Rechtsprechung
   EuG, 05.06.2012 - T-214/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11738
EuG, 05.06.2012 - T-214/06 (https://dejure.org/2012,11738)
EuG, Entscheidung vom 05.06.2012 - T-214/06 (https://dejure.org/2012,11738)
EuG, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - T-214/06 (https://dejure.org/2012,11738)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Beteiligung an einem Teil der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Imperial Chemical Industries / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Beteiligung an einem Teil der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere der ...

  • EU-Kommission

    Imperial Chemical Industries / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Beteiligung an einem Teil der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen der Methacrylat-Industrie; Begründetheit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission bei unbegründeten Einwendungen zur Beweisführung und zur Höhe der Geldbuße; Grundsätze zur angemessenen Verfahrensdauer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Vereinbarungen der Methacrylat-Industrie; unbegründete Nichtigkeitsklage gegen Entscheidung der Kommission bei unbegründeten Einwendungen zur Beweisführung und zur Höhe der Geldbuße; Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer in wettbewerbsrechtlichen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. August 2006 - Imperial Chemical Industries / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 final der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/F/38.645 - Methacrylate) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen und aufeinander ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    Sie muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    Den Erklärungen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben wurden, kann daher nicht allein deshalb der Beweiswert abgesprochen werden (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Unternehmens in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass es in den vollen Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 58).

    211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Randnr. 166, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 219, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 285, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 293).

    Bei der Prüfung des Beweiswerts der Aussagen von Unternehmen, die einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umfang von übereinstimmenden Indizien, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 70), und das Fehlen von Indizien dafür, dass diese Unternehmen die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 07.06.2011 - T-206/06

    Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    Im Übrigen haben die Gesellschaften, aus denen sich das Unternehmen Atofina zusammensetzt (Arkema, Altuglas und Altumax auf der einen sowie Total und Elf Aquitaine auf der anderen Seite), das Bestehen eines solchen Kartells im Rahmen ihrer jeweiligen Klagen gegen die angefochtene Entscheidung nicht bestritten (Rechtssachen T-206/06 und T-217/06).

    Im Übrigen hat, mit Ausnahme der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, keines dieser Unternehmen im Rahmen seiner Klage gegen die angefochtene Entscheidung das Bestehen der Zuwiderhandlung bestritten (Rechtssachen T-206/06, T-217/06 und T-216/06).

    Darüber hinaus hat das Gericht bei seiner Entscheidung über die von diesen Gesellschaften gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Klage die gegen diese verhängte Geldbuße herabgesetzt, indem es deren Gesamthöhe auf der Grundlage einer Erhöhung um 25 % zum Zweck der Abschreckung neu berechnet hat (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, Slg. 2011, II-2593, Randnrn.

    Mit Ausnahme eines engeren Sachzusammenhangs zwischen zwei dieser Klagen (Rechtssachen T-206/06 und T-217/06) haben diese Klagen gleichwohl jeweils unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, so dass die Synergie-Effekte begrenzt waren.

    Das Gericht hat daher fünf Urteile erlassen, von denen das vorliegende das letzte aus dieser Reihe ist; bei den übrigen handelt es sich um die Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Arkema France u. a./Kommission, oben in Randnr. 171 angeführt, vom 15. September 2011, Lucite International und Lucite International UK/Kommission (T-216/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, Slg. 2011, II-7953).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind daher grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 219, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 285, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 293).

    Bei der Prüfung des Beweiswerts der Aussagen von Unternehmen, die einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umfang von übereinstimmenden Indizien, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 70), und das Fehlen von Indizien dafür, dass diese Unternehmen die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    Wie die Klägerin nämlich in Erinnerung gerufen hat, ist die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt war, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 90, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 86).

    Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Konkurrenten darauf hingewiesen hat, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 155, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 96, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 81).

    Dieser Auslegung lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 81).

    Zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer derartigen einheitlichen Vereinbarung hat die Kommission nach der Rechtsprechung zu beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 87, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    Zwar ist entschieden worden, dass die Mitwirkung eines Unternehmens an der Untersuchung dann kein Recht auf eine Herabsetzung der Geldbuße verleiht, wenn diese Mitwirkung nicht über das hinausgegangen ist, wozu das Unternehmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnrn.

    Gestützt auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) sowie auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen C-109/10 P (Solvay/Kommission, Slg. 2011, I-10329) und C-110/10 P (Solvay/Kommission, Slg. 2011, I-10439, Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2011), vertritt sie daher die Meinung, dass die überlange Verfahrensdauer zur Herabsetzung der in der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße führen müsse.

    Daher ist das Gericht im vorliegenden Fall für die Entscheidung über den ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der Geldbuße wegen überlanger Verfahrensdauer auch insoweit zuständig, als er die Dauer des Verfahren vor ihm selbst betrifft (vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen C-109/10 P, Solvay/Kommission, oben in Randnr. 280 angeführt, Nrn. 243 und 275, und C-110/10 P, Solvay/Kommission, oben in Randnr. 280 angeführt, Nrn. 86 und 118).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    15 bis 18, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 120, Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 96).

    Unter Berücksichtigung des Ermessens, über das die Kommission insoweit verfügt, und des mit den fraglichen Erhöhungen verfolgten Zwecks der Abschreckung kann von ihr nämlich nicht aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dafür zu sorgen, dass in der unterschiedlichen Höhe dieser Aufschläge getreu alle Unterschiede in Bezug auf den Umsatz der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck kommen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 122).

    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist bei der Festsetzung der Geldbuße auf einen Betrag, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet, zwar der Umsatz ein maßgebendes Kriterium, doch kann die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht zwangsläufig das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 121, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 120).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    2 und 222 bis 225 (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 1258 und die dort angeführte Rechtsprechung), macht diese Bestimmung die Klägerin für deren Beteiligung im fraglichen Zeitraum an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung betreffend PMMA-Formmassen, PMMA-Massivplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen verantwortlich.

    Die Kommission war daher nicht nach Art. 253 EG verpflichtet, ihre Entscheidung für den Betrag von 32, 5 Mio. Euro als Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße eingehender zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 1361).

    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die oben in Randnr. 100 angeführte Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Höhe des Ausgangsbetrags der Geldbuße im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, genügt der Hinweis, dass diese Rechtsprechung auch in einer Rechtssache Anwendung gefunden hat, in der die Kommission einen noch weit höheren Ausgangsbetrag festgesetzt hatte als hier (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 1361).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    So ist entschieden worden, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, nur unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße erreicht werden kann (Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 278).

    Zwar darf, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, nicht aus dem Blick geraten, welches Ziel mit der Anwendung dieser Erhöhung verfolgt wird, nämlich die Anpassung der Geldbuße in der Weise, dass sie insbesondere im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (vgl. oben, Randnr. 143, und Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Unternehmens in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass es in den vollen Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 58).

    Bei der Prüfung des Beweiswerts der Aussagen von Unternehmen, die einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umfang von übereinstimmenden Indizien, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 70), und das Fehlen von Indizien dafür, dass diese Unternehmen die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 05.06.2012 - T-214/06
    211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Randnr. 166, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 59).

    Um die Klägerin für die gesamte einheitliche Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen und die Höhe der Geldbuße entsprechend festzusetzen, hätte es daher für die Kommission genügt, nachzuweisen, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch die Mitwirkung an einem PMMA-Massivplatten und PMMA-Platten für Sanitäranwendungen betreffenden Kartell auch in ein Gesamtkartell in Bezug auf drei PMMA-Produkte eingliederte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Sigma Tecnologie/Kommission, T-28/99, Slg. 2002, II-1845, Randnr. 45, und Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 209).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 15.09.2011 - T-216/06

    Lucite International und Lucite International UK / Kommission

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuG, 20.03.2002 - T-28/99

    Sigma Tecnologie / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 24.03.2011 - T-385/06

    Aalberts Industries u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Daher kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass Größe und Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, ist durch die angestrebte Wirkung auf das Unternehmen gerechtfertigt, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Februar 2014, Elf Aquitaine/Kommission, T-40/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:61, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist entschieden worden, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, nur unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Wie die Klägerinnen zu Recht vortragen, ist die Kommission verpflichtet, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 285).

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

    Gemäß Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 177 bis 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 282 und 283).

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nämlich verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Der Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta bestätigt worden, wonach "[j]ede Person ... ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden" (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist die Kommission verpflichtet, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 285).

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

    Gemäß Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 177 bis 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 282 und 283).

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    Was das auf die Rechtsprechung zur Begründung im Bereich des Wettbewerbsrechts gestützte Vorbringen betrifft, zwingen zwar nach ständiger Rechtsprechung in diesem Bereich die Begründungsanforderungen die Kommission nicht dazu, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta enthalten somit zwei Ausprägungen ein und desselben verfahrensrechtlichen Grundsatzes, nämlich dass die Rechtsunterworfenen eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist erwarten dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, Rn. 285).
  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist die Kommission verpflichtet, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 285).

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Der Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen von Verwaltungsverfahren ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden, wonach "[j]ede Person ... ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden" (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    51 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission (T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 100).
  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Was das auf die Rechtsprechung zur Begründung im Bereich des Wettbewerbsrechts gestützte Vorbringen betrifft, zwingen zwar nach ständiger Rechtsprechung in diesem Bereich die Begründungsanforderungen die Kommission nicht dazu, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht