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   EuG, 27.09.2012 - T-357/06   

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EuG, 27.09.2012 - T-357/06 (https://dejure.org/2012,28129)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2012 - T-357/06 (https://dejure.org/2012,28129)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2012 - T-357/06 (https://dejure.org/2012,28129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Vorliegen und Qualifizierung einer Vereinbarung - Wettbewerbsbeschränkung - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG auf ...

  • EU-Kommission

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am am 5. Dezember 2006 - Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL) betreffend Vereinbarungen über den Bruttopreis von Straßenbaubitumen in den Niederlanden sowie die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (108)

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Anstifters nur auf ein Unternehmen anwendbar, das andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert hat, ein Kartell zu errichten oder ihm beizutreten (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnrn.

    Die Kommission weist darauf hin, dass die Rechtsprechung zwischen Anstifter- und Anführerrolle unterscheide und dass das Gericht, falls es die Beweise für eine der beiden Rollen für nicht ausreichend erachten sollte, dennoch die Erhöhung der Geldbuße um 50 % aufrechterhalten könne (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.

    Zur Qualifizierung als Anstifter eines Kartells heiße es in der Rechtsprechung weiter, dass das fragliche Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben müsse, ein Kartell zu errichten oder ihm beizutreten (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 321).

    In Einklang mit diesen Grundsätzen wird in Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Liste der Umstände aufgestellt, die eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen; dazu gehört u. a. die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.

    Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 321).

    Er hat schließlich präzisiert, dass die Anstifterrolle den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 316), so dass denkbar ist, dass in ein und demselben Kartell mehrere Unternehmen gleichzeitig eine Anstifterrolle spielen.

    Sie erinnerte daran, dass die Rechtsprechung als Anstifter eines Kartells ein Unternehmen qualifiziere, das andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert hat, ein Kartell zu errichten oder ihm beizutreten (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 321).

    Nach der Rechtsprechung des Unionsrichters müsse die Kommission jedoch, um ein Unternehmen als Anführer einstufen zu können, beweisen, dass dieses konkrete Handlungen, die der Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprachen einen entscheidenden Impuls gegeben hätten, unternommen und sich so klar von den anderen Teilnehmern der Absprache unterschieden habe (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 374).

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung der Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.

    Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falles zu bewerten (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.

    Er lässt sich auch aus einer Gesamtheit von Indizien schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 351).

    Dieser Fall liegt vor, wenn das Unternehmen an den Treffen des Kartells im Namen eines anderen Unternehmens teilgenommen hat, das dabei nicht anwesend war, und dieses von den Ergebnissen dieser Treffen unterrichtet hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 439).

    Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (vgl. in diesem Sinne Urteil IAZ International Belgium u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnrn. 57 und 58, und Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.

    Hingegen ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 374).

    Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für die Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, obwohl sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 241, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 299).

    Zwar unterscheidet der Unionsrichter zwischen der Anstifter- und der Anführerrolle, er hält sich jedoch auch dann, wenn die von der Kommission für eine der beiden Rollen erbrachten Beweise nicht ausreichend sind, für berechtigt, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße aufrechtzuerhalten (vgl. für den Fall der Aufrechterhaltung nur der Anführerrolle, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 354).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Folglich gehört die Erwiderung der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 163).

    Der Unionsrichter hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Einteilung dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen muss und dass die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen muss, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben; er prüft dann lediglich, ob diese Einteilung in sich stimmig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnrn. 62 bis 70, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 123 und 124).

    Dabei kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den Geschäftsräumen der Unternehmen (Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 26).

    Der Unionsrichter hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Nachprüfungsbefugnis in allen Geschäftsräumen des von ihrer Entscheidung betroffenen Unternehmens ausüben kann, wobei sie die Verteidigungsrechte wahren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnrn. 14 und 15) und die mit dem Schutz des Eigentums zusammenhängenden Rechte zu beachten hat (vgl. EGMR, Urteil Colas Est u. a./Frankreich vom 16. April 2002, Recueil des arrêts et décisions, 2002, §§ 40 und 41; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 29; und Beschluss des Gerichtshofs vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission, C-121/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    348, 370 bis 375 und 427, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, Randnr. 426).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Im Übrigen muss die Kommission, wie bereits in der Rechtsprechung des Gerichts ausgeführt worden ist, in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nicht stets den relevanten Markt abgrenzen, sondern nur dann, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob das fragliche Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 230, vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 132, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 99).

