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   EuG, 15.12.2011 - T-377/09   

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https://dejure.org/2011,15041
EuG, 15.12.2011 - T-377/09 (https://dejure.org/2011,15041)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2011 - T-377/09 (https://dejure.org/2011,15041)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - T-377/09 (https://dejure.org/2011,15041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mövenpick / HABM (PASSIONATELY SWISS)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS - Absolutes Eintragungshindernis -Geografische Herkunftsangabe - Fehlende Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Mövenpick Holding gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS; Anforderungen an eine geografische Herkunftsangabe als absolutes Eintragungshindernis ; Grundsätze zur fehlenden Unterscheidungskraft einer Gemeinschaftsmarke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS - Absolutes Eintragungshindernis -Geografische Herkunftsangabe - Fehlende Unterscheidungskraft

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1457/2008"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Juli 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, mit der die Anmeldung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 26).

    Ebenso wenig lässt sich ein solcher Vergleich zu der Herkunftsangabe ziehen, um die es in dem Urteil Windsurfing Chiemsee (oben in Randnr. 29 angeführt) ging, nämlich die Bezugnahme auf den Chiemsee für Sportartikel.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Prüfung eines solchen Zusammenhangs insbesondere dann geboten ist, wenn vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, mit den in Rede stehenden Waren in Verbindung gebracht werden wird (Urteil Windsurfing Chiemsee, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Ein solcher Charakter muss für die Marke selbst festgestellt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 96).

    Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend (Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 98).

    Wenn jedoch der von einer solchen Kombination erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung dieser Bestandteile entsteht, also ein merklicher Unterschied zwischen der in Rede stehenden Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, kann dieser Kombination hingegen der beschreibende Charakter fehlen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 99).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Diese beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung kann ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 62).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung wie die für die angemeldete Marke beanspruchten entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39, und des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung wie die für die angemeldete Marke beanspruchten entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39, und des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Die Dienststellen des HABM müssen zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Entscheidungen berücksichtigen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Daher kann sich die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke nicht auf die gesonderte Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern sie muss auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 35).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 15.12.2011 - T-377/09
    Die Dienststellen des HABM müssen zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Entscheidungen berücksichtigen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuG, 30.06.2009 - T-285/08

    Securvita / HABM (Natur-Aktien-Index) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuG, 10.06.2008 - T-85/07

    Gabel Industria Tessile / OHMI - Creaciones Garel (GABEL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

  • EuG, 08.07.2008 - T-160/07

    Lancôme / OHMI - CMS Hasche Sigle (COLOR EDITION) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.07.2016 - T-11/15

    Internet Consulting / EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige

    Somit ist die Verwendung einer solchen geografischen Herkunftsangabe geeignet, den beteiligten Verkehrskreisen den Gedanken oder das positive Image einer besonderen Qualität dieser Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung zu vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Mövenpick/HABM [PASSIONATELY SWISS], T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 44 und 45), und sie ist geeignet, positiv besetzte Vorstellungen im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung hervorzurufen, wenn die Herkunftsangabe im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der streitigen Marke erfassten Dienstleistungen verwendet wird.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass eine geografische Herkunftsangabe die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen kann, ist nämlich hoch, wenn es sich um eine große Region handelt, die für die Qualität einer großen Bandbreite von Waren und Dienstleistungen bekannt ist, und gering, wenn es sich um einen ganz bestimmten Ort handelt, dessen Bekanntheit sich auf eine begrenzte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, PASSIONATELY SWISS, T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das EUIPO nach der Rechtsprechung unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, wo die geografische Herkunftsangabe bereits bekannt oder berühmt ist, auf die Feststellung des Bestehens einer solchen Verbindung beschränken kann, anstatt deren Vorliegen konkret zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, PASSIONATELY SWISS, T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 43).

  • EuG, 25.10.2018 - T-122/17

    DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser

    Die Wahrscheinlichkeit, dass eine geografische Herkunftsangabe die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen kann, ist zwar hoch, wenn es sich um eine große Region handelt, die für die Qualität einer großen Bandbreite von Waren und Dienstleistungen bekannt ist, jedoch gering, wenn es sich um einen ganz bestimmten Ort handelt, dessen Bekanntheit sich auf eine begrenzte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Mövenpick/HABM [PASSIONATELY SWISS], T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 41, und vom 20. Juli 2016, SUEDTIROL, T-11/15, EU:T:2016:422, Rn. 44).
  • EuG, 06.10.2017 - T-878/16

    Karelia / EUIPO (KARELIA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke KARELIA -

    En effet, il ressort d'une jurisprudence constante qu'un signe verbal doit se voir opposer un refus d'enregistrement, en application de l'article 7, paragraphe 1, sous c), du règlement n° 207/2009, si, en au moins une de ses significations potentielles, il désigne une caractéristique des produits ou services concernés [arrêts du 23 octobre 2003, 0HMI/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, point 32, et du 15 décembre 2011, Mövenpick/OHMI (PASSIONATELY SWISS), T-377/09, non publié, EU:T:2011:753, point 38].
  • EuG, 18.07.2017 - T-45/16

    Alfonso Egüed / EUIPO - Jackson Family Farms (BYRON) - Unionsmarke -

    Unter diesen Umständen ist es auch nicht Sache des Gerichts, über einen Antrag zu entscheiden, der dahin geht, dass dieses die Entscheidung einer Beschwerdekammer in diesem Sinne abändere (Beschluss vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien-Index], T-285/08, EU:T:2009:230, Rn. 17 und 20 bis 23; Urteile vom 15. Dezember 2011, Mövenpick/HABM [PASSIONATELY SWISS], T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 11, und vom 28. November 2013, Vitaminaqua/HABM - Energy Brands [vitaminaqua], T-410/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:615, Rn. 17).
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