Rechtsprechung
   EuG, 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV   

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EuG, 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV (https://dejure.org/2012,5598)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV (https://dejure.org/2012,5598)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV (https://dejure.org/2012,5598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...

  • EU-Kommission

    Irland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Grundsätze zur Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zur Feststellung staatlicher Beihilfen bei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Richtlinie 92/81/EWG; Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden; Befreiung von der Verbrauchsteuer; Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zur Feststellung staatlicher Beihilfen bei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die Rückerstattung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten und vom Rat genehmigten Steuerbefreiungen angeordnet wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauchssteuern und der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Europäischen Union

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4436 endg. der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV.

    Klägerin in der Rechtssache T-56/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-60/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-62/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-69/06 RENV,.

    Mit Klageschriften, die am 16. Februar 2006 (Rechtssache T-60/06), am 17. Februar 2006 (Rechtssachen T-50/06 und T-56/06) und am 23. Februar 2006 (Rechtssachen T-62/06 und T-69/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, d. h. die Italienische Republik, Irland, die Französische Republik, Eurallumina und AAL Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Beschluss vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission (T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Ferner hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klageanträge von Eurallumina auf Feststellung, dass die durch die Entscheidung 2001/224 genehmigte italienische Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig war und die von der Italienischen Republik bis zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten oder zu zahlenden Gelder nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen anzusehen oder nicht zu erstatten sind, oder auf Abänderung der Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sind.

    Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.

    Darüber hinaus hat er die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Die Parteien haben gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre Schriftsätze eingereicht: Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV am 1. Februar 2010, die Italienische Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV am 4. Februar 2010, Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV am 12. Februar 2010, die Französische Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV und AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV am 16. Februar 2010 und die Kommission in allen vorliegenden Rechtssachen am 28. April 2010.

    In der Rechtssache T-69/06 RENV beantragt AAL,.

    In der Rechtssache T-60/06 RENV beantragt die Italienische Republik im Wesentlichen,.

    In der Rechtssache T-62/06 RENV beantragt Eurallumina im Wesentlichen,.

    In der Rechtssache T-56/06 RENV beantragt die Französische Republik im Wesentlichen,.

    Die Kläger stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung im Wesentlichen auf eine ganze Reihe von Klagegründen und Rügen, die sich teilweise überschneiden, auch wenn sie formal nicht denselben Gegenstand haben, da die Parteien die angefochtene Entscheidung jeweils nur insoweit anfechten, als sie die jeweilige Befreiung betrifft: bei der Italienischen Republik (Rechtssache T-60/06 RENV) und Eurallumina (Rechtssache T-62/06 RENV) die italienische, bei Irland (Rechtssache T-50/06 RENV) und AAL (Rechtssache T-69/06 RENV) die irische und bei der Französischen Republik (Rechtssache T-56/06 RENV) die französische.

    In der Rechtssache T-56/06 RENV rügt die Französische Republik mit ihrem zweiten Klagegrund, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der französischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Französische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    In der Rechtssache T-60/06 RENV macht die Italienische Republik mit ihrem sechsten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung u. a. gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der italienischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Italienische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    In der Rechtssache T-62/06 RENV macht Eurallumina mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte italienische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    In der Rechtssache T-69/06 RENV macht AAL mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte irische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    Die Kommission tritt in den Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen; ihrer Auffassung nach sind die Klagegründe und Rügen, mit denen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtswidrige Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf der Grundlage und nach Maßgabe von Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte Befreiungen beanstandet wird, zurückzuweisen.

    Folglich ist in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV den Klagegründen und den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht wird, stattzugeben.

    Was als Zweites die von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz als solcher dem Einzelnen nach der Rechtsprechung keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 127, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127).

    Ohne dass die anderen Klagegründe oder Rügen, die von Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV, von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV, von der Italienischen Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV, von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV und von der Französischen Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen, ist die angefochtene Entscheidung somit insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, und diese Akte daher Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Einhaltung der Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    83 bis 94 ergibt sich, dass mit dem fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 und dem Verweis darin auf etwaige Verfahren und Entscheidungen der Kommission gemäß den Art. 87 EG und 88 EG entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht der Fall gemeint ist, dass die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuern oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie sich schlicht und einfach an eine von einem Unionsorgan erteilte Genehmigung halten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.

    Da dieses Urteil in diesem Punkt durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Randnr. 31 angeführt) nicht aufgehoben worden ist, ist es insoweit rechtskräftig.

    Schließlich entspricht der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung einer objektiven Situation und hängt nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 72).

    Sie wird ferner bestätigt durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 83), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "die Kommission beim Erlass der Entscheidungen des Rates, die streitigen Befreiungen zu genehmigen, meinte, dass die Befreiungen nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führten und dass sie das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behinderten".

