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   EuG, 19.04.2012 - T-162/09   

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EuG, 19.04.2012 - T-162/09 (https://dejure.org/2012,5409)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2012 - T-162/09 (https://dejure.org/2012,5409)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2012 - T-162/09 (https://dejure.org/2012,5409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat

    Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Adolf Würth GmbH & Co. KG und Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.

    Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Nichtigkeitsklage gegen Antidumpingverordnung bei fehlender Betroffenheit infolge bloßer Verfahrensbeteiligung des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Folglich können die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so dass diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1991, I-2501, im Folgenden: Urteil Extramet, Randnr. 14).

    Wird damit bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, so schließt dies jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 16).

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Importeur nachgewiesen, dass er erstens der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und er Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteile Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 122).

    Drittens reichen auch die weiteren von Adolf Würth vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um diese als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen im Sinne des Urteils Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, betrachten zu können.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache, in der das Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, ergangen ist, wegen der besonderen Lage für zulässig erklärt worden ist, in der sich die Klägerin insbesondere wegen des Umstands befand, dass sie der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich dessen Endverbraucher war, dass nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und nur ein einziger Produzent in der Gemeinschaft, bei dem sie Schwierigkeiten hatte, sich das Erzeugnis zu beschaffen (Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17).

    Die Situation von Adolf Würth ist nicht mit derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, ergangen ist, vergleichbar.

    Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, was die Feststellung erlaubte, dass die Umstände in ihrer Gesamtheit eine Situation begründen, die geeignet ist, Adolf Würth im Hinblick auf die angefochtene Verordnung aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Urteils Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, herauszuheben.

    Drittens ist zu prüfen, ob Arnold Fasteners von der angefochtenen Verordnung wegen anderer persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, betroffen ist (Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 16).

  • EuG, 28.02.2002 - T-598/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Art. 230 Abs. 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T-597/97, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 43).

    Das trifft für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnrn. 11 und 12, Euromin/Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45).

    Zweitens sind auch Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von einigen Bestimmungen der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, Slg. 1990, I-719, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 18; Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (vgl. Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in den Fällen, in denen aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Importeur nachgewiesen, dass er erstens der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und er Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteile Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 122).

    Was die Beteiligung von Adolf Würth an diesem Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, doch kann diese Beteiligung, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61, und Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 27.01.2006 - T-278/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    19 und 20, und Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat, T-278/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 119).

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Importeur nachgewiesen, dass er erstens der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und er Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteile Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 122).

    Was die Beteiligung von Adolf Würth an diesem Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, doch kann diese Beteiligung, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61, und Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 127).

    Da die bloße Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren mangels anderer Gesichtspunkte im Sinne der oben in Randnr. 34 genannten Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Recht des Unternehmens entstehen zu lassen, gegen die betreffende Verordnung zu klagen, kann die Klägerin dieses Recht nicht aus der Nennung ihres Namens in einem Erwägungsgrund der fraglichen Verordnung ableiten, da damit nur ihre Beteiligung am Verfahren festgestellt wird (Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 128).

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Art. 230 Abs. 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T-597/97, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 43).

    Das trifft für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnrn. 11 und 12, Euromin/Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall unbestritten einen Rechtsbehelf zu den nationalen Gerichten, der es erlaubt, die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen (Beschluss des Gerichts vom 8. August 2002, VVG International u. a./Kommission, T-155/02, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 50).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass der Schutz ihrer individuellen Rechte in der Praxis ausgeschlossen werde, da das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG keinen vollständigen und effektiven Rechtsschutz sichere, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gerichte der Union ihre Befugnisse überschreiten würden, wenn sie die Voraussetzungen, unter denen eine Privatperson eine Klage gegen eine Verordnung erheben kann, in einer Weise auslegen würden, die zum Wegfall von Voraussetzungen führte, die ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sind, selbst wenn dies im Licht des Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes geschähe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36).
  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Im Übrigen widerspricht dieses Ergebnis entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht demjenigen im Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat (T-161/94, Slg. 1996, II-695).
  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (vgl. Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in den Fällen, in denen aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (vgl. Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in den Fällen, in denen aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2012 - T-162/09
    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Art. 230 Abs. 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T-597/97, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

  • EuG, 16.01.2014 - T-385/11

    BP Products North America / Rat - Dumping - Subventionen - Einfuhren von

    Nach dem Urteil des Gerichts vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09), befänden sich aber Einführer oder Händler wie die Klägerin in einer anderen Situation als Hersteller und könnten normalerweise nicht als von einer Verordnung, mit der Antidumping- oder Ausgleichszölle eingeführt würden, individuell betroffen angesehen werden, selbst wenn sie an dem Verfahren, das zum Erlass der betreffenden Verordnung geführt habe, beteiligt gewesen seien.

    In Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts hat der Rat ausgeführt, dass er die Zulässigkeit der Klage nicht während des schriftlichen Verfahrens bestritten habe, weil in diesem Verfahrensstadium das in der vorstehenden Rn. 66 angeführte Urteil Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat noch nicht verkündet gewesen sei.

  • EuG, 21.10.2014 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die dem European Industrial Fasteners Institute (EIFI) von der Adolf Würth GmbH & Co. KG im Anschluss an das Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, EU:T:2012:187), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, EU:T:2012:187), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab und erlegte Adolf Würth sowie Arnold Fasteners neben ihren eigenen Kosten die Kosten u. a. des EIFI auf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    55 Urteil vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat(T-598/97, EU:T:2002:52, Rn. 49 bis 64), Beschluss vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat (T-280/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:32, Rn. 108 bis 141), Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:187) Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat (T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 23 bis 41), Urteil vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T-537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 28 bis 29), Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat (T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 21 bis 60), Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 41 bis 76), Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 48 bis 56), und Beschluss vom 25. Januar 2017, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission (T-217/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:37, Rn. 26 bis 33), durch Rechtsmittel bestätigt (Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839).
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