    Da sie jedoch nicht verpflichtet war, den Markt festzulegen, kann ihr insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden (vgl. das in Randnr. 137 angeführte Urteil Groupe Danone/Kommission, Randnr. 99).

    Als ihrer Natur nach besonders schweren Verstoß hat der Unionsrichter auch horizontale Preiskartelle oder Vereinbarungen eingestuft, die insbesondere auf die Aufteilung der Kunden oder auf die Abschottung des Gemeinsamen Marktes gerichtet sind (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 136, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 147, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 279).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der "schweren" Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen müssen, die Beschreibung der "besonders schweren" Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 150).

    Der Unionsrichter hat daraus gefolgert, dass sich die Kommission darauf beschränken kann, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne weitere Erläuterungen darauf hinzuweisen, dass sie berücksichtigen werde, welche Rolle die einzelnen Unternehmen bei den fraglichen Vereinbarungen gespielt hätten, und dass etwaige erschwerende oder mildernde Umstände ihren Niederschlag in der Höhe der Geldbuße finden würden, da in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Einzelnen angegeben wird, welche Umstände als erschwerend anzusehen sind (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnrn. 50 bis 56).

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    120 und 129, und vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52; und Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnrn.

    Diese Vereinbarungen können allein schon aufgrund ihrer Natur als besonders schwerwiegend eingestuft werden, ohne dass diese Verhaltensweisen durch eine besondere geografische Ausdehnung oder besondere Auswirkungen gekennzeichnet zu sein brauchten (Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 178).

    Umgekehrt kann ein horizontales Kartell, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfasst und eine Aufteilung des Marktes sowie eine Abschottung des Gemeinsamen Marktes bezweckt, nicht als minder schwerer Verstoß im Sinne der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen eingestuft werden (Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 181).

    Deshalb ist der Antrag der Klägerin, das Kartell als minder schweren Verstoß zu qualifizieren, zurückzuweisen (Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 181).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    In der Tat hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass die bloße Ausübung der Verteidigungsrechte nicht als Verweigerung jeder Zusammenarbeit im Sinne von Ziff. 2 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen angesehen werden kann (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 478, in diesem Punkt bestätigt durch das Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 353).

    Der Unionsrichter hat ferner entschieden, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 keine abschließende Aufzählung der Kriterien, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße heranziehen konnte, enthielt und dass somit das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren und namentlich eine Verweigerung der Zusammenarbeit oder Behinderungsversuche während des Untersuchungsverlaufs zu den Gesichtspunkten gehören konnten, die bei dieser Festsetzung zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 1990, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, C-277/87, Slg. 1990, I-45, und vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 56; Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnrn.

    Ferner stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen aktiv die Einhaltung der im Rahmen des Kartells getroffenen Absprachen überwacht hat, ein maßgebliches Indiz für seine Anführerrolle dar (Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 577).

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Dieses Recht bedeutet, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 125; und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 81).

    24 bis 30, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 71; Urteil Solvay/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 58).

    Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der es nicht allein Sache der Kommission - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft - sein kann, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 126; Urteile Solvay/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung bei der Bemessung der Geldbußen sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Verstöße eine Rolle spielen; dazu gehören namentlich die Rolle, die jedes Unternehmen bei dem Verstoß gespielt hat, sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Dadurch gibt sie den Unternehmen die Angaben an die Hand, die für deren Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Verhängung von Geldbußen erforderlich sind (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 21; und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 78).

    Das Gericht hat jedoch nachzuprüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis steht zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, wie dem Einfluss, den das Unternehmen auf dem Markt ausüben konnte, dem Gewinn, den es aus seinem Verhalten ziehen konnte, dem Volumen und dem Wert der betroffenen Leistungen sowie der Gefahr, die die Zuwiderhandlung für die Ziele der Gemeinschaft bedeutet (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung genaue und übereinstimmende Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG beibringen müsse und dass eventuelle Zweifel des Richters dem Unternehmen zugutekommen müssten (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 179, und vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnrn.

    Der Unionsrichter hat ferner entschieden, dass dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continental/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 265); der Richter kann deshalb aufgrund der Unschuldsvermutung, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 177).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 180).

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Ist eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden, so ist für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 92), wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle jedes Unternehmen bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T-6/89, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 264).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen wurde, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ihre jeweilige Rolle bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung daran zu ermitteln (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 150, und Enichem Anic/Kommission, oben in Randnr. 262 angeführt, Randnr. 264).

