/2011,16867)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2011 - T-442/07 (https://dejure.org/2011,16867)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2011 - T-442/07 (https://dejure.org/2011,16867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • EU-Kommission PDF (Kurzinformation)

    Ryanair Ltd gegen Europäische Kommission.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. November 2007 - Ryanair / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine Entscheidung über die Beschwerden der Klägerin betreffend Beihilfen, die Italien Alitalia, Air One und Meridiana in Form verschiedener für diese Unternehmen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 21.03.2014 - T-306/10

    Yusef / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Nach ständiger Rechtsprechung ist, um über die Begründetheit eines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Arch Chemicals und Arch Timber Protection/ Kommission, T-400/04 und T-402/04 bis T-404/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 57, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, d. h. im vorliegenden Fall am 18. März 2010, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Da aber nicht erwiesen ist, dass diese Umstände zu einem Gesamtplan gehört haben (siehe oben, Rn. 105), ist, wie die Kommission geltend macht, die Untätigkeitsklage gemäß Art. 265 AEUV der geeignete Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 26 bis 28 und 36, vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, EU:T:2006:123, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 38), und nicht die Nichtigkeitsklage, die sonst zweckentfremdet würde.
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

    Zweitens ist festzustellen, dass die Frage, ob die Kommission die Möglichkeit hatte, einseitige Maßnahmen gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft zu ergreifen, und die Frage, ob sie dazu verpflichtet war, für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Untätigkeitsklage unerheblich und nur für die Beurteilung ihrer Begründetheit von Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Begründetheit einer Untätigkeitsklage zu prüfen, ob das fragliche Organ zu dem Zeitpunkt, zu dem es nach Art. 265 AEUV entsprechend aufgefordert wird, zum Tätigwerden verpflichtet war (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.12.2022 - T-702/21

    Ekobulkos/ Kommission

    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muss jedoch so klar und deutlich sein, dass die Kommission konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und dass mit ihr beabsichtigt ist, sie zu einer Stellungnahme zu zwingen (Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 22).

    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, EU:T:1998:206, Rn. 71, vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 28).

  • EuG, 17.07.2020 - T-715/19

    Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat

    Das Gericht hat nämlich bei der Entscheidung über die Begründetheit der Untätigkeitsanträge gerade zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der an das betreffende Organ gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV diesem Organ eine Pflicht oblag, in dem vom Kläger in der Aufforderung zum Tätigwerden befürworteten Sinn tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 27 und 28).
  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, muss jedoch so klar und deutlich sein, dass die Kommission konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und dass mit der Aufforderung beabsichtigt ist, sie zu einer Stellungnahme zu zwingen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 22).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-615/11

    Kommission / Ryanair

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation partielle de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 29 septembre 2011, Ryanair/Commission (T-442/07, non encore publié au Recueil, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a constaté que la Commission a manqué aux obligations qui lui incombaient en vertu du traité CE en s'abstenant d'adopter une décision concernant le transfert des 100 employés d'Alitalia - Linee Aeree Italiane SpA (ci-après «Alitalia"), dénoncé dans une lettre du 16 juin 2006, que lui a adressée Ryanair Ltd (ci-après «Ryanair").
  • EuG, 14.12.2021 - T-161/21

    McCord/ Kommission

    Dans le cadre d'un tel recours, la question de savoir si une obligation d'agir pèse sur l'institution en cause n'est pas une condition de recevabilité dudit recours, mais une question devant être examinée au fond (arrêts du 29 septembre 2011, Ryanair/Commission, T-442/07, non publié, EU:T:2011:547, point 27, et du 21 mars 2014, Yusef/Commission, T-306/10, EU:T:2014:141, point 76).
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