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   EuG, 07.03.2012 - T-210/02 RENV   

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EuG, 07.03.2012 - T-210/02 RENV (https://dejure.org/2012,834)
EuG, Entscheidung vom 07.03.2012 - T-210/02 RENV (https://dejure.org/2012,834)
EuG, Entscheidung vom 07. März 2012 - T-210/02 RENV (https://dejure.org/2012,834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Vorteil - Selektivität

  • EU-Kommission

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Vorteil - Selektivität“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich; Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbandes zum Verzicht der Kommission auf Einwände gegen nationale Abgabenregelung unter Verkennung des Beihilfebegriffs

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich; Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben; Vorteil; Selektivität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich; Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbandes zum Verzicht der Kommission auf Einwände gegen nationale Abgabenregelung unter Verkennung des Beihilfebegriffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    120 und 121 des aufgehobenen Urteils (oben in Randnr. 1 angeführt) getroffenen Unterscheidung zwischen dem vorliegenden Fall und demjenigen, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, Slg. 2001, I-8365, im Folgenden: Urteil Adria-Wien Pipeline), zugrunde liegt, führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe festgestellt, dass Art. 87 Abs. 1 EG die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibe (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 89).

    Ein solcher begrenzter Sektor als "Bezugspunkt" fehle aber in dem Sachverhalt, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline zugrunde liege, da sich die fragliche Maßnahme auf einen Großteil der allgemeinen Wirtschaft ausgewirkt habe, was ein anderes Herangehen gerechtfertigt habe.

    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).

    Diese Voraussetzung der Selektivität ist bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 42, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 52).

    Um beurteilen zu können, ob die durch eine Abgaberegelung gewährten Vorteile selektiv sind, ist zu prüfen, ob die auf diese Regelung gestützten Maßnahmen geeignet sind, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41).

    Anders als die Kommission nach der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht geltend gemacht hat (vgl. Randnrn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils), dürfen weder die Kommission noch das Gericht dieses Umweltziel der AGL im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen unberücksichtigt lassen (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 87, Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41, und Randnr. 49 des vorliegenden Urteils), da die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, sowie der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem die Maßnahme unterfällt, zu bestimmen und zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 32).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).

    Diese Voraussetzung der Selektivität ist bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 42, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Maßnahme unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht, und dass insoweit zu unterscheiden ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 81).

    Zur Beurteilung der Selektivität des mit der fraglichen Maßnahme gewährten Vorteils kommt außerdem der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81).

    Für diese Beurteilung ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium des Vorteils betrifft, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 35, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131, sowie vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 132).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).

    Selbst wenn es jedoch möglich sein sollte, diese Regelung als "besondere Abgabenbelastung, die einen begrenzten Sektor trifft", zu bezeichnen, wäre sie entgegen dem Vorbringen der Kommission (vgl. Randnrn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils) nicht bereits aus diesem Grund vom Verbot nach Art. 87 Abs. 1 EG ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Heiser, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 42), da sie Unterscheidungen in diesem Sektor treffen könnte, die möglicherweise die Kriterien des Vorteils und der Selektivität im Sinne der oben in Randnr. 47 angeführten Rechtsprechung erfüllen.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium des Vorteils betrifft, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 35, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131, sowie vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium des Vorteils betrifft, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 35, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131, sowie vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Anders als die Kommission nach der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht geltend gemacht hat (vgl. Randnrn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils), dürfen weder die Kommission noch das Gericht dieses Umweltziel der AGL im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen unberücksichtigt lassen (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 87, Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41, und Randnr. 49 des vorliegenden Urteils), da die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, sowie der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem die Maßnahme unterfällt, zu bestimmen und zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Zur Beurteilung der Selektivität des mit der fraglichen Maßnahme gewährten Vorteils kommt außerdem der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Die spezielle Frage, ob sich aus der Beihilfe ein Vorteil in Form von Befreiungen von einer parafiskalischen Abgabe ergibt und ob ein solcher Vorteil selektiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), wird im Rahmen der Prüfung des zweiten von der Republik Österreich geltend gemachten Klagegrundes erörtert (siehe unten, Rn. 94 ff.).