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Hierzu ist es wesentlich, dass die Unionsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte, die die rechtliche und sachliche Lage der Rechtssubjekte berühren, wahren; sie können diese daher nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Voraussetzung dafür, dass Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden können, ist demnach u. a., dass sie dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 101), wobei die Frage, ob eine Beihilfe einem Staat zuzurechnen ist, sich von der Frage unterscheidet, ob sie aus staatlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Erwägungsgrund und dieser Verweis betreffen a priori also Fälle, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden, nämlich in denen die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuer oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie von einem ihnen vom Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 113; in diesem Sinne entsprechend Urteil Socridis, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2000 - T-184/97

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Aus den Erwägungsgründen und Art. 1 Abs. 1 der auf der Grundlage von Art. 93 EG erlassenen Richtlinie 92/81 ergibt sich, dass diese über eine Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle die Durchführung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse und damit eine Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts bezweckt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2000, BP Chemicals/Kommission, T-184/97, Slg. 2000, II-3145, Randnr. 61).

    Daraus ergibt sich, dass der gesamte Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 unter Berücksichtigung der Wettbewerbsverzerrungen auszulegen ist, zu denen die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Vorschrift führen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 62).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-166/98

    Socridis

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Die Bestimmung lautete in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung: "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist." Nach Art. 93 EG war der Rat somit befugt, die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern anzunähern, soweit dies für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, Slg. 1999, I-3791, Randnr. 25, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in dieser Rechtssache, Slg. 1999, I-3793, Nr. 53).

    Dieser Erwägungsgrund und dieser Verweis betreffen a priori also Fälle, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden, nämlich in denen die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuer oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie von einem ihnen vom Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 113; in diesem Sinne entsprechend Urteil Socridis, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Zweck von Art. 93 EG ist, auf Unterschieden der nationalen Steuerregelungen beruhende Handelshindernisse abzuschwächen, auch wenn diese nicht diskriminierend angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 1980, Kommission/Dänemark, 171/78, Slg. 1980, 447, Randnr. 20).
  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn das Rechtssubjekt, dessen rechtliche und sachliche Lage durch den fraglichen Rechtsakt berührt worden ist, die in diesem aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Forges de Clabecq/Kommission, T-37/97, Slg. 1999, II-859, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    41 und 42, und Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T-156/98, Slg. 2001, II-337, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

    Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
    Diese Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 100).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuG, 13.11.2008 - T-128/05

    SPM / Rat und Kommission

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-547/11

    Kommission / Italien

    13 Par son arrêt du 12 décembre 2007, arrêt Irlande e.a./Commission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 et T-69/06, EU:T:2007:383), le Tribunal a annulé cette décision dans sa totalité.

    15 Par son arrêt du 21 mars 2012, 1rlande e.a./Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), le Tribunal a annulé de nouveau la décision 2006/323.

    16 Par l'arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812), la Cour a annulé l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2012:134) et a renvoyé devant le Tribunal les affaires en cause.

    18 Ces procédures ont été suspendues dans l'attente du prononcé, tout d'abord, de l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2007:383), puis de l'arrêt Commission/Irlande e.a. (EU:C:2009:742), puis de l'arrêt Irlande e.a./Commission (EU:T:2012:134) et, enfin, de l'arrêt Commission/Irlande e.a. (EU:C:2013:812).

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

    Par arrêt du 21 mars 2012, 1rlande/Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), le Tribunal a annulé la décision alumine I, en tant qu'elle constatait, ou reposait sur le constat, que les exonérations de droits d'accises sur les huiles minérales utilisées comme combustible pour la production d'alumine accordées par la République française, l'Irlande et la République italienne jusqu'au 31 décembre 2003 constituaient des aides d'État, au sens de l'article 87, paragraphe 1, CE, et en tant qu'elle ordonnait à la République française, à l'Irlande et à la République italienne de prendre toutes les mesures nécessaires pour récupérer lesdites exonérations auprès de leurs bénéficiaires, dans la mesure où ces derniers ne s'étaient pas acquittés d'un droit d'accise d'au moins 13, 01 euros par 1 000 kg d'huile minérale lourde.

    Par arrêt du 10 décembre 2013, Commission/Irlande e.a. (C-272/12 P, EU:C:2013:812), la Cour a annulé l'arrêt du 21 mars 2012, 1rlande/Commission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV et T-69/06 RENV, EU:T:2012:134), renvoyé les affaires alumine I devant le Tribunal et réservé les dépens.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    48 - Wegen einer Reihe von Beispielen, die ähnlich wie der vorliegende Fall gelagert sind, vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 201), und Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), bestätigt durch Urteil vom 21. März 2012, 1rland/Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, EU:T:2012:134).
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