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   EuG, 07.11.2012 - T-137/10   

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https://dejure.org/2012,33530
EuG, 07.11.2012 - T-137/10 (https://dejure.org/2012,33530)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2012 - T-137/10 (https://dejure.org/2012,33530)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2012 - T-137/10 (https://dejure.org/2012,33530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Subventionen der belgischen Behörden zugunsten der öffentlichen Krankenhäuser des IRIS-Verbands - Entscheidung im Anschluss an das Vorverfahren - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CBI / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Subventionen der belgischen Behörden zugunsten der öffentlichen Krankenhäuser des IRIS-Verbands - Entscheidung im Anschluss an das Vorverfahren - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • EU-Kommission

    CBI / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Subventionen der belgischen Behörden zugunsten der öffentlichen Krankenhäuser des IRIS-Verbands - Entscheidung im Anschluss an das Vorverfahren - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen für öffentliche Krankenhäuser des IRIS-Netzes der Region Brüssel Hauptstadt; Nichtigkeitsklage eines Zusammenschlusses privater Krankenhäuser gegen die Kommission bei unzureichender Vorprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. März 2010 - CBI/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8120 endg. COR der Kommission vom 28. Oktober 2009, mit der DIESE sämtliche Finanzierungen, die die belgischen Behörden öffentlichen Krankenhäusern des Netzes IRIS der Region Brüssel'Hauptstadt zum Ausgleich für DIE Betrauung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Das Gericht hat insbesondere entschieden, dass angesichts der besonderen Natur, die den Aufgaben einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen, der ihre Formulierung bestimmt hat, zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 160).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, und diese Definition kann von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 216, und BUPA u. a./Kommission, Randnrn.

    Gleichwohl muss mit dieser Kontrolle die Beachtung bestimmter Mindestkriterien überprüft werden, insbesondere das Vorliegen eines Hoheitsakts, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die Aufgabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überträgt (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, Randnr. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie der universale und obligatorische Charakter dieser Aufgabe (Urteil BUPA u. a./Kommission, Randnr. 172).

    Die betreffenden Parameter müssen jedoch so genau gefasst sein, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, Randnr. 214).

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Im Rahmen einer solchen Klage sind also die Klagegründe, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe in Abrede gestellt wird, nicht für unzulässig zu erklären, sondern vom Gericht unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010, II-3397, Randnr. 72, und vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-4227, Randnrn.

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu ermitteln, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Anhaltspunkten in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 63; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 60, und British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 56).

    Ein Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten ist gegeben, wenn die Prüfung durch die Kommission in der Vorprüfungsphase unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht in der Frage des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten geht über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 47, und British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 56).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, kann nämlich von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 51).

    Deshalb können sie für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht herangezogen werden (vgl. Urteil Nuova Agricast, Randnrn.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um darzutun, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Randnr. 59).

    Da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung davon abhängt, ob es Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gibt, obliegt es dem Kläger, den Beweis für das Bestehen solcher Bedenken durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte zu erbringen (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 59, und Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, TF1/Kommission, C-451/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    34 und 35; siehe in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnrn.

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    23 bis 26, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33).

  • EuG, 05.05.2010 - T-128/08

    CBI und ABISP / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Am 25. März und 20. Juni 2008 erhoben die Klägerin und ABISP beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der angeblich in diesen Schreiben enthaltenen Entscheidungen (Rechtssachen T-128/08 und T-241/08).

    Mit Beschluss vom 5. Mai 2010, CBI und ABISP/Kommission (T-128/08 und T-241/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stellte das Gericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Damit also die Entscheidungen einer Einrichtung als hoheitliche Akte qualifiziert werden können, müssen ihre Organe aus Personen bestehen, die mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind, und die Behörden müssen über eine effektive Befugnis zur Kontrolle der Entscheidungen verfügen (vgl. im Umkehrschluss Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    23 bis 25, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-137/10
    Das Gericht kann nämlich nicht in die Zuständigkeiten der Kommission eingreifen, indem es entscheidet, dass deren Beurteilung gleich ausgefallen wäre, wenn sie das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, Slg. 2011, I-10707, Randnr. 109).
  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 25.11.2009 - T-87/09