    Ebenso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Zweites die Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Steuersystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, dürfen nämlich den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wofür darzutun ist, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese Maßnahmen von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Bestimmung beschreibt die staatlichen Maßnahmen somit unabhängig von den Techniken, die die Mitgliedstaaten der Union zu ihrer Durchführung verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit wird der Bezugsrahmen der normalen Besteuerung, anhand dessen das Vorliegen möglicher selektiver Vorteile zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer nach dem Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, insbesondere Rn. 49) zu bestimmen ist, durch die ÖSG-Novelle als solche gebildet, mit der eine Regelung für Beihilfen zur Ökostromerzeugung eingeführt wurde, die Verpflichtungen vorsieht, die für alle Stromhändler und energieverbrauchenden Unternehmen in Österreich gelten und bezüglich deren § 22c der ÖSG-Novelle eine Ausnahme darstellt.

    Folglich kann keine Rede davon sein, dass es sich um eine Situation wie diejenige handelt, auf die sich Rn. 48 des Urteils British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt (EU:T:2012:110), bezieht, wonach die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach dem oben in Rn. 96 angeführten Urteil British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 86) mit einer Entscheidung verkannt würde, nach der es den Mitgliedstaaten der Union freistünde, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnlichen Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zuließe, dass diejenigen dieser Tätigkeiten, die der Ökoabgabe nicht unterliegen, von einem selektiven Vorteil profitieren.

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst umfasst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil des Gerichts vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Rn. 49).
  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit der Natur der "normalen" Regelung das damit verfolgte Ziel gemeint ist, während unter der Struktur der "normalen" Regelung deren Besteuerungsvorschriften zu verstehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 84).

    Wie die polnische Regierung hervorhebt, erklärt selbst die Kommission in Rn. 134 ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] (ABl. 2016, C 262, S. 1): "Im Falle von Steuern setzt sich das Bezugssystem aus Elementen wie der Steuerbemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, dem Steuertatbestand und den Steuersätzen zusammen." Ist die Höhe der Belastung, anhand deren sich die Struktur der "normalen" Regelung bestimmen lässt, nicht festgelegt, kann auch nicht geprüft werden, ob eine Abweichung vorliegt, die bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 52).

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit der Natur der "normalen" Regelung das damit verfolgte Ziel gemeint ist, während unter dem inneren Aufbau der "normalen" Regelung deren Besteuerungsvorschriften zu verstehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 84).

    Wie die polnische Regierung hervorhebt, erklärt selbst die Kommission in Nr. 134 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe: "Im Falle von Steuern setzt sich das Bezugssystem aus Elementen wie der Steuerbemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, dem Steuertatbestand und den Steuersätzen zusammen." Ist die Höhe der Belastung, anhand deren sich der innere Aufbau des "normalen" Systems bestimmen lässt, nicht festgelegt, kann auch nicht geprüft werden, ob eine Abweichung vorliegt, die bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 52).

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil des Gerichts vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Rn. 49).
  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    In einem solchen Fall ist daher für die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität zu bestimmen, ob bestimmte Wirtschaftsteilnehmer vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen sind, obwohl sich diese Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation mit den Wirtschaftsteilnehmern befinden, auf die die Maßnahme anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 51, 63, 67 und 71 bis 75).
  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    In einem solchen Fall ist daher für die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität zu bestimmen, ob bestimmte Wirtschaftsteilnehmer vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen sind, obwohl sich diese Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation mit den Wirtschaftsteilnehmern befinden, auf die die Maßnahme anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 51, 63, 67 und 71 bis 75).
  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-239/11

    Sigma Alimentos Exterior / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

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