Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2012 - T-343/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28138
EuG, 27.09.2012 - T-343/06 (https://dejure.org/2012,28138)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2012 - T-343/06 (https://dejure.org/2012,28138)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2012 - T-343/06 (https://dejure.org/2012,28138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,28138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Gemeinsame Kontrolle - Geldbußen - Erschwerende Umstände - Rolle als Anstifter und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Gemeinsame Kontrolle - Geldbußen - Erschwerende Umstände - Rolle als Anstifter und ...

  • EU-Kommission

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Gemeinsame Kontrolle - Geldbußen - Erschwerende Umstände - Rolle als Anstifter und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 - Shell Petroleum u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zum einen, vollständige oder, hilfsweise, teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) betreffend Vereinbarungen über den Bruttopreis ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (79)

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Während die Anstifterrolle nämlich den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft, geht es bei der Anführerrolle um dessen Funktionsweise (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 316).

    Die Kommission weist darauf hin, dass der Unionsrichter zwischen Anstifter- und Anführerrolle unterscheide und dass das Gericht, falls es die Beweise für eine der beiden Rollen für nicht ausreichend erachten sollte, dennoch die Erhöhung der Geldbuße um 50 % aufrechterhalten könne (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission macht schließlich geltend, dass der Unionsrichter von ihr nicht verlange, dass sie bei der Einstufung eines Unternehmens als Anstifter über Beweismittel über die Errichtung oder die Planung der Einzelheiten des Kartells verfüge (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 578, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).

    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass ein Unternehmen, das dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen, nach der Rechtsprechung als Anstifter des Kartells eingestuft werden könne (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).

    In Einklang mit diesen Grundsätzen wird in Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Liste der Umstände aufgestellt, die eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen; dazu gehört u. a. die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).

    Er hat schließlich präzisiert, dass die Anstifterrolle den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 316), so dass denkbar ist, dass in ein und demselben Kartell mehrere Unternehmen gleichzeitig eine Anstifterrolle spielen.

    Zunächst ist festzustellen, dass eines dieser beiden Schriftstücke, nämlich das vom 11. April 2004, von der Kommission weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angeführt wurde, dass es aber Bestandteil der Verwaltungsakte der Kommission war, zu der die Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang hatten und dass es folglich vom Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung berücksichtigt werden darf (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 55, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 165, und, im Zusammenhang mit der Anführerrolle, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 354).

    Nach der Rechtsprechung müsse die Kommission, um ein Unternehmen als Anführer einstufen zu können, beweisen, dass dieses konkrete Handlungen, die der Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprachen einen entscheidenden Impuls gegeben hätten, unternommen und sich so klar von den anderen Teilnehmen der Absprache unterschieden habe (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 348), was ihr bei ihr nicht habe gelingen können.

    Der Unionsrichter vertrete aber die Auffassung, dass ein solches Verhalten nicht genüge, um das betreffende Unternehmen als Anführer des Kartells einzustufen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 427).

    Außerdem sei die Tatsache, dass die Lieferanten vor jedem Treffen einen von ihnen im Voraus festgelegten Plan gehabt hätten, unerheblich für die Einstufung als Anführer, da der Unionsrichter für die Feststellung, dass ein Anführer existiere, nicht verlange, dass dieser das Verhalten der anderen bestimme (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 374).

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falls zu bewerten (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    Er lässt sich auch aus einer Gesamtheit von Indizien schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 351).

    Dieser Fall liegt vor, wenn das Unternehmen an den Treffen des Kartells im Namen eines anderen Unternehmens teilgenommen hat, das dabei nicht anwesend war, und dieses von den Ergebnissen dieser Treffen unterrichtet hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 439).

    Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 57 und 58, und Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    Hingegen ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 374).

    Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, auch wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 241, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 299).