    Andersen / Kommission

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuGH, 09.06.2011 - C-451/10

    TF1 / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Auch im Hinblick auf den in Art. 21 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung kann eine ausgleichsfähige Dienstleistung der öffentlichen Krankenhäuser von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur angenommen werden, wenn ihnen im Verhältnis zu den anderen Krankenhäusern eine spezifische Gemeinwohlverpflichtung auferlegt wird, die über die alle Krankenhäuser treffende Gemeinwohlaufgabe der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hinausgeht (vgl. EuG, Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 94 f. und 121 f. - CBI, juris).

    Bei öffentlichen Krankenhäusern kann sich ein Defizitausgleich nicht nur aus der Übertragung von Sonderaufgaben, sondern auch aus anderen Gründen als notwendig erweisen, wie insbesondere der Sicherstellung des Fortbestands und der Lebensfähigkeit des Krankenhaussystems (vgl. EuG, Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 161 f. - CBI, juris).

    a) Die Betrauung setzt einen oder mehrere Hoheitsakte voraus, durch den oder die dem betreffenden Unternehmen die Aufgabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbindlich übertragen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - Rs. 66/86, Slg. 1989, 803 = NJW 1989, 2192 Rn. 55 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rn. 181 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 101, 108 f. - CBI, juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 29 = WuW 2016, 133 - Zentrales Verhandlungsmandat).

    Die Parameter für die Ausgleichszahlungen müssen aber so objektiv und transparent gefasst sein, dass dem begünstigten Unternehmen aus dem Ausgleich kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, der es gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt, und jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen ist (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 214 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 189 und 191 - CBI, juris; EuG, NZBau 2015, 234 Rn. 148 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; DAWI-Mitteilung Rn. 54).

    Im Fall der öffentlichen Krankenhausträgerschaft genügt ein Verweis auf den vom zuständigen Krankenhausgremium jährlich aufzustellenden Wirtschafts- oder Haushaltsplan, in dem vorab die aus der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse folgenden Erträge und Aufwendungen und ein sich daraus ergebendes mögliches Defizit ausgewiesen werden (vgl. Auslegungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums, S. 6 [insoweit ausdrücklich gebilligt in Mitteilung CP 6/2003 der Kommission Rn. 87 f.]; Bericht der Bundesregierung, S. 13; Cremer, ZIAS 2008, 198, 236 f.; Bulla, KommJur 2015, 245, 250; Heinbuch/Käppel/Wittig, KommJur 2014, 245, 246; vgl. auch EuG, Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 195 und 200 - CBI, juris).

    aa) Die Maßnahmen zur Verhinderung von Überkompensationen dürfen sich nicht im Ausspruch eines solchen Verbots erschöpfen, sondern müssen konkrete Vorkehrungen dagegen vorsehen, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen die zur Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten Kosten übersteigt (vgl. EuG, Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 251 und 255 - CBI, juris).

    Es muss eine Rechtspflicht des betrauten Unternehmens zur Erstattung überhöhter Ausgleichsleistungen bestehen (vgl. EuG, Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 259 und 262 f. - CBI, juris; MünchKomm.BeihVgR/Wolf, Art. 107 Rn. 876).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    Diese Auffassung werde auch durch das Urteil des Europäischen Gerichts vom 7. November 2012 (Az.: T-137/10) bestätigt.

    Kein anderes Ergebnis folge aus der Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 7. November 2012 (Az.: T-137/10), weil diese auf das deutsche Krankenhauswesen nicht übertragbar sei.

    Schließlich ergebe sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichts vom 7. November 2012 (Az.: T-137/10) und des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2011 (Az.: I ZR 136/09 = GRUR 2011, 444 ff.) kein anderes Ergebnis.

    Schließlich sind Gegenstand des Sicherstellungsauftrages gem. § 3 Abs. 1 LKHG BW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 LKHG BW nicht nur eine oder mehrere sog. Krankenhaussonderaufgaben i.S.d. der Entscheidung des EuG vom 7. November 2012 (Az.: T-137/10, dazu Heise , in: EuZW 2013, 769 ff.), sondern die einschränkungslose Verpflichtung des Beklagten, die nach dem Krankenhausplan 2010 Baden-Württemberg (Anlage K 3) als bedarfsnotwendig festgestellten Krankenhäuser zu betreiben.

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass die Klägerin unzulässige Nichtigkeitsgründe vorbringe, die auf behauptete Beurteilungsfehler in Bezug auf die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gestützt würden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger, wenn er die Nichtigerklärung eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, beantragt, jeden Klagegrund geltend machen kann, der für den Nachweis geeignet ist, dass die Beurteilung der für die Kommission in der Vorprüfungsphase verfügbaren Anhaltspunkte Anlass zu ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 64).

    Vielmehr liegt im Bestehen von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Verfahren zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen einer solchen Klage sind also die Klagegründe, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe in Abrede gestellt wird, nicht für unzulässig zu erklären, sondern vom Gericht unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich somit um eine Klage handelt, mit der die Rechtmäßigkeit des ohne Eröffnung des förmlichen Verfahrens getroffenen Beschlusses in Abrede gestellt wird, sind alle von der Klägerin im einzigen Klagegrund vorgebrachten Argumente zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten erkennen lassen, angesichts deren die Kommission dieses Verfahren hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 68).

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin auf das Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584, Rn. 85 bis 89), verwiesen, das die Möglichkeit einer weniger strengen Anwendung der Altmark-Voraussetzungen aufzeige, die den Besonderheiten des betreffenden Sektors angepasst sei.

    Schließlich hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) in Bezug auf die Verkehrstätigkeit, die unbestreitbar eine wirtschaftliche und wettbewerbliche Tätigkeit ist, herausgearbeitet hat, nicht mit derselben Strenge auf den Krankenhaussektor angewandt werden können, der nicht zwangsläufig eine solche wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat (Urteil CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 85, 86 und 89).

    Anders als in dem Fall, der dem Urteil CBI/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584) zugrunde lag, rechtfertigen die Umstände der vorliegenden Rechtssache daher keine weniger strenge Anwendung der Altmark-Voraussetzungen.

    Diese Rechtsprechung unterscheidet somit zwischen dem Vorbringen zum Sachverhalt, das der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht bekannt war und das daher nicht erstmals vor dem Gericht gegenüber dieser Entscheidung geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben in Rn. 229 angeführt, EU:T:2005:166, Rn. 70, und CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 233), und den rechtlichen Gründen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    39 Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Tübingen, 23.12.2013 - 5 O 72/13

    Wettbewerbsrecht: Unlauterer Wettbewerb durch Übernahme von Jahresfehlbeträgen

    Zur Begründung dieser Auffassung verweist der Kläger insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichts (künftig: Gerichts) vom 7.11.2012 (T 137/10, CBI/ Kommission).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 7.11.2012 (CBI/Kommission, T-137/10) nichts anderes:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    39 Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    39 Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Obwohl die Bestimmung der Art und des Umfangs einer DAWI-Aufgabe somit der Zuständigkeit und dem Ermessen der Mitgliedstaaten unterliegt, bedeutet dies nicht, dass diese Befugnis uneingeschränkt gilt oder willkürlich ausgeübt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, Slg, EU:T:2012:584, Rn. 99 und 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung hinlänglich plausibel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 220 und 266 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und CBI/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 99 und 100).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Was das Urteil CBI betrifft, genügt der Hinweis, dass es in jener Rechtssache nicht darum ging, eine angepasste Anwendung der vierten Altmark-Voraussetzung zuzulassen.

    12 Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, im Folgenden: Urteil CBI, EU:T:2012:584).

    13 Urteil CBI, Rn. 35 und 36 (vgl. auch Rn. 289 ff.).

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16

    Zulässigkeit der finanziellen Unterstützung der ein Alten- und Pflegeheim

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

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