Rechtsprechung
EuG, 09.03.2012 - T-192/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Comité de défense de la viticulture charentaise / Kommission
- EU-Kommission
Comité de défense de la viticulture charentaise gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Tragweite der Beschwerde - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Begründungspflicht.
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 - Comité de la défense de la viticulture charentaise / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen SG-Greffe (2007) D/202076 vom 3. April 2007, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wird, die sich zum einen auf einen Verstoß des Institut National des Appellations d"Origine (INAO) gegen ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ...
- EuG, 26.09.2018 - T-574/14
EAEPC / Kommission
Somit hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen, die sie zum Erlass dieses Beschlusses veranlasst haben, dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie bereits ausgeführt, steht der Kommission nämlich einerseits ein Ermessen bei der Auswahl der Kriterien zu, auf die sie zurückgreift, um das Vorliegen eines solchen Interesses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 80), und andererseits durfte die Kommission das Interesse der Union - wie oben in Rn. 66 festgestellt - im Rahmen dieser sehr speziellen tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses im Licht neuer Umstände beurteilen.
Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (…Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 70), hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).