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-357/06
    Dadurch gibt sie den Unternehmen die Angaben an die Hand, die für deren Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Verhängung von Geldbußen erforderlich sind (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 21; und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 78).

    Außerdem verfügen die Unternehmen bezüglich der Bemessung der Geldbuße über eine zusätzliche Garantie, weil das Gericht mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet und mithin gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 die Geldbuße aufheben oder herabsetzen kann (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235; vgl. in diesem Sinne auch Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 79).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuGH, 17.11.2005 - C-121/04

    Minoan Lines / Kommission

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuG, 19.05.2010 - T-25/05

    KME Germany u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 25.01.2007 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 31.03.1992 - C-255/90

    Burban / Parlament

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 02.05.2006 - T-328/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN O2 UND T-MOBILE ÜBER

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 16.02.2006 - C-111/04

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist nämlich nur ein vorläufiges Dokument, dem durch die Unionsverordnungen der Zweck zugewiesen ist, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission einen endgültigen Beschluss erlässt (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, EU:T:2012:488, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Auffassung des Unionsrichters lässt sich jedoch unter Berufung auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht in eine Verpflichtung umwandeln, was der Gesetzgeber nicht als eine solche angesehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, EU:T:2012:488, Rn. 242).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, auch wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Rn. 286, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 201; vgl. in diesem Sinne auch Urteil BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299 und 374).

    Dagegen hat das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unter Umständen, die denen des vorliegenden Falls entsprechen, bereits bestätigt, dass eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % den zusätzlichen schädlichen Charakter der Zuwiderhandlung aufgrund der Rolle als Anführer des Kartells angemessen widerspiegelte (Urteil Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 302).

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Soweit die Klägerinnen über die Existenz entlastender, von den anderen Transportunternehmen gelieferter Dokumente spekulieren, erbringen sie darüber hinaus keinen Anfangsbeweis für deren Nutzen für das vorliegende Verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, EU:T:2012:488, Rn. 164).

    In ihrer Allgemeinheit kann die von den Klägerinnen formulierte Annahme aber keine hinreichend genaue Angabe zur Existenz sie entlastenden Beweismaterials in den Antworten der Transportunternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, EU:T:2012:488, Rn. 164).

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, als der Antrag auf Zugang zu den streitigen Informationen gestellt wurde, mehrere Nichtigkeitsklagegen gegen die Bitumen-Entscheidung vor dem Gericht anhängig waren (Rechtssachen, in denen ergangen sind: der Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2008, Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission, T-358/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; sowie die Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Total/Kommission, T-344/06, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, Total Nederland/Kommission, T-348/06, Dura Vermeer Groep/Kommission, T-351/06, Dura Vermeer Infra/Kommission, T-352/06, Vermeer Infrastructuur/Kommission, T-353/06, BAM NBM Wegenbouw und HBG Civiel/Kommission, T-354/06, Koninklijke BAM Groep/Kommission, T-355/06, Koninklijke Volker Wessels Stevin/Kommission, T-356/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Heijmans Infrastructuur/Kommission, T-359/06, Heijmans/Kommission, T-360/06, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, Ballast Nedam Infra/Kommission, T-362/06, und Kuwait Petroleum u. a./Kommission, T-370/06), so dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen nicht als endgültig verurteilt angesehen werden konnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der

    9 - Wird ein Verstoß eines Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgestellt, führt bereits eine Verzögerung in der Zusammenarbeit mit der Kommission zu einer Erhöhung der Geldbuße - vgl. z. B. Urteil des Gerichts Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission (T-357/06, EU:T:2012:488, Rn. 220 bis 240).
  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

    Un tel argument, à le supposer fondé, ne saurait avoir une influence sur la légalité de la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêt du 27 septembre 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Commission, T-357/06, Rec, EU:T:2012:488, points 41 et 42).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-586/12

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

    Par son pourvoi, Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (ci-après «KWS") demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 27 septembre 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Commission (T-357/06, non encore publié au Recueil, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation, en tant qu'elle la concerne, de la décision C(2006) 4090 final de la Commission, du 13 septembre 2006, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] [affaire COMP/F/38.456 - Bitume (Pays-Bas)], ci-après la «décision litigieuse"), et, à titre subsidiaire, à la réduction du montant de l'amende qui lui a été infligée par ladite décision.
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