    Was als Erstes das Schriftstück von HBG vom 23. April 2001 angeht, ist festzustellen, dass das Gericht in Ausübung seiner ihm durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen hat, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist, wobei es sich u. a. auf zusätzliche Informationen stützen kann, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder der Entscheidung der Kommission erwähnt sind (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 55; Urteil Tokai I, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 165, und, im Zusammenhang mit der Anführerrolle, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 354).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, kann dem anderen Unternehmen zugerechnet werden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 117, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58).

    In dem speziellen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und zum anderen besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 31 angeführt) neben dem 100%igen Besitz des Kapitals der Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren angeführt, doch wurden diese Umstände von ihm nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Anwendung der oben genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteile des Gerichtshofs Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 62, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 41).

    Nach der oben in Randnr. 42 dargestellten Rechtsprechung hat jedoch eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, um die Vermutung zu widerlegen, das sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt - wie sie von der Kommission ausgelegt wird -, der Kommission und gegebenenfalls dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 65, und General Química u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Die Kontrolle, die die Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausübt, muss nämlich nicht unbedingt mit der Zuwiderhandlung zusammenhängen (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 59, und General Química, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Außerdem seien diese Vermerke von dem Mitarbeiter von HGB verfasst worden, der für den Vertrieb von Bitumen zuständig gewesen sei und eng mit dem Mitarbeiter zusammengearbeitet habe, der an den Abstimmungstreffen über Bitumen teilgenommen habe; jedenfalls vertrete der Unionsrichter die Auffassung, dass es für die Beweiskraft eines Schriftstücks unerheblich sei, dass es zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung von einer Person verfasst worden sei, die bei einem Treffen nicht anwesend gewesen sei (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T-11/89, Slg. 1992, II-757, Randnr. 86).

    Das interne Schriftstück von HBG vom 23. April 2001 habe keine Beweiskraft; jedenfalls habe es in der angefochtenen Entscheidung nicht verwertet werden dürfen, wenn nicht ihre Verteidigungsrechte hätten verletzt werden sollen, da es der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur beigefügt gewesen, darin aber nicht erwähnt worden sei (Urteil Shell/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn.

    Der Unionsrichter hat hingegen entschieden, dass es für ihre Beweiskraft ohne Bedeutung ist, dass Informationen aus zweiter Hand stammen (Urteil Shell/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnr. 86) und dass es nach den allgemeinen Beweisregeln als sehr bedeutsam angesehen werden muss, dass Dokumente in unmittelbarem Anschluss an die entsprechenden Treffen und offenkundig ohne den Gedanken daran, dass sie Unbefugten zur Kenntnis gelangen könnten, ausgearbeitet worden sind (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, oben in Randnr. 161 angeführt).

    Jedenfalls geht aus den Akten hervor, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatten, zum Beweis der Tatsache, dass das Unternehmen, das wegen der ersten beiden Zuwiderhandlungen mit Sanktionen belegt worden ist, nicht dasselbe gewesen ist wie dasjenige, das die vorliegende Zuwiderhandlung begangen hat, Beweismittel vorzubringen; die Kommission hat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnrn. 93 und 283) nämlich unter Verweis auf die Entscheidungen Polypropylen und PVC II und das Urteil Shell/Kommission (oben in Randnr. 187 angeführt) festgestellt, dass das Unternehmen Shell bereits in der Vergangenheit wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG verurteilt worden sei.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Die Kommission macht schließlich geltend, dass der Unionsrichter von ihr nicht verlange, dass sie bei der Einstufung eines Unternehmens als Anstifter über Beweismittel über die Errichtung oder die Planung der Einzelheiten des Kartells verfüge (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 578, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).

    Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kommission einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber hat, ob eine Anhörung der Personen, deren Aussage für die Ermittlung des Sachverhalts wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 468, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 383), da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die Kommission von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 383).

    Außerdem stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen aktiv die Einhaltung der im Rahmen des Kartells getroffenen Absprachen überwacht hat, ein maßgebliches Indiz für die Rolle eines Unternehmens als Anführer dar (Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 577).

    Die Kommission weist darauf hin, dass sie in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 347 bis 352) ausgeführt habe, dass SNV auch bei der Überwachung der Durchführung des Kartells als Anführerin agiert habe; der Unionsrichter habe entschieden, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen aktiv die Einhaltung der im Rahmen des Kartells getroffenen Absprachen überwacht, ein maßgebliches Indiz für die Anführerrolle eines Unternehmens darstelle (Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 577).

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Dieses Recht bedeutet, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 125, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 81).

    Im Übrigen stellt die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nach der Rechtsprechung zur Einsicht in die Verwaltungsakte vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 7 und 9, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 71) und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 24 bis 30, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 71; Urteil Solvay/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 58).

    Außerdem können sich die Klägerinnen nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der es nicht allein Sache der Kommission - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft - sein kann, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 126; Urteile Solvay/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 216 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit enthalten die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen) und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 217).

    Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und gegebenenfalls der Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 218).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Dass das Gericht im Urteil vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 137), von dieser Vermutung Gebrauch gemacht habe, sei auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zurückzuführen; in dem betreffenden Fall seien die beiden Muttergesellschaften nämlich eng in die Führung der Geschäfte der Tochtergesellschaft einbezogen gewesen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besessen habe.

    Im Übrigen hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass die Kommission auf die Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, zurückgreifen darf, wenn sich zwei Gesellschaften in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, dass einer Gesellschaft allein 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft gehören (Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 138).

    Wenn sich allerdings die Kommission auf eine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder auf eine dieser Antwort beigefügte Anlage stützen will, um in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, muss den anderen Parteien dieses Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem solchen Beweismittel zu äußern (vgl. Urteile Zement, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 386, und Avebe/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Ist eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden, ist für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 92), wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T-6/89, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 264).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen wurde, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ihre jeweilige Rolle bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung daran zu ermitteln (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 150, und Enichem Anic/Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 264).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Verteidigungsrechte schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 und 83, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 339).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-343/06
    Ebenso ist die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen, die nicht im Verhältnis zu seiner Größe auf dem relevanten Markt steht, nicht auf eine offensichtlich überzogene Betrachtungsweise des Rückfallkontextes zurückzuführen, sondern auf eine Reihe von Erwägungen, die die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße zu Recht berücksichtigen konnte; die Schwere der Zuwiderhandlungen ist nämlich anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnrn. 368 und 369).

    Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass eine Erhöhung um 50 % gerechtfertigt ist, wenn zwischen den verschiedenen Zuwiderhandlungen weniger als zehn Jahre verstrichen sind, wie im vorliegenden Fall, in dem das Kartell 1994 begonnen hat (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 267 angeführt, Randnrn. 354 und 355).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 21.04.2004 - T-172/01

    M / Gerichtshof - Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

  • EuG, 25.06.2008 - T-268/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 16.05.1984 - 9/83

    Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 29.10.2004 - C-360/02

    Ripa di Meana / Parlament - Rechtsmittel - Ehemaliger Abgeordneter des

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 15.11.1990 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-349/08

    Uralita / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Zu den Garantien, die das Unionsrecht für Verwaltungsverfahren vorsieht, die den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung umfassen, gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, Rn. 62, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 54).

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die Rolle als Anführer des Verstoßes (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 280 bis 282, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 197).

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat, oder aus einer Gesamtheit von Indizien zu schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299, 300, 351, 370 bis 375 und 427, sowie Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 198).

    Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 404, 439 und 461, sowie Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 199).

    Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, auch wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Rn. 286, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 201; vgl. in diesem Sinne auch Urteil BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299 und 374).

    Schließlich ist festzustellen, dass die Passagen der Unterlagen und Erklärungen, die von der Kommission gegebenenfalls weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angeführt wurden, vom Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dennoch berücksichtigt werden dürfen, sofern diese Unterlagen und Erklärungen den Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 354, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 176).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. der in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 404, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 170).
  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

    Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, zu bewerten, ob gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt wurde, deren Höhe die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zutreffend widerspiegelt (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, an das die Kommission ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 richtet, ist somit zu aktiver Mitwirkung verpflichtet; macht es vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben, kann gegen es eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzt werden, die bis zu 1 % seines Gesamtumsatzes betragen kann (Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, Rn. 118).

