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   EuG, 12.06.2012 - T-65/12 P   

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https://dejure.org/2012,14084
EuG, 12.06.2012 - T-65/12 P (https://dejure.org/2012,14084)
EuG, Entscheidung vom 12.06.2012 - T-65/12 P (https://dejure.org/2012,14084)
EuG, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - T-65/12 P (https://dejure.org/2012,14084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Verweisungsbeschluss - Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

  • EU-Kommission

    Guido Strack gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Verweisungsbeschluss - Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Strack / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011 in der Rechtssache F-44/05 RENV, Strack/Kommission, mit dem die beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage des Klägers zum Teil an das Gericht verwiesen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Schadensersatzantrag wegen überlanger

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,.

    Mit dem vorliegenden, gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Guido Strack zum einen, den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellte Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen wurde, aufzuheben, und zum anderen, diesem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn mindestens 2 500 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

    Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F-44/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    3 Mit Urteil vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, im Folgenden: Urteil vom 25. September 2008), hob das Gericht die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf, verurteilte die Kommission, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab.

    "4 ... Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F-44/05 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

    Falls jedoch dieser Schadensersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar im Rahmen des Verfahrens F-44/05 RENV zu behandeln sein sollte, weil er als selbständiger Antrag an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, solle der vorliegende Antrag als solcher behandelt und an die zuständigen Stellen des Gerichtshofs weitergeleitet werden.".

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen, und zwar aus folgenden Gründen:.

    9 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2011 in der Rechtssache F-44/05 RENV einen Schadensersatzantrag wegen überlanger Dauer des Verfahrens gestellt.

    - die Kommission gemäß seinem in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 2 500 Euro zu zahlen;.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen hat.

    Im vorliegenden Fall weist das Gericht den Rechtsmittelantrag zurück, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst den in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an es verwiesen hat, weil es für die Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig sei; daher ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels über diesen Antrag selbst zu entscheiden.

    Folglich ist auch der Rechtsmittelantrag, mit dem begehrt wird, dem vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

  • EuG, 04.09.2008 - T-413/06

    Gualtieri / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    Die Kommission hat am 3. Mai 2012 eine Klagebeantwortung eingereicht; sie beantragt zum einen, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, weil nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 4. September 2008, Gualtieri/Kommission, T-413/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit der lediglich eine Klage gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verwiesen werde, nicht rechtsmittelfähig sei, und zum anderen, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Im Übrigen ist eine solche Verweisung nicht geeignet, den Rechtsschutz der Parteien vor dem Unionsrichter zu beeinträchtigen, der in jedem Fall über sämtliche mit der Klage aufgeworfenen Fragen entscheidet (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T-166/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Sodann obliegt es dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, seine eigene Zuständigkeit zu beurteilen und den Rechtsstreit gegebenenfalls seinerseits gemäß dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 25, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 29).

    Dies würde nämlich zu einer Verdoppelung von Verfahren führen, da in ein und derselben Sache sowohl die verwiesene Rechtssache als auch das Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung beim Gericht anhängig wären (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 27, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 30).

    9 bis 13 ergibt, nicht rechtsmittelfähig (vgl. in diesem Sinne Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 28, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 31).

  • EuG, 08.07.2010 - T-166/09

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    Im Übrigen ist eine solche Verweisung nicht geeignet, den Rechtsschutz der Parteien vor dem Unionsrichter zu beeinträchtigen, der in jedem Fall über sämtliche mit der Klage aufgeworfenen Fragen entscheidet (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T-166/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Sodann obliegt es dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, seine eigene Zuständigkeit zu beurteilen und den Rechtsstreit gegebenenfalls seinerseits gemäß dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 25, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 29).

    Dies würde nämlich zu einer Verdoppelung von Verfahren führen, da in ein und derselben Sache sowohl die verwiesene Rechtssache als auch das Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung beim Gericht anhängig wären (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 27, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 30).

    9 bis 13 ergibt, nicht rechtsmittelfähig (vgl. in diesem Sinne Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 28, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 31).

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-401/11 P).

    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht der Europäischen Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2011 - T-6/11

    Kommission / Vicente Carbajosa u.a.

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    Ist das Rechtsmittel begründet und hebt das Gericht die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf, entscheidet es den Rechtsstreit, sofern dieser zur Entscheidung reif ist, nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs selbst (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011, Kommission/Vicente Carbajosa u. a., T-6/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-401/11 P).
  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus EuG, 12.06.2012 - T-65/12
    4 Auf Rechtsmittel der Kommission und Anschlussrechtsmittel des Klägers hat das Gericht der Europäischen Union das Urteil vom 25. September 2008 teilweise aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P, im Folgenden: Urteil des Gerichts der Europäischen Union) ...".
  • EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das

    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen T-65/12 P in das Register der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union eingetragen.

    Mit Beschluss vom 12. Juni 2012, Strack/Kommission (T-65/12 P), hat das Gericht der Europäischen Union das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F-44/05 RENV), mit dem der Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens an das Gericht der Europäischen Union verwiesen wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, der angefochtene Beschluss sei nicht rechtsmittelfähig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    8 Vgl. als Beispiel für ein unionsrechtliches Verfahren Beschluss vom 12. Juni 2012, Strack/Kommission (T-65/12 P, EU:T:2012:285).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    62 Urteil vom 4. September 2008, Gualtieri/Kommission (T-413/06 P, EU:T:2008:309, Rn. 21 bis 29); Beschlüsse vom 8. Juli 2010, Marcuccio/Kommission (T-166/09 P, EU:T:2010:299, Rn. 26 bis 33), und vom 12. Juni 2012, Strack/Kommission (T-65/12 P, EU:T:2012:285, Rn. 8 bis 15).
  • EuGöD, 03.03.2016 - F-100/15

    De Nicola / EIB

    Ensuite, il appartient à la juridiction devant laquelle le recours a été renvoyé d'apprécier sa propre compétence et, le cas échéant, de renvoyer à son tour, conformément à la procédure spécialement prévue à cette fin, le recours devant la juridiction de première instance, qui ne peut alors décliner sa compétence (ordonnance du 12 juin 2012, Strack/Commission, T-65/12 P, EU:T:2012:285, point 12).
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