    Folglich kann das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Nichtmitwirkung eines Unternehmens gegebenenfalls berücksichtigen und die wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV gegen dieses verhängte Geldbuße entsprechend erhöhen, unter der Bedingung, dass dieses Verhalten nicht bereits durch eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet worden ist (Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, Rn. 118).

    Das Gericht ist zwar nicht daran gehindert, solche Beweismittel zu berücksichtigen; das Unternehmen, das sie erst im Stadium des gerichtlichen Verfahrens mitteilt und somit den Zweck und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens behindert, muss aber damit rechnen, dass dieser Umstand bei der Bemessung der Geldbuße durch das Gericht berücksichtigt wird (Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, Rn. 119).

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Im letzteren Fall setzt dies voraus, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 82 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis eines entsprechenden Anfangsbeweises, wie es aus dem von der Kommission angeführten Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), hervorgehe, diene dazu, die Beweislast der Unternehmen, denen die Kommission die Einsicht in ein entlastendes Schriftstück versagt habe, zu erleichtern, und dürfe nicht so ausgelegt werden, dass dieser Beweis unmöglich zu erbringen sei.

    Insoweit können sich die Klägerinnen nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der es nicht allein Sache der Kommission ist - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft -, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, da diese Erwägung, die sich auf Dokumente bezieht, die in den Akten der Kommission enthalten sind, auf Antworten anderer betroffener Parteien auf die von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte keine Anwendung finden kann (Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 89).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

    Gleiches gilt für das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 303 angeführt, ergangen ist, brachten die Klägerinnen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, die Kommission habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass sie ihnen nicht Gelegenheit gegeben habe, die Vermutung zu widerlegen, dass die Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften, die wegen der beiden früheren, für die Feststellung des Wiederholungsfalls berücksichtigten Zuwiderhandlungen mit Sanktionen belegt worden seien, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hätten.

    Daher steht auch das Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 303 angeführt, dem Ergebnis oben in Rn. 299 nicht entgegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    24 - T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 275.

    35 - Im Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission (EU:T:2012:478, Rn. 247) hat das Gericht entschieden, dass "[d]er Begriff des Rückfalls auf die Fälle [abzielt], in denen ein und dasselbe Unternehmen , nachdem es für eine Zuwiderhandlung bestraft worden ist, eine neue, ähnliche Zuwiderhandlung begeht", was nicht dasselbe ist.

    42 - Vgl. Urteile Michelin/Kommission (EU:T:2003:250, Rn. 290) und Shell Petroleum u. a./Kommission (EU:T:2012:478).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

    31 - Vgl. insoweit Urteile Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478) und InnoLux/Kommission (T-91/11, EU:T:2014:92).

    46 - Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 176, 220 und 232).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Il convient à cet égard de rappeler que l'activité de la Cour et du Tribunal est régie par le principe de la libre appréciation des preuves et que le seul critère pour apprécier la valeur des preuves produites réside dans leur crédibilité (arrêt du 27 septembre 2012, Shell Petroleum e.a./Commission, T-343/06, EU:T:2012:478, point 161).
  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Viscas / Kommission

  • EuG, 31.05.2018 - T-461/16

    Kaddour / Rat

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

  • EuG, 21.02.2018 - T-731/15

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-586/12

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 05.05.2015 - T-433/13

    Petropars Iran u.a. / Rat

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Fujikura / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-772/15

    Quanta Storage / Kommission

  • EuG, 16.03.2022 - T-249/20

    Sabra/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 11.07.2018 - T-240/16

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 26.10.2016 - T-154/15

    Jaber / Rat

  • EuG, 26.10.2016 - T-155/15

    Kaddour / Rat

  • EuG, 29.02.2016 - T-270/12

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

  • EuG, 18.09.2015 - T-428/13

    IOC-UK / Rat

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht